Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/28784 · S. 11
Zu Artikel 1 (Änderung des Abgeordnetengesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Abgeordnetengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 12) Es handelt sich um eine Folgeänderung, die sich aus der Aufhebung des § 44b und der Übertragung der bisher untergesetzlichen Verhaltensregeln in den neuen Elften Abschnitt des AbgG ergibt. Zu Nummer 2 (§ 44a) § 44a wird der Übersichtlichkeit halber neu gefasst. Zu Absatz 1 Absatz 1 bleibt unverändert. Zu Absatz 2 Der neue Absatz 2 entspricht grundsätzlich dem § 44a Absatz 2 a. F. In Satz 3 wird ein Verbot für Honorare für Vortragstätigkeiten eingeführt. Bei Vorträgen mit ausschließlich oder überwiegend Mandatsbezug nach Erwerb und bis zum Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag handelt es sich um eine mandatstypische Tätigkeit, die von der Abgeordnetenentschädigung abgedeckt ist. Die Darstellung der Positionen der oder des Abgeordneten sowie der Fraktionen oder Gruppen des Bundestages darf nicht bepreist werden. Nicht erfasst sind Honorare für Vor träge, die keinen oder nur entfernt einen Mandatsbezug aufweisen, wie beispielsweise Vorträge, die ausschließlich eine Nebentätigkeit der oder des Abgeordneten betreffen. Satz 4 Halbsatz 1 sieht außerdem Annahmeverbot für Geldspenden vor. Bisher waren Geldspenden an Bundes tagsabgeordnete grundsätzlich erlaubt. Unzulässig war eine Geldspende gemäß § 44a Absatz 2 Satz 4 a. F. nur unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 4 Verhaltensregeln a. F. in Verbindung mit § 25 Absatz 2 und 4 Par teiengesetz. Durch die Annahme von Geldspenden bestehen jedoch Abgrenzungsschwierigkeiten. Geldspenden an Bundestagsabgeordnete bergen grundsätzlich die Gefahr der Abhängigkeit von den Interessen der Geberin oder des Gebers. Die Abgeordnetenentschädigung ist in ihrer Höhe auskömmlich. Für die Annahme der Geldspenden von Dritten, die bei der oder dem Abgeordneten verbleiben
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 16.509 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/28784, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 32.611–49.120 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 3836d502b15f5901….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP