§ 79 Parteiprozess
Stand: 05.01.2024
Wird zitiert von 134
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Nach Gewicht
- BGH, 10.03.2022 – I ZR 70/21Wettbewerbswidrige Zuwiderhandlung gegen eine Marktverhaltensregelung: Vertretungsbefugnis eines Haftpflichtversicherers im gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Prozess - Prozessvertretung durch HaftpflichtversichererZitiert von 3
- BGH, 20.01.2011 – I ZR 122/09Zwangsversteigerungsverfahren: Immobilienmakler als Vertreter eines Gläubigers - Makler als Vertreter im ZwangsversteigerungsverfahrenZitiert von 10
- BGH, 29.06.2022 – VII ZB 14/19Zwangsvollstreckungsverfahren: Heilung eines Vertretungsmangels; konstitutive Wirkung des einen Bevollmächtigten mangels Vertretungsbefugnis ausschließenden BeschlussesZitiert von 5
- LG Münster, 05.12.2008 – 5 T 798/08
- OLG Köln, 02.01.2020 – 7 VA 26/19Zitiert von 1
- AG Nürtingen, 08.07.2008 – 31 M 1937/08
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 30.04.2026 – 38 C 135/25
- AG Düsseldorf, 20.11.2025 – 502 IN 84/23
- BGH, 03.11.2025 – I ZB 36/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/79#abs-1 (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/79#abs-2 (2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/79#abs-3 (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/79#abs-4 (4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.