Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 17/4821 · S. 21
Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitsplatzschutz-
Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitsplatzschutz- gesetzes) Die Vorschrift knüpft an § 55 des Wehrpflichtgesetzes an, wonach Regelungen in anderen Gesetzen, die an die Ableis- tung des Grundwehrdienstes oder des freiwilligen zusätzli- chen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst anknüpfen, entsprechend anzuwenden sind. Im Übrigen gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz bereits heute in den Fällen des sich an den Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes (§ 16 Absatz 2) und des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit (§ 16a Absatz 1) mit der Maßgabe, dass die für den Grund- wehrdienst geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Es han- delt sich daher inhaltlich um keine Änderung der Rechtslage.
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BT-Drs. 17/4821, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 83.083–83.886 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.32) +D1D2D3 · Prüfwert 194785567b0588a5….
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