Gesetze / Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG§ 3a Bedarfssätze der Grundleistungen
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 118
Nach Gewicht
- BSG, 26.09.2024 – B 8 AY 1/22 RVorlage an das BVerfG - Asylbewerberleistungen - Grundleistungen - Höhe des Bedarfssatzes für erwachsene Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften - alleinstehender Leistungsberechtigter - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 12
- SG Halle, 11.08.2025 – S 17 AY 25/25 ERZitiert von 3
- SG Halle, 08.09.2025 – S 17 AY 28/25 ERZitiert von 4
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2021 – L 8 AY 21/19Zitiert von 14
- SG Mainz, 29.09.2025 – S 15 AY 28/25 ERZitiert von 3
- SG Halle, 11.07.2025 – S 17 AY 26/25 ERZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung
- SG Karlsruhe, 13.04.2026 – S 12 AY 1004/26 ER
- SG Karlsruhe, 10.02.2026 – S 12 AY 392/26 ERZitiert von 1
118 Entscheidungen zu § 3a AsylbLG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3a AsylbLG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/3a#abs-1 (1) Wird der notwendige persönliche Bedarf nach § 3 Absatz 1 Satz 2 vollständig durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt dieser monatlich für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/3a#abs-2 (2) Wird der notwendige Bedarf nach § 3 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der Bedarfe für Unterkunft, Heizung, Hausrat, Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie vollständig durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt dieser monatlich für
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/3a#abs-2a (2a) Für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 Nummer 5 tritt zum 1. Januar 2021 an die Stelle des Betrags in Absatz 2 Nummer 5 der Betrag von 174 Euro. Satz 1 ist anzuwenden, bis der Betrag für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 Nummer 5 aufgrund der Fortschreibungen nach Absatz 4 den Betrag von 174 Euro übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/3a#abs-3 (3) Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte wird durch die zuständige Behörde festgelegt, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/3a#abs-4 (4) Die Geldbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. Die sich dabei ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/3a#abs-5 (5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, werden die Höhe des Geldbetrags für alle notwendigen persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt.