Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG

§ 39 Anmeldung der Geschäftsführer

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen112 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/39#abs-1 (1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/39#abs-2 (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/39#abs-3 (3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/39#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 38 § 40