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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 390

BGBl. 2016 I S. 390 · 20.595 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 390
                                            Gesetz
                          zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
                                                Vom 11. März 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
            Änderung des Asylgesetzes

  Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016
(BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 30 die folgende Angabe eingefügt:

   „§ 30a     Beschleunigte Verfahren“.
 2. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den
   Ländern vereinbaren, dass in einer Aufnahme-

   einrichtung Ausländer untergebracht werden, deren
   Verfahren beschleunigt nach § 30a bearbeitet
   werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen).
   Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den be-
   sonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein
   oder ordnet sie diesen zu. Auf besondere Aufnah-
   meeinrichtungen finden die für Aufnahmeeinrich-

   tungen geltenden Regelungen Anwendung, soweit

   nicht in diesem Gesetz oder einer anderen Rechts-
   vorschrift etwas anderes bestimmt wird.“

 3. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze
      angefügt:
      „Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach
      Satz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5
      und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht,
      wenn der Ausländer unverzüglich nachweist,
      dass das Versäumnis auf Umstände zurück-
      zuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.
      Auf die Verpflichtung nach Satz 1 sowie die
      Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflich-
      tung ist der Ausländer von der Behörde, bei der
      er um Asyl nachsucht, schriftlich und gegen
      Empfangsbestätigung hinzuweisen. Kann der
      Hinweis nach Satz 4 nicht erfolgen, ist der Aus-
      länder zu der Aufnahmeeinrichtung zu beglei-
      ten.“
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
   c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die
      Wörter „Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „Ab-
      satz 1 Satz 4“ ersetzt.

 4. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterlei-
   tung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung
   nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich
   oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrich-

  tung genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der
  Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht
  nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entspre-
  chend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der
  Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Ver-
  säumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf
  die er keinen Einfluss hatte. § 20 Absatz 1 Satz 4
  und Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.“

5. § 23 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
  „Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Ab-
  satz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6
  entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der
  Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Ver-
  säumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf
  die er keinen Einfluss hatte.“
6. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

                        „§ 30a

               Beschleunigte Verfahren
     (1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in ei-
  ner Außenstelle, die einer besonderen Aufnahme-
  einrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleu-
  nigt durchführen, wenn der Ausländer

  1. Staatsangehöriger eines sicheren Herkunfts-

     staates (§ 29a) ist,

  2. die Behörden durch falsche Angaben oder Do-
     kumente oder durch Verschweigen wichtiger In-

     formationen oder durch Zurückhalten von Doku-
     menten über seine Identität oder Staatsangehö-
     rigkeit offensichtlich getäuscht hat,
  3. ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die
     Feststellung seiner Identität oder Staatsange-
     hörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet
     oder beseitigt hat, oder die Umstände offen-
     sichtlich diese Annahme rechtfertigen,

  4. einen Folgeantrag gestellt hat,
  5. den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinde-
     rung der Vollstreckung einer bereits getroffenen
     oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung,
     die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt
     hat,
  6. sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme
     seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung
     (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 26. Juni 2013 über die
     Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von
     Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven
     Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
     zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
     Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
     fung eines von einem Drittstaatsangehörigen
     oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
     stellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
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     ständig ist und über der Gefahrenabwehr und
     Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahren-
     abwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mit-
     gliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit

     Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verord-

     nung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer

     Europäischen Agentur für das Betriebsmanage-
     ment von IT-Großsystemen im Raum der Frei-
     heit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180
     vom 29.6.2013, S. 1) nachzukommen, oder
  7. aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen
     Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausge-
     wiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe
     für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die
     nationale Sicherheit oder die öffentliche Ord-
     nung darstellt.
    (2) Macht das Bundesamt von Absatz 1 Ge-
  brauch, so entscheidet es innerhalb einer Woche
  ab Stellung des Asylantrags. Kann es nicht inner-
  halb dieser Frist entscheiden, dann führt es das
  Verfahren als nicht beschleunigtes Verfahren fort.

     (3) Ausländer, deren Asylanträge im beschleu-
  nigten Verfahren nach dieser Vorschrift bearbeitet
  werden, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung
  des Bundesamtes über den Asylantrag in der für
  ihre Aufnahme zuständigen besonderen Aufnahme-
  einrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung nach
  Satz 1 gilt darüber hinaus bis zur Ausreise oder
  bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder
  -anordnung bei
  1. einer Einstellung des Verfahrens oder
  2. einer Ablehnung des Asylantrags
     a) nach § 29 als unbeachtlich,

     b) nach § 29a oder § 30 als offensichtlich un-

        begründet oder

     c) im Fall des § 71 Absatz 4.

  Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.“
7. § 33 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 33
             Nichtbetreiben des Verfahrens

    (1) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen,
  wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt.

    (2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das
  Verfahren nicht betreibt, wenn er
  1. einer Aufforderung zur Vorlage von für den An-
     trag wesentlichen Informationen gemäß § 15
     oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß
     § 25 nicht nachgekommen ist,
  2. untergetaucht ist oder

  3. gegen die räumliche Beschränkung seiner Auf-
     enthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat,
     der er wegen einer Wohnverpflichtung nach
     § 30a Absatz 3 unterliegt.
  Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der
  Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in
  Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die
  in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf
  Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen
  Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nach-
  weis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Ver-

  fahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a
  durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2
  Satz 1 neu zu laufen.

     (3) Der Asylantrag gilt ferner als zurückgenom-

  men, wenn der Ausländer während des Asylverfah-

  rens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

    (4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1
  und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und ge-
  gen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
     (5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 stellt das
  Bundesamt das Asylverfahren ein. Ein Ausländer,
  dessen Asylverfahren gemäß Satz 1 eingestellt wor-
  den ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens
  beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der
  Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der
  Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher
  der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens
  zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer
  einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag
  im Sinne des Satzes 2. Das Bundesamt nimmt die
  Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in
  dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 5
  ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen
  und ein Antrag nach Satz 2 oder Satz 4 ist als
  Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

  1. die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeit-
     punkt der Antragstellung mindestens neun Mo-
     nate zurückliegt oder
  2. das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift
     wieder aufgenommen worden war.
  Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder
  aufgenommen, das vor der Einstellung als be-
  schleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt

  wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1

  neu zu laufen.

    (6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung
  nach Absatz 5 Satz 6 gilt § 36 Absatz 3 entspre-
  chend.“
8. Dem § 44 Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:

  „Träger von Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von
  Personen, die in diesen Einrichtungen mit der Be-
  aufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbil-
  dung Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in ver-
  gleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Min-
  derjährigen aufzunehmen, betraut sind, zur Prü-
  fung, ob sie für die aufgeführten Tätigkeiten geeig-
  net sind, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer
  dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regel-
  mäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach
  § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszen-
  tralregistergesetzes vorlegen lassen. Träger von
  Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten
  nach Satz 2 keine Personen beschäftigen oder mit
  diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die
  rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,
  174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g,
  225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Straf-
  gesetzbuchs verurteilt worden sind. Nimmt der
  Träger einer Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein
  Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a
  Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so
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   speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme,
   das Datum des Führungszeugnisses und die Infor-
   mation, ob die das Führungszeugnis betreffende
   Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat
   rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger einer
   Aufnahmeeinrichtung darf diese Daten nur verän-
   dern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eig-
   nung einer Person für die in Satz 2 genannten

   Tätigkeiten erforderlich ist. Die Daten sind vor dem

   Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüg-
   lich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsicht-
   nahme keine Tätigkeit nach Satz 2 wahrgenommen
   wird. Sie sind spätestens sechs Monate nach der
   letztmaligen Ausübung einer in Satz 2 genannten
   Tätigkeit zu löschen.“
 9. § 46 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Für die Aufnahme eines Ausländers, bei dem
   die Voraussetzungen des § 30a Absatz 1 vorliegen,
   ist die besondere Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Ab-
   satz 5) zuständig, die über einen freien Unterbrin-
   gungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt
   und bei der die ihr zugeordnete Außenstelle des
   Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland
   dieses Ausländers bearbeitet. Im Übrigen ist die
   Aufnahmeeinrichtung zuständig, bei der der Aus-
   länder sich gemeldet hat, wenn sie über einen
   freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote
   nach § 45 verfügt und die ihr zugeordnete Außen-
   stelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Her-
   kunftsland des Ausländers bearbeitet. Liegen die
   Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht vor, ist
   die nach Absatz 2 bestimmte Aufnahmeeinrichtung
   für die Aufnahme des Ausländers zuständig. Bei
   mehreren nach Satz 1 in Betracht kommenden be-
   sonderen Aufnahmeeinrichtungen (§ 5 Absatz 5) gilt
   Absatz 2 für die Bestimmung der zuständigen be-
   sonderen Aufnahmeeinrichtung entsprechend.“

10. § 67 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in
      Kraft, wenn
      1. ein nach § 33 Absatz 5 Satz 1 eingestelltes
         Verfahren wieder aufgenommen wird oder
      2. der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der
         in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 ge-
         nannten Frist stellt.“

