§ 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 397
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Nach Gewicht
- BGH, 08.12.2009 – VIII ZR 305/09Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 02.05.2025 – 10 Sa 29/25
- LAG Baden-Württemberg, 29.03.2023 – 12 Sa 3/23Zitiert von 2
- BGH, 16.09.2014 – X ZR 61/13Revisionsverfahren oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil im Patentverletzungsstreit - KurznachrichtenZitiert von 12
- BGH, 16.09.2014 – X ZR 68/13Revision im Patentverletzungsstreit: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nach Nichtigerklärung des Klagepatents
- BGH, 02.04.2026 – X ZR 77/25Aussetzung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach rechtskräftigem Abschluss eines Nichtigkeitsverfahrens - Abstandsstück II
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 10.06.2026 – 1 BvR 2080/25Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess - hier: Übergehen von Parteivortrag zum Fehlen der Empfangsbevollmächtigung eines Rechtsanwalts, an den eine Zustellung bewirkt worden war - Zum Beweiswert eines elektronischen Empfangsbekenntnisses
- LAG Hamm, 04.06.2026 – 9 Ta 103/26
- BGH, 21.04.2026 – VIII ZR 221/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 719 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/719#abs-1 (1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/719#abs-2 (2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/719#abs-3 (3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.