§ 125 Angaben auf Geschäftsbriefen
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 101
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 29.04.2020 – XII ZB 112/19Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil bei Vorliegen umfänglicher Vollmachtserteilungen des anderen ElternteilsZitiert von 25
- BFH, 03.03.2011 – V R 24/10Haftungsvergütung als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Komplementärs an seine KG - Einheitlichkeit der Leistung - Fehlender FinanzcharakterZitiert von 9
- LG Frankfurt am Main, 11.02.2021 – 2-13 S 46/20, 2 C 398/19
- OLG Hamm, 19.11.2018 – 8 U 41/18Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 29.09.2010 – 9 U 35/10
- OLG Stuttgart, 11.03.2009 – 14 U 7/08Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.04.2026 – VIII R 28/23Verspätungszuschlag für die verspätete Abgabe einer Feststellungserklärung für 2019Zitiert von 3
- OLG Dresden, 19.12.2024 – 2 U 39/24 (Lw)
- OLG Frankfurt am Main, 04.01.2024 – 20 W 128/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/125#abs-1 (1) Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Firma und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen oder Namen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/125#abs-2 (2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a Absatz 4 entsprechend anzuwenden.