§ 1
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. 2021 I S. 4530
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
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23.07.1988 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1988 (BGBl. I 1077)
BGBl. 1988 I S. 1077
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.