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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 678

BGBl. 2011 I S. 678 · 40.688 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 678 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 678
                                        Gesetz
                     zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011
                  (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011)
                                               Vom 28. April 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
         Änderung des Wehrpflichtgesetzes
   Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
24. März 2011 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe

     eingefügt:

      „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften“.

  b) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

                        „Abschnitt 3

                      Personalakten“.

  c) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
                        „Abschnitt 6

            Einschränkung von Grundrechten,
      Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften“.

  d) Nach der Angabe zu § 53 werden folgende Anga-
     ben angefügt:

                           „Abschnitt 7
                    Freiwilliger Wehrdienst

      § 54 Freiwilliger Wehrdienst
      § 55 Verpflichtung
      § 56 Status

      § 57 Wehrersatzbehörden

      § 58 Erhebung personenbezogener Daten bei

           den Meldebehörden

      § 59 Beratung und Untersuchung

      § 60 Dienstantritt

      § 61 Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes

      § 62 Übergangsvorschrift“.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 2

           Geltung der folgenden Vorschriften
      Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Ver-
   teidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies
   in Abschnitt 7 bestimmt ist. Abschnitt 7 gilt nicht im
   Spannungs- oder Verteidigungsfall.“

3. In § 10 Nummer 3 wird die Angabe „§ 64 oder § 66“
   durch die Angabe „den §§ 64, 66, 66a oder 66b“
   ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 679 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 679
4. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge-
   fasst:

                       „Abschnitt 3
                     Personalakten“.
5. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
                       „Abschnitt 6

           Einschränkung von Grundrechten,
     Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften“.
6. Folgender Abschnitt 7 wird angefügt:

                       „Abschnitt 7

                  Freiwilliger Wehrdienst

                           § 54
                  Freiwilliger Wehrdienst

      (1) Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne
   des Grundgesetzes sind, können sich verpflichten,
   freiwilligen Wehrdienst nach diesem Abschnitt zu
   leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Der Wehr-
   dienst nach Satz 1 besteht aus sechs Monaten
   freiwilligem Wehrdienst als Probezeit und bis zu
   17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätz-
   lichem Wehrdienst.
     (2) § 10 gilt entsprechend.

                           § 55

                       Verpflichtung

      (1) Die Verpflichtungserklärung nach § 54 Ab-
   satz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine beson-
   dere Auslandsverwendung ist eine gesonderte
   schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich. Für
   eine Festsetzung der Dienstzeit ab zwölf Monaten ist
   die Abgabe der Verpflichtungserklärung nach Satz 2
   erforderlich.

     (2) Die Verpflichtungserklärungen bedürfen der

   Annahme durch die Wehrersatzbehörde.
      (3) Die Soldatin oder der Soldat kann auf Antrag
   von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 entbun-
   den werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die
   besondere Verwendung im Ausland wegen persön-
   licher oder familiärer Gründe eine besondere Härte
   bedeuten würde.

                           § 56

                          Status
      Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechts-
   verordnungen, die an die Ableistung des Grund-
   wehrdienstes (§ 5) oder des freiwilligen zusätzlichen
   Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst
   (§ 6b) anknüpfen, sind auf Personen, die Wehrdienst
   nach diesem Abschnitt leisten, soweit keine aus-
   drückliche Regelung vorhanden ist, entsprechend
   anzuwenden.

                           § 57
                   Wehrersatzbehörden
     Die Aufgaben nach diesem Abschnitt werden in
   bundeseigener Verwaltung wahrgenommen. § 14
   Absatz 1 gilt bis zur Neuregelung der Bundeswehr-
   verwaltung entsprechend.

                        § 58

                   Erhebung
 personenbezogener Daten bei den Meldebehörden
   (1) Zum Zweck der Übersendung von Informa-
tionsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die
Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwal-
tung jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu
Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im
nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. gegenwärtige Anschrift.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betrof-
fenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechts-
rahmengesetzes widersprochen haben.

   (2) Die erhobenen Daten dürfen nur zur Über-
sendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten
in den Streitkräften verwendet werden. Sie sind zu
löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen,
spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach
der erstmaligen Speicherung der Daten beim
Bundesamt für Wehrverwaltung.

