§ 752a Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/752a#abs-1 (1) In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 Genannten die ihnen erteilten Vollmachten zur Vornahme der Prozesshandlungen, die durch die Zwangsvollstreckung veranlasst werden, abweichend von § 80 Satz 1 dem jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan ausschließlich zu versichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/752a#abs-2 (2) Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/752a#abs-3 (3) Die Wirkung der Versicherung der Vollmacht entfällt mit der Anzeige des Erlöschens der Vollmacht bei dem Vollstreckungsorgan.