Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 752a Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung

Stand: 01.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/752a#abs-1 (1) In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 Genannten die ihnen erteilten Vollmachten zur Vornahme der Prozesshandlungen, die durch die Zwangsvollstreckung veranlasst werden, abweichend von § 80 Satz 1 dem jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan ausschließlich zu versichern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/752a#abs-2 (2) Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/752a#abs-3 (3) Die Wirkung der Versicherung der Vollmacht entfällt mit der Anzeige des Erlöschens der Vollmacht bei dem Vollstreckungsorgan.

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