§ 82 Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 20.12.2013 – 22 O 152/11Zitiert von 1
- OLG Celle, 14.06.2024 – 9 U 55/23
- OLG Brandenburg, 27.04.2016 – 4 U 76/14Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 28.05.2013 – 20 U 5/12
- BGH, 08.07.2025 – II ZR 137/23Immobilien-Publikumskommanditgesellschaft: Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses über das gesamte Gesellschaftsvermögen wegen Nichterreichen eines Quorums von 75%Zitiert von 4
- BGH, 12.10.2016 – 5 StR 134/15Strafbarkeit von Vorstandsmitgliedern einer Bank-AG: Untreue bei Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten durch sorgfaltswidrige Überschreitung der Grenzen des unternehmerischen Ermessens; Straftatbestand der Informationspflichtverletzung bei unrichtiger Darstellung der GeschäftsverhältnisseZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.09.2022 – AnwZ (Brfg) 11/22
- BGH, 15.02.2022 – II ZR 235/20Kommanditgesellschaft: Erforderlichkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu einem Kauf- und Übertragungsvertrag mit Verpflichtung zur Übertragung des gesamten GesellschaftsvermögensZitiert von 10
- BGH, 15.04.2021 – III ZR 139/20Gründung einer GmbH: Vertragsschluss mit Vorgründungsgesellschaft; Vertretungsmacht des Vorstands einer im steuerrechtlichen Sinne „gemeinnützigen“ StiftungZitiert von 12
40 Entscheidungen zu § 82 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/82#abs-1 (1) Die Vertretungsbefugnis des Vorstands kann nicht beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/82#abs-2 (2) Im Verhältnis der Vorstandsmitglieder zur Gesellschaft sind diese verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die im Rahmen der Vorschriften über die Aktiengesellschaft die Satzung, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung und die Geschäftsordnungen des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Geschäftsführungsbefugnis getroffen haben.