§ 80 Angaben auf Geschäftsbriefen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.12.2025 – 7 SLa 79/25
- KG, 13.05.2024 – 22 W 16/24Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 27.04.2017 – 4 UF 2/17Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 21.11.2016 – 4 UF 188/16Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 08.12.2005 – 8 LB 50/03Zitiert von 1
- VG Aachen, 25.08.2005 – 1 K 550/05
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 17.03.2005 – 27 W 3/05Zitiert von 2
7 Entscheidungen zu § 80 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/80#abs-1 (1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/80#abs-2 (2) Der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/80#abs-3 (3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/80#abs-4 (4) Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird, und die Nummer des Registereintrags angegeben werden; im übrigen gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 für die Angaben bezüglich der Haupt- und der Zweigniederlassung, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. Befindet sich die ausländische Gesellschaft in Abwicklung, so sind auch diese Tatsache sowie alle Abwickler anzugeben.