                        § 59

            Beratung und Untersuchung

   (1) Die Wehrersatzbehörden bieten Personen, die
Interesse an einem Wehrdienst nach diesem Ab-
schnitt bekunden, eine persönliche Beratung über
Tätigkeiten in den Streitkräften an.

   (2) Personen, die nach der Beratung weiterhin In-
teresse an einem Wehrdienst nach diesem Abschnitt
bekunden, werden auf ihre Tauglichkeit für den
Wehrdienst untersucht, sofern sie in die Unter-

suchung schriftlich eingewilligt haben.

  (3) Die §§ 8a, 9, 20a und 20b gelten entspre-
chend.
   (4) Ist die oder der Untersuchte nicht tauglich,
sind die bei der Untersuchung erhobenen Daten
nach Ablauf eines Jahres nach der Untersuchung
zu löschen.

  (5) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt
§ 11 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes ent-
sprechend.

                        § 60

                    Dienstantritt
   (1) Die zuständige Behörde fordert zum Antritt
des freiwilligen Wehrdienstes nach diesem Abschnitt
auf. Im Bescheid sind Ort und Zeitpunkt des Dienst-
antritts sowie die Dauer des freiwilligen Wehrdiens-
tes anzugeben. Der Bescheid soll den freiwillig
Wehrdienstleistenden vier Wochen vor dem Dienst-
antrittstermin bekannt gegeben werden.
   (2) Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechts-
verordnungen, die an die Einberufung zum Wehr-
dienst anknüpfen, sind auf den Bescheid zum Dienst-
antritt nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
BGBl. 2011, Seite 680 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 680
                          § 61
        Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes
    (1) Der Wehrdienst nach diesem Abschnitt endet
  durch Entlassung entsprechend § 29 oder durch
  Ausschluss entsprechend § 30.

     (2) Während der Probezeit des freiwilligen Wehr-
  dienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes
  kann die Soldatin oder der Soldat zum 15. oder zum
  Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlas-
  sungsverfügung ist ihr oder ihm spätestens zwei
  Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu ge-
  ben. Auf schriftlichen Antrag der Soldatin oder des
  Soldaten ist sie oder er während der Probezeit jeder-
  zeit zu entlassen.

    (3) Im Fall des § 55 Absatz 3 kann die Soldatin
  oder der Soldat entlassen werden, wenn eine ander-
  weitige Verwendung nicht möglich ist.

      (4) Die §§ 29a und 29b gelten entsprechend.

                          § 62
                   Übergangsvorschrift
     (1) Soldaten, die zu einem Grundwehrdienst (§ 5)
  einberufen worden sind, der über den 30. Juni 2011
  hinausgeht, sind auf Antrag mit Ablauf dieses Tages
  zu entlassen. Wird ein Antrag nach Satz 1 nicht ge-
  stellt, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts. Für
  die Soldaten, die zum freiwilligen zusätzlichen Wehr-
  dienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b)
  einberufen worden sind, gelten ab dem 1. Juli 2011
  die Vorschriften dieses Abschnitts.

     (2) Bis zum 31. Dezember 2011 gilt § 58 mit der

  Maßgabe, dass im Oktober 2011 die Daten zu

  Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im

  Jahr 2012 volljährig werden, übermittelt werden, so-

  weit die Betroffenen nicht nach § 18 Absatz 7 Satz 1

  in Verbindung mit § 25 des Melderechtsrahmen-

  gesetzes der Übermittlung widersprochen haben.“

                       Artikel 2
          Änderung des Soldatengesetzes
   Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I
S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 98 wie
   folgt gefasst:

  „§ 98   Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehr-

          rechtsänderungsgesetzes 2011“.

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird aufgehoben.
  b) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1
     bis 3.

3. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

4. § 59 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
     „und nach Zustimmung durch das Bundes-
     ministerium der Verteidigung“ gestrichen.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2
     genannten Personen können auf Grund freiwilli-
     ger schriftlicher Verpflichtung bis zum Ablauf
     des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr voll-
     enden, zu den in § 60 genannten Dienstleistun-
     gen herangezogen werden. § 9 Absatz 2 gilt ent-
     sprechend. Personen, denen auf Grund einer
     Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht
     nur für die Dauer der Verwendung verliehen wor-
     den ist, können auch ohne freiwillige Verpflich-
     tung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das
     60. Lebensjahr vollenden, herangezogen werden

     1. zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs-
        oder Verteidigungsfall und

     2. zu Übungen (§ 61), wenn dies aus Gründen der
        Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streit-
        kräfte erforderlich ist; für Personen, die einen
        Mannschaftsdienstgrad führen, gilt dies je-
        doch nur bis zum Ablauf des Monats, in dem
        sie das 45. Lebensjahr vollenden.“
  c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Bestands-
     kraft des Heranziehungsbescheides“ durch die
     Wörter „Ablauf der Frist für den Widerspruch
     gegen einen Heranziehungsbescheid“ ersetzt.
  d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Nach dem Ablauf der Frist für den Wider-
     spruch gegen einen Heranziehungsbescheid ist
     der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausge-
     schlossen. Bis zum Beginn des Wehrdienstver-
     hältnisses nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 können

     Herangezogene jedoch auf Antrag von der Pflicht

     zur Dienstleistung befreit werden. Dem Antrag ist

     stattzugeben, wenn die Heranziehung wegen

     persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaft-

     licher oder beruflicher Gründe eine besondere, im

     Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungs-

     fall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.“
5. § 60 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 60
                Arten der Dienstleistungen

     Dienstleistungen sind
  1. Übungen (§ 61),
  2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62),

  3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63),

  4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a) und

  5. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder
     Verteidigungsfall.“
6. In § 77 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
   „§ 59 Abs. 3 Satz 1“ die Wörter „oder im Fall einer
   Verpflichtung zu einem freiwilligen Wehrdienst nach
   dem Wehrpflichtgesetz“ eingefügt.

7. § 78 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 2 wird aufgehoben.

  b) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2
     und 3.
BGBl. 2011, Seite 681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 681
8. § 80 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 80

                   Konkurrenzregelung

     Für Wehrpflichtige nach § 1 des Wehrpflichtge-
   setzes geht im Spannungs- oder Verteidigungsfall
   das Wehrpflichtgesetz vor.“

9. § 98 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 98

            Übergangsvorschrift aus Anlass
        des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
      (1) Die Vorschriften über nachwirkende Dienst-
   leistungspflichten nach dem Vierten Abschnitt sind
   nur anzuwenden, wenn

   1. das die Dienstleistungspflicht begründende
      Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder als Be-

      rufssoldat nach dem 30. Juni 2011 begründet

      worden ist oder

   2. am 30. Juni 2011 eine den Dienstleistungspflich-

      ten nach dem Vierten Abschnitt entsprechende
      Pflicht zur Wehrdienstleistung

      a) nach diesem Gesetz oder

      b) nach dem Wehrpflichtgesetz in der an diesem
         Tag geltenden Fassung

      bestanden hat; Buchstabe b gilt nicht für frühere

      Soldaten, die ausschließlich Grundwehrdienst
      geleistet haben.
   Für die Heranziehung zu Dienstleistungen ohne
   Zustimmung nach § 59 Absatz 3 Satz 3 gilt Satz 1
   entsprechend.
      (2) Für frühere Soldaten, die am 30. Juni 2011
   nach § 24 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zu die-
   sem Tag geltenden Fassung der Wehrüberwachung
   unterliegen und nach § 59 Absatz 3 Satz 3 zu einer
   Dienstleistung herangezogen werden können, be-
   ginnt die Dienstleistungsüberwachung nach § 77
   Absatz 1 Satz 1 am 1. Juli 2011. Für Soldaten, deren
   Wehrdienstverhältnis nach dem Wehrpflichtgesetz
   vor dem 30. Juni 2011 begonnen hat und nach
   dem 29. Juni 2011 endet, beginnt sie im Anschluss

   an dieses Wehrdienstverhältnis, es sei denn, dass
   ausschließlich Grundwehrdienst geleistet wird.“

                       Artikel 3
                    Änderung
 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung

  Die Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997
(BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 5

                   Erholungsurlaub der
           sonstigen Soldatinnen und Soldaten
      (1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst
   nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, er-
   halten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein
   Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn
   die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten
   Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen
  und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des
  Soldatengesetzes erbringen.“

