Gesetze / Apothekengesetz

ApoG

§ 1

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.

§ 2