Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 67 Änderung des Vorstands

Stand: 10.06.2019

Bund32 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/67#abs-1 (1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/67#abs-2 (2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.

§ 66 § 68