§ 54 Rechtsstellung
Stand: 19.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/54#abs-1 (1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/54#abs-2 (2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/54#abs-3 (3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 54 AbgG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2015 – 2/14
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.08.2015 – 7 Sa 355/15
- SG Berlin, 11.12.2024 – S 28 KR 882/23
- BVerfG, 06.05.2014 – 2 BvE 3/12Unzulässigkeit des Antrags der NPD gegen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit der FDP-Fraktion im 17. DeutschenZitiert von 7
- VG Köln, 31.07.2025 – 13 K 1617/21
- VG Berlin, 11.01.2023 – 2 L 4/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2024 – OVG 10 B 34/23Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – L 8 AL 62/13Zitiert von 1
- BAG, 24.10.2001 – 7 ABR 20/00Betriebsverfassungsrecht: Fortbestehen des Betriebsrats hinsichtlich noch nicht erfüllter Freistellungsansprüche nach Ablauf der Amtszeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 AbgG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.10.2021 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I 4650)
BGBl. 2021 I S. 4650
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16.02.2001 Ausfertigung
§ 54 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266)
BGBl. 2001 I S. 266
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.