Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 90 Verfahren

Stand: 28.10.2021

ArbeitsrechtBund2 Fassungen117 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/90#abs-1 (1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/90#abs-2 (2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/90#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 89 § 91