Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 28o Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.01.2010 – 9 Sa 580/09
- LAG Köln, 21.02.2006 – 9 Sa 1164/05
- LAG Niedersachsen, 29.10.2008 – 15 Sa 1901/07
- BSG, 28.01.1999 – B 3 KR 2/98 RKünstlersozialversicherung: Versicherungspflicht einer Regieassistentin bei Fernsehproduktionen als selbständige Künstlerin KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- LSG Baden-Württemberg, 16.12.2024 – L 4 BA 2582/22
- SG Karlsruhe, 06.06.2017 – S 5 R 4538/16
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 25.10.2023 – L 8 BA 194/21Zitiert von 6
- SG München, 22.03.2023 – S 21 BA 129/22
- BSG, 29.03.2022 – B 12 KR 1/20 RSozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - Statusfeststellungsbescheid - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - Aufhebung bei Änderung der Verhältnisse - Mitteilungspflicht der ArbeitgeberZitiert von 22
26 Entscheidungen zu § 28o SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28o SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/28o#abs-1 (1) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen sowie bei Bezug weiterer in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtiger Einnahmen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/28o#abs-2 (2) Der Beschäftigte hat auf Verlangen den zuständigen Versicherungsträgern unverzüglich Auskunft über die Art und Dauer seiner Beschäftigungen, die hierbei erzielten Arbeitsentgelte, seine Arbeitgeber und die für die Erhebung von Beiträgen notwendigen Tatsachen zu erteilen und alle für die Prüfung der Meldungen und der Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Satz 1 gilt für den Hausgewerbetreibenden, soweit er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt, entsprechend.