§ 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen; Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/44#abs-1 (1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung von Ausländern die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang von Ausländern in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/44#abs-1a (1a) Die Länder können zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration Aufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von Ausländern einrichten, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder denen ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/44#abs-2 (2) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung von Ausländern nach Absatz 1 besondere Bedürfnisse der Ausländer bei der Aufnahme zu identifizieren und zu berücksichtigen und den Schutz von Frauen, Kindern und weiteren schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten. Schutzbedürftige Personen sind insbesondere Personen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/44#abs-3 (3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen. Träger von Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von Personen, die in diesen Einrichtungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, betraut sind, zur Prüfung, ob sie für die aufgeführten Tätigkeiten geeignet sind, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Träger von Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten nach Satz 2 keine Personen beschäftigen oder mit diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Nimmt der Träger einer Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger einer Aufnahmeeinrichtung darf diese Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person für die in Satz 2 genannten Tätigkeiten erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Satz 2 wahrgenommen wird. Sie sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer in Satz 2 genannten Tätigkeit zu löschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/44#abs-4 (4) Die Länder können Maßnahmen ergreifen, um die Bedarfe ihrer Aufnahmesysteme zu ermitteln und zu adressieren, einschließlich Maßnahmen zur Überprüfung, ob sich ein Ausländer tatsächlich in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhält.
Wird zitiert von 125 Entscheidungen zu § 44 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 09.11.2018 – 1 K 3578/15 UZitiert von 1
- VG Bremen, 05.05.2025 – 2 K 1431/24
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 – 1 S 1265/21Zitiert von 9
- VG Düsseldorf, 05.07.2019 – 1 K 9288/17Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 05.07.2019 – 1 K 15351/16Zitiert von 2
- BGH, 25.02.1999 – III ZR 155/97Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 11.08.2026 – 20 L 1752/26
- BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung
- SG Dortmund, 24.02.2026 – S 26 AY 4/26 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.06.2021 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2021 I S. 1810
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09.10.2020 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I 2075 234)
BGBl. 2020 I S. 2075
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 165 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294)
BGBl. 2019 I S. 1294
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04.11.2016 Ausfertigung
§ 44 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I 2460)
BGBl. 2016 I S. 2460
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 390)
BGBl. 2016 I S. 390
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