Gesetze / Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG§ 8 Leistungen bei Verpflichtung Dritter
Stand: 07.09.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 21.03.2013 – 12 S 1188/12Zitiert von 4
- OVG Hamburg, 09.10.2023 – 6 Bf 178/22Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 14.05.2025 – 6 LB 16/24
- SG Dortmund, 11.05.2011 – S 47 AY 58/11 ERZitiert von 1
- BVerwG, 13.02.2014 – 1 C 4/13Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG 2004; Pflicht zur Erstattung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auch bei FlüchtlingsanerkennungZitiert von 47
- VG Trier, 06.11.2015 – 6 K 2120/15.TR
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2023 – L 8 AY 23/23 B ERZitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2023 – L 8 AY 20/23 B ERZitiert von 2
- OVG Hamburg, 08.02.2023 – 6 Bf 299/22.ZZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 AsylbLG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/8#abs-1 (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, soweit der erforderliche Lebensunterhalt anderweitig, insbesondere auf Grund einer Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gedeckt wird. Besteht eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, übernimmt die zuständige Behörde die Kosten für Leistungen im Krankheitsfall, bei Behinderung und bei Pflegebedürftigkeit, soweit dies durch Landesrecht vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/8#abs-2 (2) Personen, die sechs Monate oder länger eine Verpflichtung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gegenüber einer in § 1 Abs. 1 genannten Person erfüllt haben, kann ein monatlicher Zuschuß bis zum Doppelten des Betrages nach § 3a Absatz 1 gewährt werden, wenn außergewöhnliche Umstände in der Person des Verpflichteten den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.