Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 28 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen9 Entscheidungen

Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen.

§ 27 § 29