§ 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 138
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 – 1 S 1265/21Zitiert von 9
- VG Greifswald, 06.12.2021 – 2 A 1580/21 HGWZitiert von 1
- VG Kassel, 17.03.2021 – 4 L 430/21.KSZitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 22.10.2010 – 2 K 1824/09
- VG Düsseldorf, 09.11.2009 – 23 K 4949/08Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 07.11.2002 – 13 L 3867/02
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 11.08.2026 – 20 L 1752/26
- SG Dortmund, 24.02.2026 – S 26 AY 4/26 ER
- SG Karlsruhe, 10.02.2026 – S 12 AY 392/26 ERZitiert von 1
138 Entscheidungen zu § 53 AsylG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/53#abs-1 (1) Ausländer, die einen Asylantrag eingereicht haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/53#abs-2 (2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/53#abs-3 (3) § 44 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.