                       Artikel 2

                   Änderung des
                Aufenthaltsgesetzes
   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom
17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Nach § 60 Absatz 7 Satz 1 werden die folgenden
   Sätze eingefügt:

  „Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheit-
  lichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen
  oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich

  durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern
  würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizini-
  sche Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in
  der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.
  Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in
  der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des
  Zielstaats gewährleistet ist.“

2. Nach § 60a Absatz 2b werden die folgenden Ab-

   sätze 2c und 2d eingefügt:

     „(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung
  gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der
  Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschie-
  bung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte
  ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese
  ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tat-
  sächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine
  fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der
  Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beur-
  teilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schwe-
  regrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich
  nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbe-
  dingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

     (2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständi-
  gen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Ab-
  satz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Aus-
  länder die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer
  solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zustän-
  dige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu sei-
  ner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn,
  der Ausländer war unverschuldet an der Einholung
  einer solchen Bescheinigung gehindert oder es lie-
  gen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das
  Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwie-
  genden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung
  wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Aus-
  länder eine Bescheinigung vor und ordnet die Be-
  hörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist
  die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkran-
  kung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer
  der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht
  Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtun-
  gen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser
  Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.“
3. In § 71 Absatz 3 Nummer 7 werden die Wörter „ein-
   zelner Staaten“ gestrichen.
4. Dem § 104 wird folgender Absatz 13 angefügt:

     „(13) Bis zum 16. März 2018 wird ein Familien-
  nachzug zu Personen, denen nach dem 17. März
  2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2

  Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht ge-
  währt. Für Ausländer, denen nach dem 17. März
  2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2
  Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, beginnt die
  Frist des § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ab dem
  16. März 2018 zu laufen. Die §§ 22, 23 bleiben unbe-
  rührt.“

                       Artikel 3

                 Änderung des
          Asylbewerberleistungsgesetzes

  Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
BGBl. 2016, Seite 393 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 393
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Okto-
ber 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
  „Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe
  durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geld-
  betrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen
  Bedarfe monatlich für
  1. alleinstehende Leistungsberechtigte 135 Euro,
  2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als
     Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je
     122 Euro,

  3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne
     eigenen Haushalt 108 Euro,
  4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom
     Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Le-
     bensjahres 76 Euro,
  5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des
     siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
     83 Euro,
  6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung
     des sechsten Lebensjahres 79 Euro.“

2. Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:

     „(2a) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1
  Nummer 1 erhalten bis zur Ausstellung eines An-
  kunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes an-
  stelle der Leistungen nach den §§ 3 und 6 Leistun-
  gen entsprechend § 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4. An die
  Stelle der Leistungen nach Satz 1 treten die Leistun-
  gen nach den §§ 3 bis 6, auch wenn dem Leistungs-
  berechtigten ein Ankunftsnachweis nach § 63a Ab-
  satz 1 Satz 1 des Asylgesetzes noch nicht ausge-
  stellt wurde, sofern

  1. die in § 63a des Asylgesetzes vorausgesetzte er-
     kennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist,
  2. der Leistungsberechtigte von der Aufnahmeein-
     richtung, auf die er verteilt worden ist, aufgenom-
     men worden ist, und
  3. der Leistungsberechtigte die fehlende Ausstel-
     lung des Ankunftsnachweises nicht zu vertreten
     hat.
  Der Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstel-
  lung des Ankunftsnachweises insbesondere dann
  nicht zu vertreten, wenn in der für die Ausstellung
  seines Ankunftsnachweises zuständigen Stelle die
  technischen Voraussetzungen für die Ausstellung
  von Ankunftsnachweisen noch nicht vorliegen. Der
  Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstellung
  des Ankunftsnachweises zu vertreten, wenn er seine
  Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 1,
  3, 4, 5 oder 7 des Asylgesetzes verletzt hat. Die
  Sätze 1 bis 4 gelten auch
  1. für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Num-
     mer 5, die aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a
     des Asylgesetzes) unerlaubt eingereist sind und
     als Asylsuchende nach den Vorschriften des
     Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes er-
     kennungsdienstlich zu behandeln sind, und

  2. für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Num-
     mer 7, die einer Wohnverpflichtung nach § 71 Ab-
     satz 2 Satz 2 oder § 71a Absatz 2 Satz 1 des
     Asylgesetzes in Verbindung mit den §§ 47 bis 50
     des Asylgesetzes unterliegen.“

                      Artikel 4

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 11. März 2016
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Thomas de Maizière
                                          Die Bundesministerin
                                         für Arbeit und Soziales
                                              Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 390. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8504123040aa44c7….