Gesetze / Abgeordnetengesetz

AbgG

§ 53 Fraktionsbildung

Stand: 19.10.2021

Bund2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/53#abs-1 (1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/53#abs-2 (2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.

§ 52a § 54