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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 390
BGBl. 2016 I S. 390 · 20.595 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
Vom 11. März 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes
Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016
(BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 30 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 30a Beschleunigte Verfahren“.
2. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den
Ländern vereinbaren, dass in einer Aufnahme-
einrichtung Ausländer untergebracht werden, deren
Verfahren beschleunigt nach § 30a bearbeitet
werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen).
Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den be-
sonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein
oder ordnet sie diesen zu. Auf besondere Aufnah-
meeinrichtungen finden die für Aufnahmeeinrich-
tungen geltenden Regelungen Anwendung, soweit
nicht in diesem Gesetz oder einer anderen Rechts-
vorschrift etwas anderes bestimmt wird.“
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach
Satz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5
und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht,
wenn der Ausländer unverzüglich nachweist,
dass das Versäumnis auf Umstände zurück-
zuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.
Auf die Verpflichtung nach Satz 1 sowie die
Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflich-
tung ist der Ausländer von der Behörde, bei der
er um Asyl nachsucht, schriftlich und gegen
Empfangsbestätigung hinzuweisen. Kann der
Hinweis nach Satz 4 nicht erfolgen, ist der Aus-
länder zu der Aufnahmeeinrichtung zu beglei-
ten.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die
Wörter „Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „Ab-
satz 1 Satz 4“ ersetzt.
4. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterlei-
tung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung
nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich
oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrich-
tung genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der
Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht
nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entspre-
chend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der
Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Ver-
säumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf
die er keinen Einfluss hatte. § 20 Absatz 1 Satz 4
und Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.“
5. § 23 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Ab-
satz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6
entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der
Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Ver-
säumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf
die er keinen Einfluss hatte.“
6. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a
Beschleunigte Verfahren
(1) Das Bundesamt kann das Asylverfahren in ei-
ner Außenstelle, die einer besonderen Aufnahme-
einrichtung (§ 5 Absatz 5) zugeordnet ist, beschleu-
nigt durchführen, wenn der Ausländer
1. Staatsangehöriger eines sicheren Herkunfts-
staates (§ 29a) ist,
2. die Behörden durch falsche Angaben oder Do-
kumente oder durch Verschweigen wichtiger In-
formationen oder durch Zurückhalten von Doku-
menten über seine Identität oder Staatsangehö-
rigkeit offensichtlich getäuscht hat,
3. ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die
Feststellung seiner Identität oder Staatsange-
hörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet
oder beseitigt hat, oder die Umstände offen-
sichtlich diese Annahme rechtfertigen,
4. einen Folgeantrag gestellt hat,
5. den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinde-
rung der Vollstreckung einer bereits getroffenen
oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung,
die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt
hat,
6. sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme
seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 über die
Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von
Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven
Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zu-

ständig ist und über der Gefahrenabwehr und
Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahren-
abwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mit-
gliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit
Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verord-
nung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer
Europäischen Agentur für das Betriebsmanage-
ment von IT-Großsystemen im Raum der Frei-
heit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180
vom 29.6.2013, S. 1) nachzukommen, oder
7. aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen
Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausge-
wiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe
für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die
nationale Sicherheit oder die öffentliche Ord-
nung darstellt.
(2) Macht das Bundesamt von Absatz 1 Ge-
brauch, so entscheidet es innerhalb einer Woche
ab Stellung des Asylantrags. Kann es nicht inner-
halb dieser Frist entscheiden, dann führt es das
Verfahren als nicht beschleunigtes Verfahren fort.
(3) Ausländer, deren Asylanträge im beschleu-
nigten Verfahren nach dieser Vorschrift bearbeitet
werden, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung
des Bundesamtes über den Asylantrag in der für
ihre Aufnahme zuständigen besonderen Aufnahme-
einrichtung zu wohnen. Die Verpflichtung nach
Satz 1 gilt darüber hinaus bis zur Ausreise oder
bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder
-anordnung bei
1. einer Einstellung des Verfahrens oder
2. einer Ablehnung des Asylantrags
a) nach § 29 als unbeachtlich,
b) nach § 29a oder § 30 als offensichtlich un-
begründet oder
c) im Fall des § 71 Absatz 4.
Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.“
7. § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Nichtbetreiben des Verfahrens
(1) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen,
wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das
Verfahren nicht betreibt, wenn er
1. einer Aufforderung zur Vorlage von für den An-
trag wesentlichen Informationen gemäß § 15
oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß
§ 25 nicht nachgekommen ist,
2. untergetaucht ist oder
3. gegen die räumliche Beschränkung seiner Auf-
enthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat,
der er wegen einer Wohnverpflichtung nach
§ 30a Absatz 3 unterliegt.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der
Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in
Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die
in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf
Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen
Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nach-
weis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Ver-
fahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a
durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2
Satz 1 neu zu laufen.
(3) Der Asylantrag gilt ferner als zurückgenom-
men, wenn der Ausländer während des Asylverfah-
rens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1
und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und ge-
gen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 stellt das
Bundesamt das Asylverfahren ein. Ein Ausländer,
dessen Asylverfahren gemäß Satz 1 eingestellt wor-
den ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens
beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der
Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der
Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher
der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens
zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer
einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag
im Sinne des Satzes 2. Das Bundesamt nimmt die
Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in
dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 5
ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen
und ein Antrag nach Satz 2 oder Satz 4 ist als
Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
1. die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeit-
punkt der Antragstellung mindestens neun Mo-
nate zurückliegt oder
2. das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift
wieder aufgenommen worden war.
Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder
aufgenommen, das vor der Einstellung als be-
schleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt
wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1
neu zu laufen.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung
nach Absatz 5 Satz 6 gilt § 36 Absatz 3 entspre-
chend.“
8. Dem § 44 Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Träger von Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von
Personen, die in diesen Einrichtungen mit der Be-
aufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbil-
dung Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in ver-
gleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Min-
derjährigen aufzunehmen, betraut sind, zur Prü-
fung, ob sie für die aufgeführten Tätigkeiten geeig-
net sind, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer
dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regel-
mäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach
§ 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszen-
tralregistergesetzes vorlegen lassen. Träger von
Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten
nach Satz 2 keine Personen beschäftigen oder mit
diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die
rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,
174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g,
225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Straf-
gesetzbuchs verurteilt worden sind. Nimmt der
Träger einer Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein
Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a
Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so

speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme,
das Datum des Führungszeugnisses und die Infor-
mation, ob die das Führungszeugnis betreffende
Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat
rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger einer
Aufnahmeeinrichtung darf diese Daten nur verän-
dern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eig-
nung einer Person für die in Satz 2 genannten
Tätigkeiten erforderlich ist. Die Daten sind vor dem
Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüg-
lich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsicht-
nahme keine Tätigkeit nach Satz 2 wahrgenommen
wird. Sie sind spätestens sechs Monate nach der
letztmaligen Ausübung einer in Satz 2 genannten
Tätigkeit zu löschen.“
9. § 46 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Aufnahme eines Ausländers, bei dem
die Voraussetzungen des § 30a Absatz 1 vorliegen,
ist die besondere Aufnahmeeinrichtung (§ 5 Ab-
satz 5) zuständig, die über einen freien Unterbrin-
gungsplatz im Rahmen der Quote nach § 45 verfügt
und bei der die ihr zugeordnete Außenstelle des
Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland
dieses Ausländers bearbeitet. Im Übrigen ist die
Aufnahmeeinrichtung zuständig, bei der der Aus-
länder sich gemeldet hat, wenn sie über einen
freien Unterbringungsplatz im Rahmen der Quote
nach § 45 verfügt und die ihr zugeordnete Außen-
stelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Her-
kunftsland des Ausländers bearbeitet. Liegen die
Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht vor, ist
die nach Absatz 2 bestimmte Aufnahmeeinrichtung
für die Aufnahme des Ausländers zuständig. Bei
mehreren nach Satz 1 in Betracht kommenden be-
sonderen Aufnahmeeinrichtungen (§ 5 Absatz 5) gilt
Absatz 2 für die Bestimmung der zuständigen be-
sonderen Aufnahmeeinrichtung entsprechend.“
10. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in
Kraft, wenn
1. ein nach § 33 Absatz 5 Satz 1 eingestelltes
Verfahren wieder aufgenommen wird oder
2. der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der
in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 ge-
nannten Frist stellt.“
Artikel 2
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom
17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 60 Absatz 7 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheit-
lichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen
oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich
durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern
würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizini-
sche Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in
der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.
Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in
der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des
Zielstaats gewährleistet ist.“
2. Nach § 60a Absatz 2b werden die folgenden Ab-
sätze 2c und 2d eingefügt:
„(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung
gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der
Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschie-
bung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte
ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese
ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tat-
sächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine
fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der
Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beur-
teilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schwe-
regrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich
nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbe-
dingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständi-
gen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Ab-
satz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Aus-
länder die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer
solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zustän-
dige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu sei-
ner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn,
der Ausländer war unverschuldet an der Einholung
einer solchen Bescheinigung gehindert oder es lie-
gen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwie-
genden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung
wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Aus-
länder eine Bescheinigung vor und ordnet die Be-
hörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist
die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkran-
kung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer
der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht
Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtun-
gen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser
Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.“
3. In § 71 Absatz 3 Nummer 7 werden die Wörter „ein-
zelner Staaten“ gestrichen.
4. Dem § 104 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) Bis zum 16. März 2018 wird ein Familien-
nachzug zu Personen, denen nach dem 17. März
2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2
Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht ge-
währt. Für Ausländer, denen nach dem 17. März
2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2
Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, beginnt die
Frist des § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ab dem
16. März 2018 zu laufen. Die §§ 22, 23 bleiben unbe-
rührt.“
Artikel 3
Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),

das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Okto-
ber 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe
durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geld-
betrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen
Bedarfe monatlich für
1. alleinstehende Leistungsberechtigte 135 Euro,
2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als
Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je
122 Euro,
3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne
eigenen Haushalt 108 Euro,
4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom
Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Le-
bensjahres 76 Euro,
5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des
siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
83 Euro,
6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung
des sechsten Lebensjahres 79 Euro.“
2. Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1
Nummer 1 erhalten bis zur Ausstellung eines An-
kunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes an-
stelle der Leistungen nach den §§ 3 und 6 Leistun-
gen entsprechend § 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4. An die
Stelle der Leistungen nach Satz 1 treten die Leistun-
gen nach den §§ 3 bis 6, auch wenn dem Leistungs-
berechtigten ein Ankunftsnachweis nach § 63a Ab-
satz 1 Satz 1 des Asylgesetzes noch nicht ausge-
stellt wurde, sofern
1. die in § 63a des Asylgesetzes vorausgesetzte er-
kennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist,
2. der Leistungsberechtigte von der Aufnahmeein-
richtung, auf die er verteilt worden ist, aufgenom-
men worden ist, und
3. der Leistungsberechtigte die fehlende Ausstel-
lung des Ankunftsnachweises nicht zu vertreten
hat.
Der Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstel-
lung des Ankunftsnachweises insbesondere dann
nicht zu vertreten, wenn in der für die Ausstellung
seines Ankunftsnachweises zuständigen Stelle die
technischen Voraussetzungen für die Ausstellung
von Ankunftsnachweisen noch nicht vorliegen. Der
Leistungsberechtigte hat die fehlende Ausstellung
des Ankunftsnachweises zu vertreten, wenn er seine
Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 1,
3, 4, 5 oder 7 des Asylgesetzes verletzt hat. Die
Sätze 1 bis 4 gelten auch
1. für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Num-
mer 5, die aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a
des Asylgesetzes) unerlaubt eingereist sind und
als Asylsuchende nach den Vorschriften des
Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes er-
kennungsdienstlich zu behandeln sind, und
2. für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Num-
mer 7, die einer Wohnverpflichtung nach § 71 Ab-
satz 2 Satz 2 oder § 71a Absatz 2 Satz 1 des
Asylgesetzes in Verbindung mit den §§ 47 bis 50
des Asylgesetzes unterliegen.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. März 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 390. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8504123040aa44c7….