Gesetze / Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG§ 7a Sicherheitsleistung
Stand: 10.06.2019
Von Leistungsberechtigten kann wegen der ihnen und ihren Familienangehörigen zu gewährenden Leistungen nach diesem Gesetz Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 vorhanden ist. Die Anordnung der Sicherheitsleistung kann ohne vorherige Vollstreckungsandrohung im Wege des unmittelbaren Zwangs erfolgen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 7a AsylbLG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 08.12.2011 – L 7 AY 3353/09Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 – L 7 AY 3535/18
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.04.2016 – L 15 AY 2/12Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 08.11.2002 – 13 K 5829/99Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 04.08.2003 – 13 K 6469/00Zitiert von 1
- VG Berlin, 22.11.2012 – 1 K 262.10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Schleswig, 27.11.2013 – L 9 AY 1/11
- BSG, 26.06.2013 – B 7 AY 6/11 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Höhenstreit - Asylbewerberleistung - Meistbegünstigungsprinzip - Grund- oder Analogleistungen - Einkommenseinsatz - Analogleistungen - bei Grundsicherung im Alter nach § 43 Abs 1 SGB 12 keine Berücksichtigung des Einkommens von Kindern bzw Schwiegerkindern - Grundleistungen - fehlende Regelungen zur Einsatzgemeinschaft - Anwendung der Vorschriften des SGB 12)Zitiert von 24
- VG Potsdam, 27.06.2012 – 8 K 2220/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7a AsylbLG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.02.2019 Ausfertigung
§ 7a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 7a eingefügt durch Artikel 19a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954)
BGBl. 2003 I S. 2954
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