2. Die §§ 12 und 16 werden aufgehoben.

                       Artikel 4

    Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung

   Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 8. Juni 2007 (BGBl. I S. 1098),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. September
2009 (BGBl. I S. 3128) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 werden vor dem Wort „Soldaten“
     die Wörter „Soldatinnen und“ eingefügt.

  b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Soldatin-

     nen“ die Wörter „und Soldaten“ eingefügt.

  c) In Nummer 4 werden die Wörter „nicht wehr-

     pflichtige“ gestrichen.

  d) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Soldatin-
     nen“ die Wörter „und frühere Soldaten“ eingefügt.

2. § 6 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

3. In § 10 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 werden jeweils
   nach dem Wort „genannten“ die Wörter „Soldatin-

   nen und“ eingefügt.

4. § 43 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „genannten“
     die Wörter „Soldatinnen und“ eingefügt.
  b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Für die Beförderung der Reserveoffizier-Anwär-
     terinnen und Reserveoffizier-Anwärter, die Grund-
     wehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Dienst
     nach dem Wehrpflichtgesetz leisten oder in ein
     Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat
     auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1
     entsprechend.“

                       Artikel 5

          Änderung des Wehrsoldgesetzes

   Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2010
(BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. § 1 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehr-
   pflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des
   Soldatengesetzes leisten, erhalten Geld- und Sach-
   bezüge nach den folgenden Vorschriften.
      (2) Wehrübung im Sinne dieses Gesetzes ist
   jeder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des
   Soldatengesetzes mit Ausnahme des unbefristeten
   Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungs-
   fall.
     (3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 genannten
   Bezüge besteht vom Tag des Dienstantritts bis zur
   Beendigung des Wehrdienstes.“

 2. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2011, Seite 682 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 682
      „Soldaten, die mehr als sechs Monate frei-
      willigen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehr-
      pflichtgesetzes geleistet haben, erhalten eine
      besondere Zuwendung.“
  b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
         „(2) Die Zuwendung beträgt für jeden im Ka-
      lenderjahr der Zahlung geleisteten vollen Monat
      des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf
      Wehrsold 19,20 Euro, im Übrigen 0,64 Euro je
      Tag. Ist im ersten Kalenderjahr des freiwilligen
      Wehrdienstes keine Zuwendung gezahlt worden,
      ist der in diesem Kalenderjahr geleistete freiwil-
      lige Wehrdienst im Folgejahr zu berücksichtigen.

         (3) Die Zuwendung steht Soldaten nicht zu,
      die nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder
      Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wehr-
      pflichtgesetzes oder wegen vorsätzlich herbei-
      geführter Dienstunfähigkeit entlassen oder nach
      § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundes-
      wehr ausgeschlossen werden.“
  c) Absatz 4 wird aufgehoben.

  d) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4
     und 5.
  e) In dem neuen Absatz 4 wird in Satz 1 das Wort
     „Grundwehrdienstes“ durch das Wort „Wehr-
     dienstes“ sowie die Angabe „4“ durch die An-
     gabe „3“ ersetzt.
  f) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe „4“
     durch die Angabe „3“ ersetzt.
3. § 8a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „Soldaten, die auf Dienstposten der Verstär-
      kungsreserve oder Personalreserve der Streit-
      kräfte oder als Zivilpersonal der Bundeswehr
      für Verwendungen im Soldatenstatus eingeplant
      sind, erhalten für die Teilnahme an Wehrübun-
      gen, die jeweils länger als drei Tage dauern, ab
      dem insgesamt 25. Wehrübungstag einen Leis-
      tungszuschlag zum Wehrsold. Soldaten im Sinne
      des Satzes 1 in der Laufbahngruppe der Mann-
      schaften, die sich zur freiwilligen Ableistung von
      Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten den
      Leistungszuschlag ab dem insgesamt 13. Wehr-
      übungstag.“
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Beorderte Sol-
     daten“ durch die Wörter „Soldaten nach Ab-
     satz 1“ ersetzt.
  c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Absatz 2 ist auf Zivilpersonal der Bundeswehr
      nicht anzuwenden.“

