§ 7g Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 31.10.2021
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie werden ermächtigt, für die Bundesrepublik Deutschland mit der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, der E.ON SE, der RWE AG und der Vattenfall AB sowie Gesellschaften, an denen sie unmittelbar oder mittelbar Anteile halten und die durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes betroffen sind, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen.In dem Vertrag dürfen die aus den §§ 7e und 7f folgenden Rechte und Pflichten zusätzlich geregelt werden.In dem Vertrag können zudem insbesondere konkretisierende Regelungen getroffen werden
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7g AtG →
Entscheidungen ab dem 31.10.2021: seit diesem Tag hat § 7g AtG seinen heutigen Inhalt. 2 ältere Entscheidungen zitieren eine frühere Fassung mit anderem Inhalt →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 19.11.2021 – 2 BvQ 96/21Erfolgloser Eilantrag auf Aussetzung der §§ 7e Abs 2 Nr 2, 7g AtG bis zur Entscheidung über anhängige Verfahren - mangelnde Darlegung einer Verletzung in eigenen Rechten (§ 90 Abs 1 BVerfGG)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 7g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3530)
BGBl. 2021 I S. 3530
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 7g eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1122 iVm Bek)
BGBl. 2018 I S. 1122
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