§ 50 Rückfrage
Stand: 19.10.2021
In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 50 AbgG →
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- BVerfG, 15.07.2015 – 2 BvE 4/12Zuweisung von Finanzmitteln an Fraktionen, Abgeordnete für Personal und parteinahe politische Stiftungen; Unzulässigkeit des OrganstreitverfahrensZitiert von 17
- BVerfG, 19.09.2017 – 2 BvC 46/14Wahlprüfungsbeschwerde (keine Verletzung der Wahlrechtsgleichheit durch 5 % - Sperrklausel, Versagung eines Eventualstimmrechts sowie die Staatsfinanzierung von Fraktionen, abgeordneten und politischen Stiftungen)Zitiert von 36
- VG Köln, 31.01.2019 – 6 K 9164/16Zitiert von 2
- VG Köln, 25.04.2018 – 6 L 4777/17Zitiert von 7
- VG Köln, 09.02.2017 – 6 L 2426/16Zitiert von 9
- BVerfG, 06.05.2014 – 2 BvE 3/12Unzulässigkeit des Antrags der NPD gegen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der FDP-Fraktion im 17. DeutschenZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.