Gesetze / Arbeitsplatzschutzgesetz
ArbPlSchG§ 16 Sonstige Geltung des Gesetzes
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/16#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind. § 1 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 sowie § 9 Absatz 2 Satz 4 sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/16#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle der freiwilligen Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/16#abs-3 (3) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits- und Dienstverhältnisse von Personen, die zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. § 10 ist nur bei Übungen (§ 61 des Soldatengesetzes) und Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b des Soldatengesetzes) anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/16#abs-4 (4) § 1 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes gelten auch für in Deutschland beschäftigte Ausländer, wenn diese in ihrem Heimatstaat zur Erfüllung ihrer dort bestehenden Wehrpflicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Dies gilt nur für Ausländer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBl. 1964 II S. 1262) sind und die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/16#abs-5 (5) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 16 ArbPlSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 06.03.2024 – 5 K 761/22
- VG Berlin, 30.08.2021 – 26 K 528.19Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 04.04.2011 – 13 ME 205/10Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2025 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
-
04.08.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
-
08.04.2013 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I 730)
BGBl. 2013 I S. 730
-
28.04.2011 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 678)
BGBl. 2011 I S. 678
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.