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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 266

BGBl. 2001 I S. 266 · 106.298 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 266
                                       Gesetz
      zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:
                               Lebenspartnerschaften
                                                Vom 16. Februar 2001

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                        Gesetz
      über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

       (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)

                     Abschnitt 1
  Begründung der Lebenspartnerschaft

                           §1
              Form und Voraussetzungen

  (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen

eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig per-

sönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, mit-

einander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu

wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die

Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder

Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen

werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde

erfolgen. Weitere Voraussetzung für die Begründung
der Lebenspartnerschaft ist, dass die Lebenspartner
eine Erklärung über ihren Vermögensstand (§ 6 Abs. 1)
abgegeben haben.

  (2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam

begründet werden

1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist
   oder bereits mit einer anderen Person eine Lebens-
   partnerschaft führt;
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander
   verwandt sind;

3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der
   Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Ver-
   pflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.

                    Abschnitt 2
   Wirkungen der Lebenspartnerschaft

                          §2
       Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft

  Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und

Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung
verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.

                          §3
             Lebenspartnerschaftsname
   (1) Die Lebenspartner können einen gemeinsamen
Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. Zu
ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebens-

partner durch Erklärung den Geburtsnamen eines der

Lebenspartner bestimmen. Die Erklärung über die

Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei

der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen. Die

Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständi-

gen Behörde erfolgen. Voraussetzung für die Wirksamkeit

einer später abgegebenen Erklärung ist ihre öffentliche

Beglaubigung.

  (2) Ein Lebenspartner, dessen Geburtsname nicht
Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung
dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen
oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung

des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen vor-

anstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Lebens-
partnerschaftsname aus mehreren Namen besteht.
Besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren
Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt
werden. Die Erklärung wird wirksam, wenn sie vor der
zuständigen Behörde erfolgt. Die Erklärung kann wider-
rufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung
nach Satz 1 nicht zulässig. Der Widerruf wird wirksam,
wenn er vor der zuständigen Behörde erfolgt. Die
Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt
werden.
BGBl. 2001, Seite 267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 267
  (3) Ein Lebenspartner behält den Lebenspartner-
schaftsnamen auch nach der Beendigung der Lebens-
partnerschaft. Er kann durch Erklärung seinen Geburts-
namen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur
Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt
hat, oder seinen Geburtsnamen dem Lebenspartner-
schaftsnamen voranstellen oder anfügen. Absatz 2 gilt
entsprechend.

  (4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburts-
urkunde eines Lebenspartners zum Zeitpunkt der Er-
klärung nach den Absätzen 1 bis 3 einzutragen ist.

                           §4
              Umfang der Sorgfaltspflicht
  Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus
dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden
Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzu-
stehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwen-
den pflegen.

                           §5

                  Verpflichtung
         zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
  Die Lebenspartner sind einander zum angemessenen
Unterhalt verpflichtet. Die §§ 1360a und 1360b des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

                           §6
         Erklärung über den Vermögensstand

  (1) Vor der Begründung der Lebenspartnerschaft
haben sich die Lebenspartner über den Vermögensstand
zu erklären. Dabei müssen die Lebenspartner entweder

erklären, dass sie den Vermögensstand der Ausgleichs-
gemeinschaft vereinbart haben, oder sie müssen einen
Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) abgeschlossen haben.

  (2) Beim Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft

wird Vermögen, das die Lebenspartner zu Beginn der

Lebenspartnerschaft haben oder während der Lebens-

partnerschaft erwerben, nicht gemeinschaftliches Ver-

mögen. Jeder Lebenspartner verwaltet sein Vermögen

selbst. Bei Beendigung des Vermögensstandes wird der

Überschuss, den die Lebenspartner während der Dauer

des Vermögensstandes erzielt haben, ausgeglichen. Die

§§ 1371 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten

entsprechend.

  (3) Ist die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 oder

der Lebenspartnerschaftsvertrag unwirksam, so besteht

Vermögenstrennung.

                           §7

             Lebenspartnerschaftsvertrag

   (1) Die Lebenspartner können ihre vermögensrecht-
lichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschafts-
vertrag) regeln. Der Vertrag muss bei gleichzeitiger
Anwesenheit beider Lebenspartner zur Niederschrift eines
Notars geschlossen werden. Die §§ 1409 und 1411 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

  (2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn die Lebenspartner
vor der Begründung der Lebenspartnerschaft den Ver-
mögensstand der Ausgleichsgemeinschaft in der in § 6
Abs. 1 vorgesehenen Form vereinbaren.

                            §8
      Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen

  (1) Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner
wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners
oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen
Sachen dem Schuldner gehören. Im Übrigen gilt § 1362
Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechend.

 (2) § 1357 und die §§ 1365 bis 1370 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten entsprechend.

                            §9
   Sorgerechtliche Befugnisse des Lebenspartners
  (1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine
Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einver-
nehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis
zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen
Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend.

