Gesetze / Arbeitsplatzschutzgesetz
ArbPlSchG§ 10 Freiwillige Wehrübungen
Stand: 10.06.2019
Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 ArbPlSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Magdeburg, 15.12.2020 – 8 A 118/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.