Rechtsprechung / LAG Hamm / 9. Kammer / 2026

LAG Hamm Beschluss vom 17.06.2026 – 9 Ta 101/26

9. Kammer · ECLI:DE:LAGHAM:2026:0617.9TA101.26.00

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Leitsatz

1. Gemäß § 178 Abs. 1 S. 1 GVG kann gegen Parteien, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr festgesetzt worden, ist der Beschluss des Gerichts und dessen Veranlassung gemäß § 182 GVG in das Protokoll aufzunehmen.

2. Fehlen Elemente des protokollpflichtigen Komplexes, kommt es darauf an, ob der konkret vorliegende Protokollinhalt aus sich heraus eine Überprüfung des Festsetzungsbeschlusses nach Grund und Umfang des Ordnungsmittels ermöglicht. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Aufhebung des Beschlusses, mit dem ein Ordnungsgeld verhängt worden ist.

Tenor§

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 4. Mai 2026 - 4 Ca 74/26 - aufgehoben.

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2026-06-17/9-ta-101-26#rd_3

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2026-06-17/9-ta-101-26#rd_4

Im Protokoll der am 4. Mai 2026 durchgeführten Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts ist der folgende Beschluss enthalten:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2026-06-17/9-ta-101-26#rd_5

„beschlossen und verkündet:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2026-06-17/9-ta-101-26#rd_6

Gegen den Kläger wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,00 € wegen Missachtung des Gerichts verhangen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2026-06-17/9-ta-101-26#rd_8

Der Kläger ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass ihm aufgrund seines unangemessenen Auftretens das Wort entzogen wird. Eine Reaktion erfolgte hierauf nicht.“

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2026-06-17/9-ta-101-26#rd_9

Die konkrete Veranlassung für den Beschluss, insbesondere die Art und Weise des durch das Arbeitsgericht angenommenen unangemessenen Auftretens, hat das Arbeitsgericht nicht in das Protokoll aufgenommen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2026-06-17/9-ta-101-26#rd_10

Gegen den Beschluss vom 4. Mai 2026 wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom 11. Mai 2026, beim Arbeitsgericht eingegangen am selben Tag.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2026-06-17/9-ta-101-26#rd_11

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Mai 2026 nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2026-06-17/9-ta-101-26#rd_12

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die Prozessakte verwiesen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2026-06-17/9-ta-101-26#rd_14

Die gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 181 Abs. 1 GVG statthafte sowie fristgemäß binnen einer Woche eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Die Kammer entscheidet entsprechend § 78 S. 1 und 3 ArbGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (vgl. zur Behandlung der Beschwerde gemäß § 181 GVG als sofortige Beschwerde: Kissel/Mayer/Mayer, 11. Auflage 2025, § 181 GVG, Rdn. 2 m.w.N.).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2026-06-17/9-ta-101-26#rd_16

Gemäß § 178 Abs. 1 S. 1 GVG kann unter anderem gegen Parteien, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt werden. Ist ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr festgesetzt worden, ist der Beschluss des Gerichts und dessen Veranlassung gemäß § 182 GVG in das Protokoll aufzunehmen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2026-06-17/9-ta-101-26#rd_17

Fehlen Elemente des protokollpflichtigen Komplexes, kommt es darauf an, ob der konkret vorliegende Protokollinhalt aus sich heraus eine Überprüfung des Festsetzungsbeschlusses nach Grund und Umfang des Ordnungsmittels ermöglicht. Ist dies der Fall, so ist das Fehlen einzelner Elemente unschädlich. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Aufhebung des Beschlusses. Eine nachträgliche Ergänzung eines unvollständigen Protokolls kommt nicht in Betracht (MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, § 182 GVG, Rdn. 9 f. m.w.N.).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2026-06-17/9-ta-101-26#rd_19

Eine Überprüfung des Festsetzungsbeschlusses vom 4. Mai 2025 nach Grund und Umfang des Ordnungsmittels ist der Beschwerdekammer nicht möglich.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2026-06-17/9-ta-101-26#rd_20

Das Arbeitsgericht hat die Veranlassung für den Erlass des Beschlusses nicht protokolliert. Auch im Übrigen, so etwa anhand der Begründung des Beschlusses, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, inwieweit der Kläger „unangemessen aufgetreten“ sein und sich einer Ungebühr im Sinne der gesetzlichen Vorschrift schuldig gemacht haben könnte.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2026-06-17/9-ta-101-26#rd_22

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2026-06-17/9-ta-101-26#rd_24

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. § 181 GVG eröffnet einen eigenen Instanzenzug (vgl. statt aller: Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, § 181 GVG, Rdn. 22).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2026-06-17/9-ta-101-26#rd_25

Im Übrigen ist der Kläger vor dem Hintergrund der Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 4. Mai 2026 nicht beschwert.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2026-06-17/9-ta-101-26#rd_26

Rechtsmittelbelehrung

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2026-06-17/9-ta-101-26#rd_27

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.