§ 53 Rechnungsprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/53?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach § 50 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen gemäß § 51 Abs. 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/53?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Prüfung sind die Rechtsstellung und die Aufgaben der Fraktionen zu beachten. Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.