§ 61 Übungen
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/61#abs-1 (1) Befristete Übungen dauern grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/61#abs-2 (2) Die Gesamtdauer der verpflichtenden Übungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/61#abs-3 (3) Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet werden, sind unbefristet. Auf die Gesamtdauer der Übungen nach Absatz 2 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 61 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 23.03.2023 – 14 B 22.2293Zitiert von 2
- VG Köln, 03.04.2020 – 23 K 5894/18
- BVerwG, 22.05.2024 – 1 W-VR 2.24Kein Anspruch auf Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung auf Vorrat ohne konkrete Verwendungsplanung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 13.12.2023 – B 7 AS 15/22 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Einnahmen aus einer Reservistenübung der Bundeswehr - Mindestleistung und Reservistendienstleistungsprämie - Absetzung des Freibetrags bei Erwerbstätigkeit - laufende Einnahme - NachzahlungZitiert von 8
- OVG NRW, 04.09.2026 – 1 B 1100/26Unzulässigkeit der Beschwerde betreffend die Heranziehung eines Reservisten zu einer Übung gemäß § 84 Satz 1 SG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 – OVG 10 B 7.19
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 61 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.