Gesetze / Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG§ 8 Leistungen bei Verpflichtung Dritter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird. Besteht eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, übernimmt die zuständige Behörde die Kosten für Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gegenüber einer in § 1 Abs. 1 genannten Person erfüllt haben, kann ein monatlicher Zuschuß bis zum Doppelten des Betrages nach § 3 Absatz 1 Satz 8 gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294)
BGBl. 2019 I S. 1294
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13.08.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. August 2019 (BGBl. I 1290)
BGBl. 2019 I S. 1290
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25.02.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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30.07.2004 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2004 I S. 1950
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20.06.2002 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I 1946)
BGBl. 2002 I S. 1946
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.