§ 18 Nichtanwendung des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 24.03.2015 – 14 K 184.14
- BVerwG, 08.05.2019 – 8 C 3/18Regelungsgehalt des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZGZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 – OVG 1 B 19.15
- VG Hamburg, 18.07.2025 – 21 K 1202/25
- LAG Baden-Württemberg, 02.03.2023 – 3 Sa 28/21
- BAG, 13.09.2022 – 1 ABR 22/21Initiativrecht des Betriebsrats - elektronische ZeiterfassungZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- SG Mannheim, 22.05.2024 – S 9 SO 306/23Zitiert von 2
- VG Berlin, 10.03.2017 – 14 K 13.15
- OVG NRW, 23.06.2016 – 4 A 2803/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 ArbZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/18#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/18#abs-2 (2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/18#abs-3 (3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/18#abs-4 (4) (weggefallen)