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Artikel 3 · BT-Drs. 17/12634 · S. 36
Zu Artikel 3 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes –
Zu Artikel 3 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes – ArbGG) Zu Nummer 1 (§ 46a) Zu Buchstabe a Mit der Einfügung dieser Regelung in Absatz 2 wird für die Landesregierungen die Möglichkeit geschaffen, die Durch- führung des Mahnverfahrens einem Arbeitsgericht zu über- tragen, das für die Bezirke mehrerer Arbeitsgerichte allein zuständig ist. Zugleich ist eine Ermächtigung zur Subdele- gation auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde normiert. Die Konzentration des arbeitsgerichtlichen Mahn- verfahrens an einem Arbeitsgericht soll zudem durch Verein- barung der betroffenen Länder auch über die jeweiligen Lan- desgrenzen hinaus geregelt werden können. Zu Buchstabe b Mit der Änderung von Absatz 4 Satz 1 wird klargestellt, dass die nach rechtzeitig erhobenem Widerspruch durchzuführen- de mündliche Verhandlung vor dem im Mahnbescheid be- zeichneten Gericht oder bei einem Gericht erfolgt, an das die Parteien übereinstimmend eine Abgabe verlangen. Die Kon- zentrationsmöglichkeit auf ein gemeinsames Gericht betrifft allein das Mahnverfahren. Hinsichtlich der örtlichen Zustän- digkeit für das sich gegebenenfalls anschließende streitige Verfahren sollen die allgemeinen Vorschriften gelten. Zu Buchstabe c Die Vorschrift schafft die Möglichkeit, durch Rechtsverord- nung für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren ein elektro- Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/12634 nisches Formular vorzusehen. Die Inhalte der Rechtsverord- nung ergeben sich insoweit aus dem Verweis auf die Vorschrift der Zivilprozessordnung. Zu Nummer 2 und 3 (§ 46c und § 46f – neu) Durch die Neufassung des § 46c und die Einfügung des § 46f wird die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Ar- beitsgerichten an die Regelung für den Zivilprozess gemäß den §§ 130a, 130d ZPO-E angepas
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.687 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/12634, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 178.689–181.376 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert 76222228105b3f5f….
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