Gesetze / Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG§ 7a Sicherheitsleistung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 08.12.2011 – L 7 AY 3353/09Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 – L 7 AY 3535/18
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.04.2016 – L 15 AY 2/12Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 08.11.2002 – 13 K 5829/99Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 04.08.2003 – 13 K 6469/00Zitiert von 1
- VG Berlin, 22.11.2012 – 1 K 262.10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 27.11.2013 – L 9 AY 1/11
- BSG, 26.06.2013 – B 7 AY 6/11 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Höhenstreit - Asylbewerberleistung - Meistbegünstigungsprinzip - Grund- oder Analogleistungen - Einkommenseinsatz - Analogleistungen - bei Grundsicherung im Alter nach § 43 Abs 1 SGB 12 keine Berücksichtigung des Einkommens von Kindern bzw Schwiegerkindern - Grundleistungen - fehlende Regelungen zur Einsatzgemeinschaft - Anwendung der Vorschriften des SGB 12)Zitiert von 23
- VG Potsdam, 27.06.2012 – 8 K 2220/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7a AsylbLG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Von Leistungsberechtigten kann wegen der ihnen und ihren Familienangehörigen zu gewährenden Leistungen nach diesem Gesetz Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 vorhanden ist. Die Anordnung der Sicherheitsleistung kann ohne vorherige Vollstreckungsandrohung im Wege des unmittelbaren Zwangs erfolgen.