§ 320a Wirkungen der Eingliederung
Stand: 10.06.2019
Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister gehen alle Aktien, die sich nicht in der Hand der Hauptgesellschaft befinden, auf diese über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptgesellschaft nur den Anspruch auf Abfindung.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 320a AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 31.01.2017 – II ZR 285/15Ausschluss von Minderheitsaktionären: Verbriefung des vollen Barabfindungsanspruchs in der Aktienurkunde nach Übergang der Aktien auf den Hauptaktionär; Aushändigung der Aktienurkunde an den HauptaktionärZitiert von 3
- BGH, 12.03.2001 – II ZB 15/00Aktienrecht: Maßstäbe für die Berücksichtigung des Börsenkurses bei der Festsetzung von Ausgleich und Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BVerfG, 27.04.1999 – 1 BvR 1613/94Ermittlung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung für außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre beim Abschluß von Unternehmensverträgen und bei Eingliederung einer AktiengesellschaftZitiert von 32
- OLG Düsseldorf, 08.07.2003 – I-19 W 6/00
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