Gesetze / Soldatengesetz

SG

§ 61 Übungen

Stand: 01.01.2026

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/61#abs-1 (1) Befristete Übungen dauern grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/61#abs-2 (2) Die Gesamtdauer der verpflichtenden Übungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/61#abs-3 (3) Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet werden, sind unbefristet. Auf die Gesamtdauer der Übungen nach Absatz 2 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.

§ 60 § 62