Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 61a Besondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 141
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 11.06.2020 – 2 AZR 400/19 · Zurückweisung von VorbringenZitiert von 9
- LAG Niedersachsen, 24.09.2020 – 10 Ta 114/20
- BGH, 14.10.2013 – RiZ (R) 2/12Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der richterlichen Dienstaufsicht: Revisionsgerichtliche Überprüfung der Feststellung und Würdigung des Inhalts einer dienstlichen Beurteilung durch die Tatsachengerichte
- LAG Baden-Württemberg, 12.07.2023 – 10 Sa 78/22
- LAG Hessen, 05.10.2018 – 3 Sa 1630/17Zitiert von 2
- LAG Hamm, 28.06.2005 – 4 Ta 415/05Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BAG, 07.05.2026 – 8 AZB 25/25Zwangsvollstreckung - Zeugnisanspruch - Prozessvergleich
- LAG Hamm, 10.10.2025 – 9 Ta 263/25
- ArbG Gelsenkirchen, 06.05.2025 – 1 Ca 1608/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61a ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/61a#abs-1 (1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorrangig zu erledigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/61a#abs-2 (2) Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/61a#abs-3 (3) Ist die Güteverhandlung erfolglos oder wird das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert der Vorsitzende den Beklagten auf, binnen einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, im einzelnen unter Beweisantritt schriftlich die Klage zu erwidern, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/61a#abs-4 (4) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine angemessene Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/61a#abs-5 (5) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/61a#abs-6 (6) Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen zu belehren.