Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 39 Anmeldung der Geschäftsführer
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 112
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 27.08.2015 – 5 Sa 860/15
- OLG Düsseldorf, 10.06.2015 – I-25 Wx 18/15
- BGH, 21.06.2011 – II ZB 15/10Handelsregistereintragung: Anwendbares Recht auf den Zugang einer Willenserklärung im Ausland; Grenzen der Amtsermittlungspflicht des RegistergerichtsZitiert von 28
- KG, 12.07.2023 – 22 W 28/23
- KG, 05.10.2022 – 22 W 54/22
- OLG Köln, 03.06.2015 – 2 Wx 117/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 09.12.2025 – VII R 4/23(Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers nach § 69 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO nach Verlust seiner Organstellung bei fortdauernder Eintragung im Handelsregister)Zitiert von 1
- KG, 21.08.2025 – 22 W 30/25Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 15.07.2025 – 3 Wx 85/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/39#abs-1 (1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/39#abs-2 (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/39#abs-3 (3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/39#abs-4 (4) (weggefallen)