4. In § 8b Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „5“ durch
   die Angabe „4“ ersetzt.
5. § 8c wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „zusätzlichen“ ge-
     strichen sowie die Angabe „§ 6b“ durch die
     Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt für jeden
      Tag des freiwilligen Wehrdienstes
      1. ab dem ersten Dienstmonat 16,50 Euro,

       2. ab dem siebten Dienstmonat 22,50 Euro,
       3. ab dem 13. Dienstmonat 24,50 Euro und

       4. ab dem 19. Dienstmonat 26,50 Euro.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wehrsold“
           die Wörter „für den Folgemonat“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „zusätzlichen“ ge-
           strichen.
 6. Die §§ 8d und 8e werden aufgehoben.

 7. In § 8f Satz 1 werden nach den Wörtern „den glei-
    chen Voraussetzungen“ die Wörter „ , zum gleichen
    Zeitpunkt“ eingefügt.

 8. In § 8h Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „5“ durch
    die Angabe „4“ ersetzt.
 9. Nach § 8h wird folgender § 8i eingefügt:
                            „§ 8i

                Weiterverpflichtungsprämie
      (1) Soldaten, deren für den Grundwehrdienst
   nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder den freiwil-
   ligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den
   Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtge-
   setzes festgesetzte Dienstzeit im Jahr 2011 endet
   und die sich im Jahr 2011 verpflichten, weiterhin
   freiwillig Wehrdienst zu leisten, erhalten eine Prämie
   in Höhe von 100 Euro für jeden angefangenen
   Kalendermonat, um den die bis dahin festgesetzte
   Dienstzeit verlängert wird.
     (2) Der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 1
   entsteht mit dem ersten Tag der zusätzlich festge-
   setzten Dienstzeit. Die Prämie wird in einer Summe
   mit dem Wehrsold gezahlt.
      (3) Die Prämie steht Soldaten nicht zu, die nach
   § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder Absatz 4
   Nummer 2 oder Nummer 3 des Wehrpflichtgesetzes
   oder wegen vorsätzlich herbeigeführter Dienstun-
   fähigkeit entlassen oder nach § 30 des Wehrpflicht-
   gesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen
   werden. Wird vor Zahlung der Prämie ein Verfahren
   eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des
   Wehrdienstes aus einem der in Satz 1 aufgeführten
   Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum
   Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. Wird der
   Soldat auf Grund des Verfahrens aus der Bundes-
   wehr entlassen oder ausgeschlossen, erlischt sein
   Anspruch auf die Prämie.
     (4) Die Prämie ist zurückzuzahlen, wenn der
   Wehrdienst vor Ablauf der zusätzlich festgesetzten
   Dienstzeit aus einem der in Absatz 3 Satz 1 ge-
   nannten Gründe endet. Dabei ist dem Soldaten
   der Teil der Prämie zu belassen, der auf jeden an-
   gefangenen Kalendermonat tatsächlich geleisteter
   zusätzlicher Dienstzeit entfällt.“
10. § 9 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 9

                      Entlassungsgeld
      (1) Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwil-
   ligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflicht-
   gesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlas-
   sung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung im Sinne
   des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienst-
BGBl. 2011, Seite 683 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 683
   verhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-
   Weiterverwendungsgesetzes. § 7 Absatz 3 gilt ent-

   sprechend.
     (2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen
   Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch
   auf Wehrsold 76,80 Euro, im Übrigen 2,56 Euro je
   Tag.

      (3) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes
   bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes
   bei stationärer truppenärztlicher Behandlung unbe-
   rücksichtigt.“

11. § 11 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 11
             Übergangsvorschrift aus Anlass
         des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
      Für Soldaten, die am 30. Juni 2011 Grundwehr-
   dienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder frei-
   willigen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an
   den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflicht-
   gesetzes leisten und nicht mit Ablauf dieses Tages

   entlassen werden, sind bei der Bemessung der be-
   sonderen Zuwendung und des Entlassungsgeldes
   die bis zum 30. Juni 2011 geleisteten Wehrdienst-

   tage mit Anspruch auf Wehrsold zu berücksich-
   tigen. Satz 1 gilt für die besondere Zuwendung
   nur insoweit, als für die bis zum 30. Juni 2011 ge-
   leisteten Wehrdiensttage nicht bereits eine Zuwen-
   dung gewährt wurde.“

