Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 52 Quotenanrechnung

Stand: 12.06.2026

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen9 Entscheidungen

Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Ausländern in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 51 angerechnet.

§ 51 § 53