§ 12 Abweichende Regelungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 22.09.2005 – 6 AZR 579/04Zitiert von 9
- BAG, 08.12.2021 – 10 AZR 641/19 · Ersatzruhetage für FeiertagsarbeitZitiert von 5
- BAG, 24.01.2006 – 1 ABR 6/05Dienstplangestaltung im Rettungsdienst: Wirksamkeit der Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden durch Spruch der Einigungsstelle KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- LAG Köln, 24.09.1998 – 10 TaBV 57/97Zitiert von 2
- BAG, 17.04.2019 – 5 AZR 250/18Rettungsdienst - Vergütung von 24-Stunden-DienstenZitiert von 4
- OVG NRW, 23.06.2016 – 4 A 2803/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 06.03.2026 – 6 SLa 52/25
- VG Regensburg, 04.08.2025 – RO 5 K 24.30
- LAG München, 19.12.2023 – 6 Sa 281/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 ArbZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1.
abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in den Einrichtungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 auf mindestens zehn Sonntage, im Rundfunk, in Theaterbetrieben, Orchestern sowie bei Schaustellungen auf mindestens acht Sonntage, in Filmtheatern und in der Tierhaltung auf mindestens sechs Sonntage im Jahr zu verringern,
2.
abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen,
3.
abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 in der Seeschiffahrt die den Arbeitnehmern nach diesen Vorschriften zustehenden freien Tage zusammenhängend zu geben,
4.
abweichend von § 11 Abs. 2 die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
§ 7 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.