Gesetze / Abgeordnetengesetz

AbgG

§ 54 Rechtsstellung

Stand: 19.10.2021

Bund2 Fassungen10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/54#abs-1 (1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/54#abs-2 (2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/54#abs-3 (3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.

§ 53 § 55