§ 18 Nichtanwendung des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/18#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/18#abs-2 (2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/18#abs-3 (3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbZG/18#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 18 ArbZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 08.05.2019 – 8 C 3/18Regelungsgehalt des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZGZitiert von 2
- VG Berlin, 24.03.2015 – 14 K 184.14
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 – OVG 1 B 19.15
- VG Hamburg, 18.07.2025 – 21 K 1202/25Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 02.03.2023 – 3 Sa 28/21
- BAG, 13.09.2022 – 1 ABR 22/21Initiativrecht des Betriebsrats - elektronische ZeiterfassungZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 30.06.2026 – 3 L 485/26
- SG Mannheim, 22.05.2024 – S 9 SO 306/23Zitiert von 2
- VG Berlin, 10.03.2017 – 14 K 13.15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 ArbZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.04.2013 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I 868)
BGBl. 2013 I S. 868
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.