Gesetze / Arbeitsplatzschutzgesetz
ArbPlSchG§ 15 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/15#abs-1 (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbPlSchG/15#abs-2 (2) Öffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist die Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 15 ArbPlSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 24.10.2007 – 6 C 9.07Zitiert von 34
- VG Magdeburg, 15.12.2020 – 8 A 118/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.06.1998 – 25 A 341/97
- OVG NRW, 17.06.1998 – 25 A 4317/94
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.