Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 28 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis
Stand: 01.08.2022
Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 28 GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.11.2001 – LwZR 4/01
- BAG, 05.12.2019 – 2 AZR 147/19Kündigung namens einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsZitiert von 18
- OLG Dresden, 06.11.2020 – 5 Wx 9/20
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.03.2017 – 8 Sa 289/16
- OLG Köln, 13.08.2015 – 18 U 153/14
- OLG Brandenburg, 11.11.2014 – 6 U 108/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 15.06.2012 – 15 W 233/11
- OLG Stuttgart, 29.09.2010 – 9 U 35/10
- OLG Hamm, 26.03.2009 – 15 Wx 158/08Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
05.07.2021 Ausfertigung
§ 28 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
-
10.11.2006 Ausfertigung
§ 28 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.