§ 147 Geltendmachung von Ersatzansprüchen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/147#abs-1 (1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/147#abs-2 (2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/147#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/147#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 75 Entscheidungen zu § 147 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 09.03.2017 – 18 U 19/16Zitiert von 11
- LG Heidelberg, 21.03.2017 – 11 O 11/16 KfH
- OLG Düsseldorf, 20.12.2018 – 6 U 215/16Zitiert von 3
- BGH, 30.06.2020 – II ZR 8/19Aktienrecht: Anfechtbarkeit eines Geltendmachungsbeschlusses; konzernrechtliche Haftungsansprüche als ErsatzansprücheZitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 16.12.2021 – 6 U 87/20Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 14.03.2018 – 11 U 35/17Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 18.02.2026 – 33 O 76/23
- OLG Stuttgart, 04.11.2025 – 21 U 17/25Zitiert von 1
- OLG Köln, 26.06.2025 – 18 U 7/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 147 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 147 geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 147 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2802)
BGBl. 2005 I S. 2802
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27.04.1998 Ausfertigung
§ 147 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I 786)
BGBl. 1998 I S. 786
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.