                       Artikel 6

     Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

  Dem § 16 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009
(BGBl. I S. 2055) wird folgender Absatz 7 angefügt:
  „(7) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen
Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgeset-
zes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den
Grundwehrdienst anzuwenden sind.“

                       Artikel 7

   Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
   Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I
S. 1774), das durch Artikel 2f des Gesetzes vom

24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
     „§ 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten“.
  b) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer I
     wird wie folgt gefasst:

                      „Unterabschnitt 1
               Leistungen nach § 2 Absatz 1“.

  c) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer II

     wird wie folgt gefasst:

                      „Unterabschnitt 2
               Leistungen nach § 2 Absatz 2“.
  d) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer III
     wird wie folgt gefasst:

                       „Unterabschnitt 3

               Leistungen nach § 2 Absatz 3“.

   e) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer IV
      wird wie folgt gefasst:
                       „Unterabschnitt 4

                  Gemeinsame Vorschriften“.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 2

         Leistungsberechtigte und Leistungsarten

      (1) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5
   des Wehrpflichtgesetzes leisten oder in der Probe-
   zeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7
   des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten, erhalten:
   1. allgemeine Leistungen (§ 5),

   2. Überbrückungsgeld (§ 5a),
   3. besondere Zuwendung (§ 5b),

   4. Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),

   5. Einzelleistungen (§ 6),

   6. Sonderleistungen (§ 7),

   7. Mietbeihilfe (§ 7a),
   8. Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b).

   Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die
   in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach
   Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten.
   Wehrpflichtige, die freiwilligen zusätzlichen Wehr-

   dienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach
   § 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zu-
   sätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit
   des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des
   Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten Leistungen
   nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 8. Dies gilt auch
   für nicht wehrpflichtige Personen, die freiwilligen zu-
   sätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit
   des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des
   Wehrpflichtgesetzes leisten. Die allgemeinen Leis-
   tungen (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die
   besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt
   für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grund-
   wehrdienst leistet.

      (2) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5

   des Wehrpflichtgesetzes als Sanitätsoffiziere in

   militärfachlicher Verwendung leisten, erhalten Leis-
   tungen für Grundwehrdienst leistende Sanitäts-
   offiziere (§ 12a).
      (3) Wehrpflichtige, die an einer Wehrübung nach
   § 6 des Wehrpflichtgesetzes, einer besonderen Aus-
   landsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtge-
   setzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des
   Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Aus-
   land nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen
   oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und

   Verteidigungsfall leisten, erhalten Leistungen nach

   den §§ 13 bis 13d. Dies gilt auch für nicht wehr-
   pflichtige Personen, die Dienst nach dem Vierten
   Abschnitt des Soldatengesetzes leisten.“
3. Die Überschrift der Nummer I des Zweiten Ab-
   schnitts wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2011, Seite 684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 684
                     „Unterabschnitt 1
              Leistungen nach § 2 Absatz 1“.
4. Die Überschrift der Nummer II des Zweiten Ab-
   schnitts wird wie folgt gefasst:

                     „Unterabschnitt 2
              Leistungen nach § 2 Absatz 2“.
5. In § 12a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2“
   durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.
6. Die Überschrift der Nummer III des Zweiten Ab-
   schnitts wird wie folgt gefasst:
                     „Unterabschnitt 3
              Leistungen nach § 2 Absatz 3“.

7. Die Überschrift der Nummer IV des Zweiten Ab-

   schnitts wird wie folgt gefasst:

                     „Unterabschnitt 4
                Gemeinsame Vorschriften“.

                        Artikel 8

   Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum
    Zweiten Teil Abschnitt I wie folgt gefasst:
                        „Abschnitt I
                     Berufsförderung und
              Dienstzeitversorgung der Soldaten
          auf Zeit, Berufsförderung der Grundwehr-
      dienst nach § 5 oder freiwilligen Wehrdienst nach
      Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden“.
 2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner ge-
   setzlich festgesetzten Dauer, die Probezeit des frei-
   willigen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehr-
   pflichtgesetzes mit sechs Monaten angerechnet.“
 3. Im Zweiten Teil wird die Überschrift des Abschnitts I
    wie folgt gefasst:

                        „Abschnitt I
                     Berufsförderung und
              Dienstzeitversorgung der Soldaten
          auf Zeit, Berufsförderung der Grundwehr-

      dienst nach § 5 oder freiwilligen Wehrdienst nach
      Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden“.
 4. In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder
    freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehr-
    pflichtgesetzes)“ durch die Wörter „ , freiwilligen
    zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den
    Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtge-
    setzes oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7
    des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt.

