§ 53 Fraktionsbildung
Stand: 19.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/53#abs-1 (1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/53#abs-2 (2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 53 AbgG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 15.07.2015 – 2 BvE 4/12Zuweisung von Finanzmitteln an Fraktionen, Abgeordnete für Personal und parteinahe politische Stiftungen; Unzulässigkeit des OrganstreitverfahrensZitiert von 17
- VG Köln, 25.04.2018 – 6 L 4777/17Zitiert von 10
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.2024 – 10 B 10273/24.OVGZitiert von 2
- BVerfG, 19.09.2017 – 2 BvC 46/14Wahlprüfungsbeschwerde (keine Verletzung der Wahlrechtsgleichheit durch 5 % - Sperrklausel, Versagung eines Eventualstimmrechts sowie die Staatsfinanzierung von Fraktionen, abgeordneten und politischen Stiftungen)Zitiert von 36
- VG Köln, 31.01.2019 – 6 K 9164/16Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.10.2021 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I 4650)
BGBl. 2021 I S. 4650
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16.02.2001 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266)
BGBl. 2001 I S. 266
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.