Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 90 Verfahren
Stand: 28.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/90#abs-1 (1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/90#abs-2 (2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/90#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 128 Entscheidungen zu § 90 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 22.03.2017 – 1 AZB 55/16Rechtsbeschwerde gegen Aussetzung im BeschlussverfahrenZitiert von 8
- BVerwG, 08.03.2010 – 6 PB 47.09Zitiert von 2
- BVerwG, 08.03.2010 – 6 PB 47/09Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts; Erledigung der Hauptsache; übereinstimmende Erledigungserklärungen; Nichtzulassungsbeschwerde
- BAG, 28.02.2003 – 1 AZB 53/02Arbeitsgerichtliche Zwangsvollstreckung: Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsvergleichs mit Ausnahmeregelungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 60
- LAG Düsseldorf, 28.05.2025 – 12 TaBV 45/23
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.10.2024 – 5 TaBV 1095/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.04.2026 – 23 TaBVGa 269/26
- OVG NRW, 22.01.2026 – 34 A 2434/25.PVL
- LAG Hessen, 25.09.2025 – 5 TaBV 96/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 90 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 10 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 17 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.