§ 53 Fraktionsbildung
Stand: 19.10.2021
Wird zitiert von 5
- BVerfG, 15.07.2015 – 2 BvE 4/12Zuweisung von Finanzmitteln an Fraktionen, Abgeordnete für Personal und parteinahe politische Stiftungen; Unzulässigkeit des OrganstreitverfahrensZitiert von 17
- VG Köln, 25.04.2018 – 6 L 4777/17Zitiert von 7
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.2024 – 10 B 10273/24.OVGZitiert von 2
- BVerfG, 19.09.2017 – 2 BvC 46/14Wahlprüfungsbeschwerde (keine Verletzung der Wahlrechtsgleichheit durch 5 % - Sperrklausel, Versagung eines Eventualstimmrechts sowie die Staatsfinanzierung von Fraktionen, abgeordneten und politischen Stiftungen)Zitiert von 36
- VG Köln, 31.01.2019 – 6 K 9164/16Zitiert von 2
5 Entscheidungen zu § 53 AbgG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/53#abs-1 (1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/53#abs-2 (2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.