Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/92?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/92?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften über Einlegung der Revision und ihre Begründung, Prozeßfähigkeit, Ladung, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Beisitzer, gütliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/92?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 92 neu gefasst durch Artikel 10 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 92 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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30.03.2000 Ausfertigung
§ 92 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I 333)
BGBl. 2000 I S. 333
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