§ 6a Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 5
- FG Niedersachsen, 23.03.2004 – 15 K 768/00Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2019 – 4 S 473/19Zitiert von 4
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 – 10 A 10339/21Zitiert von 1
- VG Minden, 19.01.2016 – 10 K 558/14Zitiert von 1
- VG Minden, 06.12.2010 – 10 K 3317/09Zitiert von 2
5 Entscheidungen zu § 6a WPflG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/6a#abs-1 (1) Wehrpflichtige können ihren Grundwehrdienst freiwillig um mindestens einen, längstens fünf Monate verlängern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/6a#abs-2 (2) Die Gesamtdauer des Grundwehrdienstes ist im Einberufungsbescheid einheitlich festzusetzen. Wenn der Grundwehrdienst nach Zustellung des Einberufungsbescheides verlängert wird, ändern die Wehrersatzbehörden diesen Bescheid entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/6a#abs-3 (3) In der verlängerten Dienstzeit ist § 29 Absatz 4 Nummer 1 mit den Maßgaben anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist und es der Anhörung der Wehrersatzbehörde sowie der Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Soldat der Verkürzung zustimmt. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne Zustimmung des Soldaten verkürzt werden, wenn er durch sein bisheriges Verhalten oder durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu stellen sind, der verlängerten Grundwehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.