§ 54 Rechtsstellung
Stand: 19.10.2021
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2015 – 2/14
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2015 – 7 Sa 355/15
- SG Berlin, 11.12.2024 – S 28 KR 882/23
- BVerfG, 06.05.2014 – 2 BvE 3/12Unzulässigkeit des Antrags der NPD gegen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der FDP-Fraktion im 17. DeutschenZitiert von 7
- VG Köln, 31.07.2025 – 13 K 1617/21
- VG Berlin, 11.01.2023 – 2 L 4/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG München, 26.09.2024 – 3 SLa 46/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2024 – OVG 10 B 34/23Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – L 8 AL 62/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 AbgG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/54#abs-1 (1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/54#abs-2 (2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/54#abs-3 (3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.