 5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „oder freiwilligen
    zusätzlichen Wehrdienst“ durch die Wörter „ , frei-
    willigen zusätzlichen Wehrdienst oder freiwilligen
    Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtge-
    setzes“ ersetzt.
 6. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit
      des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7
      des Wehrpflichtgesetzes oder die nach § 7 Ab-
      satz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grund-
      wehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes
      als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen Soldaten
      auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit ange-
      rechnet.“
   b) In Absatz 6 werden die Wörter „der Wehrpflicht
      unterliegenden“ gestrichen.
 7. § 8a wird wie folgt geändert:
   a) In den Absätzen 2 und 3 Satz 2 werden jeweils
      die Wörter „des Grundwehrdienstes“ durch die

      Wörter „der Probezeit des freiwilligen Wehr-

      dienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtge-
      setzes“ ersetzt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für einen

      Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf
      Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu
      zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3
      des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum
      hinaus verlängert worden ist.“
 8. § 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die Übergangsbeihilfe bemisst sich nach § 9 Ab-
   satz 2 des Wehrsoldgesetzes; soweit der Soldat
   nicht im unmittelbaren Anschluss an das nach
   Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehr-
   dienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes
   leistet, wird zusätzlich Überbrückungsgeld nach
   § 5a des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt.“
 9. § 13a wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in
      das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst
      (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zu-
      sätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den
      Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtge-
      setzes, freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7
      des Wehrpflichtgesetzes oder Dienst als Soldat
      auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprü-
      che auf Berufsförderung und Dienstzeitversor-
      gung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Ge-
      samtdienstzeit.“

   b) Satz 3 wird aufgehoben.

10. § 82 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „teilgenom-
      men“ die Wörter „oder freiwilligen Wehrdienst
      nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes ge-
      leistet“ eingefügt.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Dies gilt auch, wenn sich an den in Satz 1 ge-
      nannten Wehrdienst nach dem Wehrpflichtge-
      setz oder an das Wehrdienstverhältnis als Soldat
      auf Zeit eine Wehrübung nach § 6 des Wehr-
      pflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Innern
      nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfe-
      leistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflicht-
      gesetzes oder ein Wehrdienstverhältnis beson-
BGBl. 2011, Seite 685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 685
      derer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwen-
      dungsgesetzes anschließt.“

                       Artikel 9

    Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

   Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342),
das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 18 wird folgender Absatz 7 angefügt:

     „(7) Eine Datenübermittlung nach § 58 Absatz 1

  des Wehrpflichtgesetzes ist nur zulässig, soweit die

  Betroffenen nicht widersprochen haben. Die Betrof-

  fenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der An-
  meldung und im Oktober eines jeden Jahres durch
  öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.“

2. § 25 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 25

            Übergangsvorschrift aus Anlass

        des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011

    Bis zum 30. September 2011 gilt § 18 Absatz 7
  Satz 2 mit der Maßgabe, dass die öffentliche Be-
  kanntmachung bis zum 31. August erfolgt.“

                       Artikel 10
             Änderung der Zweiten
    Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

  Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-

nung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt

durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2011

(BGBl. I S. 325) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

ändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) Die §§ 2 und 6 Absatz 2 Nummer 1 gelten im
  Spannungs- oder Verteidigungsfall.“

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                           „§ 2a

                  Datenübermittlung
         an das Bundesamt für Wehrverwaltung
    Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des
  § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes an das
  Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der
  Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis
  zum 31. März folgende Daten zu Personen mit
  deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr
  volljährig werden:
  1. Familienname                 0101, 0102,
  2. Vornamen                     0301, 0302,

  3. gegenwärtige Anschrift       1201 bis 1206, 1208

                                  bis 1212.

   Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betrof-
   fenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrah-
   mengesetzes widersprochen haben.“
3. In § 6 Absatz 2a Satz 1 werden nach dem Wort „An“
   die Wörter „das Bundesamt für Wehrverwaltung, an“
   eingefügt.
4. § 12 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 12

            Übergangsvorschrift aus Anlass
        des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011

      Für Datenübermittlungen an das Bundesamt für

   Wehrverwaltung nach § 2a sind bis zum 31. Oktober
   2012 die vom Bundesministerium der Verteidigung
   vorgegebene Satzbeschreibung und die unter Be-
   achtung der §§ 7 bis 11 vorgegebenen Übermitt-
   lungswege sowie das bei den Meldebehörden vor-
   liegende Dateiformat zu nutzen. § 1 Absatz 3 gilt
   entsprechend. Das Bundesministerium der Verteidi-
   gung veröffentlicht das Verfahren, die zu verwen-

   dende Satzbeschreibung und die zu verwendenden

   Übermittlungswege drei Monate vor Beginn des

   Übermittlungszeitraums im Bundesanzeiger.“

                       Artikel 11

     Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
  Nach § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009

(BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-

zes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert
worden ist, wird folgender § 85a eingefügt:

                         „§ 85a

     Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit
   (1) Wer sich für einen Dienst als Soldat auf Zeit in
einer Laufbahn der Mannschaften mit einer Dienstzeit-
verpflichtung von mindestens zwei Jahren verpflichtet,

erhält eine Prämie in Höhe von 125 Euro für jeden an-

gefangenen Kalendermonat der festgesetzten Dienst-

zeit, beginnend mit dem Monat, in dem die Begründung

des Dienstverhältnisses nach § 41 Absatz 2 des Solda-

tengesetzes wirksam wird. Dies gilt für erstmalige
Ernennungen mit Anspruch auf Dienstbezüge im Jahr
2011. Die Prämie wird nicht gewährt für Zeiträume, für
die eine Prämie nach § 8i des Wehrsoldgesetzes ge-
währt wird.

   (2) Soldaten auf Zeit, deren festgesetzte Dienstzeit

spätestens im Jahr 2013 endet und die sich im Jahr
2011 um mindestens zwei Jahre zum Dienst in einer
Laufbahn der Mannschaften weiterverpflichten, erhal-
ten eine Prämie in Höhe von 125 Euro für jeden ange-
fangenen Kalendermonat, um den die bis dahin festge-
setzte Dienstzeit verlängert wird.
  (3) Der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 1
oder nach Absatz 2 entsteht mit der Festsetzung der
Dienstzeit. Die Prämie wird in einer Summe mit den
Dienstbezügen gezahlt.
  (4) Die Prämie nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ist
zurückzuzahlen, wenn
1. das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den An-

   spruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums

   nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des
   Soldatengesetzes oder nach § 55 des Soldatenge-
   setzes beendet wird, im Fall des § 55 Absatz 2 des
   Soldatengesetzes aber nur, wenn der Soldat die
   Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig
   herbeigeführt hat,
2. der Soldat nach § 28 Absatz 5 oder Absatz 7 des
   Soldatengesetzes beurlaubt wird.
BGBl. 2011, Seite 686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 686
Es ist der Betrag zu belassen, der für jeden ange-
fangenen Kalendermonat der anspruchsbegründenden
Dienstzeit vor Eintritt eines in Satz 1 genannten Tat-
bestandes bereits geleistet worden ist.“

                      Artikel 12
            Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes sowie des Wehrsold-
gesetzes in der vom 1. Juli 2011 an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                            Artikel 13
                          Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Juli 2011 in Kraft.
   (2) Der durch Artikel 1 Nummer 6 eingefügte § 62
Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes tritt am 1. Juni 2011
in Kraft.
  (3) Der durch Artikel 5 Nummer 9 eingefügte § 8i des
Wehrsoldgesetzes sowie Artikel 11 treten am 1. Januar
2011 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 28. April 2011
                                            Der Bundespräsident
                                               Christian Wulff
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                               D e r B u n d e s m i n i s

t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                            Thomas de Maizière

                                      Die Bundesministerin
                            für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                         Kristina Schröder

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 678. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bb87f7482f1f0f7e….