§ 63b Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft
Stand: 16.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/63b#abs-1 (1) Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft dient
Er ist nur zulässig, wenn für Reservisten
nicht möglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/63b#abs-2 (2) Wehrdienst zur temporären Verbesserung der Einsatzbereitschaft darf höchstens zehn Monate im Kalenderjahr geleistet werden. Er wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Absatz 2 nicht angerechnet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 63b SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Magdeburg, 15.12.2020 – 8 A 118/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 63b geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.