Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 82 Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis

Stand: 10.06.2019

Bund40 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/82#abs-1 (1) Die Vertretungsbefugnis des Vorstands kann nicht beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/82#abs-2 (2) Im Verhältnis der Vorstandsmitglieder zur Gesellschaft sind diese verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die im Rahmen der Vorschriften über die Aktiengesellschaft die Satzung, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung und die Geschäftsordnungen des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Geschäftsführungsbefugnis getroffen haben.

§ 81 § 83