Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 67 Änderung des Vorstands
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/67#abs-1 (1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/67#abs-2 (2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 67 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 30.06.2021 – 3 Wx 54/21
- KG, 07.09.2010 – 1 W 198/10
- OLG Düsseldorf, 22.08.2008 – I-3 Wx 182/08
- OLG Hamm, 14.04.1980 – 15 W 52/79Zitiert von 1
- BGH, 04.06.2024 – II ZB 10/23Anspruch eines früheren Vereinsvorstandsmitglieds auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen DatenZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 26.08.2020 – 3 Wx 134/20
Zuletzt entschieden
- OLG München, 05.08.2026 – 31 Wx 151/26 eEhenamensrecht: Keine Neubestimmung des Ehenamens nach erklärtem Widerruf der Ehenamensbestimmung gemäß Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 05.08.2026 – 31 Wx 220/25 eNamensrecht: Keine Neubestimmung des Ehenamens nach Widerruf der Ehenamensführung gemäß Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- KG, 21.11.2025 – 22 W 47/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.