Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 67 Änderung des Vorstands
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 07.09.2010 – 1 W 198/10
- OLG Düsseldorf, 22.08.2008 – I-3 Wx 182/08
- OLG Hamm, 14.04.1980 – 15 W 52/79Zitiert von 1
- BGH, 04.06.2024 – II ZB 10/23Anspruch eines früheren Vereinsvorstandsmitglieds auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen DatenZitiert von 3
- OLG Zweibrücken, 08.05.2014 – 3 W 57/13
- OLG Hamm, 10.10.1983 – 15 W 156/83
Zuletzt entschieden
- KG, 21.11.2025 – 22 W 47/25Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 17.09.2024 – 19 L 1308/24
- OLG Brandenburg, 08.06.2023 – 7 W 67/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/67#abs-1 (1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/67#abs-2 (2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.