Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 93 Rechtsbeschwerdegründe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/93#abs-1 (1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/93#abs-2 (2) § 65 findet entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 295 Entscheidungen zu § 93 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 27.06.2019 – 5 P 2/18Verneinte Rechtswegeröffnung als Verfahrensmangel; Recht der Personalvertretung auf Durchführung einer DienstvereinbarungZitiert von 23
- BVerwG, 30.01.2013 – 6 P 5/12Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; zulässige Verfahrensart; Antragsbefugnis des Personalrats; Leistungsbezahlung an PersonalratsmitgliederZitiert von 29
- BVerfG, 02.02.1960 – 2 BvF 5/58Der Bundesgesetzgeber kann den Zuständigkeitskreis der oberen Bundesgerichte bezüglich des Umfangs des revisiblen Rechts auch insofern bestimmen, als es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt (GG Art. 74 Nr. 1, Art. 99; BRRG § 127)Zitiert von 10
- BVerwG, 19.12.2023 – 5 P 6/22Mitbestimmung beim Absehen von AusschreibungZitiert von 2
- BVerwG, 24.06.2021 – 5 P 1/20Mitbestimmung des Personalrats einer gemeinsamen Einrichtung bei der Übertragung einer Abwesenheitsvertretung und einer Fachbetreuertätigkeit auf Arbeitnehmer des kommunalen TrägersZitiert von 5
- BVerwG, 08.02.2018 – 5 P 7/16Antragsbefugnis der Freienvertretung für arbeitnehmerähnliche Personen des Rundfunks Berlin-BrandenburgZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.04.2026 – 5 P 4.24Beteiligungsverfahren bei einer gemeinsamen Angelegenheit im Sinne von § 53 Abs. 1 DRiG
- BVerwG, 11.03.2026 – 5 P 5.24Erstattung der Kosten einer außergerichtlichen anwaltlichen Beratung des Personalrats
- BVerwG, 16.12.2025 – 5 P 2.25Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Personalrat von Beschäftigten mit abweichendem tatsächlichen Tätigkeitsort nach Sächsischem PersonalvertretungsrechtZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 93 neu gefasst und geändert und eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3220)
BGBl. 2004 I S. 3220
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17.12.1990 Ausfertigung
§ 93 geändert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2809)
BGBl. 1990 I S. 2809
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.