§ 6a Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/6a#abs-1 (1) Wehrpflichtige können ihren Grundwehrdienst freiwillig um mindestens einen, längstens fünf Monate verlängern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/6a#abs-2 (2) Die Gesamtdauer des Grundwehrdienstes ist im Einberufungsbescheid einheitlich festzusetzen. Wenn der Grundwehrdienst nach Zustellung des Einberufungsbescheides verlängert wird, ändern die Wehrersatzbehörden diesen Bescheid entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/6a#abs-3 (3) In der verlängerten Dienstzeit ist § 29 Absatz 4 Nummer 1 mit den Maßgaben anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist und es der Anhörung der Wehrersatzbehörde sowie der Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Soldat der Verkürzung zustimmt. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne Zustimmung des Soldaten verkürzt werden, wenn er durch sein bisheriges Verhalten oder durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu stellen sind, der verlängerten Grundwehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 6a WPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 23.03.2004 – 15 K 768/00Zitiert von 1
- BVerwG, 27.11.2007 – 1 WB 31.07
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 – 4 S 473/19Zitiert von 4
- BVerwG, 11.11.2009 – 6 B 22.09Zitiert von 30
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 – 10 A 10339/21Zitiert von 1
- VG Minden, 19.01.2016 – 10 K 558/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 06.12.2010 – 10 K 3317/09Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6a WPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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