   (2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu
berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum
Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte
Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
  (3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach
Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum
Wohl des Kindes erforderlich ist.
  (4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn
die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt
leben.

                           § 10

                        Erbrecht

  (1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist
neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel,
neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben

Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe.

Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen

Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht

Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur

Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Ist

der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der

ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus

nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen

Haushalts benötigt. Auf den Voraus sind die für Vermächt-

nisse geltenden Vorschriften anzuwenden.

  (2) Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten

Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der über-

lebende Lebenspartner die ganze Erbschaft.

  (3) Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist
ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers

1. die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebens-
   partnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 gegeben
   waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder
   ihr zugestimmt hatte oder

2. der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3
   gestellt hatte und dieser Antrag begründet war.

In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend.
   (4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches
Testament errichten. Die §§ 2266 bis 2273 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
BGBl. 2001, Seite 268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 268
  (5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der
Erblasser seinen Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077
Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend
anzuwenden.

  (6) Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner
durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge aus-
geschlossen, kann dieser von den Erben die Hälfte des
Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen.
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den
Pflichtteil gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der
Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist.

  (7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über den Erbverzicht gelten entsprechend.

                           § 11

      Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft

  (1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des
anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist.
  (2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit
dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und
der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der
Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.
Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebens-
partnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.

                     Abschnitt 3

      Getrenntleben der Lebenspartner

                           § 12
              Unterhalt bei Getrenntleben
  (1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein
Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebens-
verhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhält-
nissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen
Unterhalt verlangen. Der nichterwerbstätige Lebens-
partner kann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt
durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, es
sei denn, dass dies von ihm nach seinen persönlichen
Verhältnissen unter Berücksichtigung der Dauer der
Lebenspartnerschaft und nach den wirtschaftlichen
Verhältnissen der Lebenspartner nicht erwartet werden
kann.
  (2) Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzu-
setzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruch-
nahme des Verpflichteten unbillig wäre. § 1361 Abs. 4
und § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ent-
sprechend.

                           § 13

         Hausratsverteilung bei Getrenntleben
  (1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder
von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände
von dem anderen Lebenspartner herausverlangen. Er ist
jedoch verpflichtet, sie dem anderen Lebenspartner zum
Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung
eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Über-
lassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit ent-
spricht.

  (2) Haushaltsgegenstände, die den Lebenspartnern
gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den
Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Das Gericht kann eine
angemessene Vergütung für die Benutzung der Haus-
haltsgegenstände festsetzen.

   (3) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, so-
fern die Lebenspartner nichts anderes vereinbaren.

                           § 14

       Wohnungszuweisung bei Getrenntleben

  (1) Leben die Lebenspartner getrennt oder will einer
von ihnen getrennt leben, so kann ein Lebenspartner ver-
langen, dass ihm der andere die gemeinsame Wohnung
oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit
dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.
Steht einem Lebenspartner allein oder gemeinsam mit

einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der
Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die
gemeinsame Wohnung befindet, so ist dies besonders zu
berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungs-
eigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohn-
recht.
  (2) Ist ein Lebenspartner verpflichtet, dem anderen
Lebenspartner die gemeinsame Wohnung oder einen Teil
zur alleinigen Benutzung zu überlassen, so kann er vom
anderen Lebenspartner eine Vergütung für die Benutzung
verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

                     Abschnitt 4

   Aufhebung der Lebenspartnerschaft

                           § 15
                       Aufhebung
  (1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines
oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil
aufgehoben.

  (2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn
1. beide Lebenspartner erklärt haben, die Lebenspartner-
   schaft nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Erklärung
   zwölf Monate vergangen sind;
2. ein Lebenspartner erklärt hat, die Lebenspartnerschaft
   nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Zustellung
   dieser Erklärung an den anderen Lebenspartner
   36 Monate vergangen sind;
3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den
   Antragsteller aus Gründen, die in der Person des
   anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare
   Härte wäre.

  (3) Die Lebenspartner können ihre Erklärungen nach
Absatz 2 Nr. 1 oder 2 widerrufen, solange die Lebenspart-

nerschaft noch nicht aufgehoben ist. Widerruft im Falle
des Absatzes 2 Nr. 1 einer der Lebenspartner seine
Erklärung, hebt das Gericht die Lebenspartnerschaft auf,
wenn seit der Abgabe der übereinstimmenden Erklärung
36 Monate vergangen sind.
  (4) Die Erklärungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 und
nach Absatz 3 müssen persönlich abgegeben werden
und bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Sie können
nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
abgegeben werden.
BGBl. 2001, Seite 269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 269
                          § 16
          Nachpartnerschaftlicher Unterhalt

  (1) Kann ein Lebenspartner nach der Aufhebung der
Lebenspartnerschaft nicht selbst für seinen Unterhalt
sorgen, kann er vom anderen Lebenspartner den nach
den Lebensverhältnissen während der Lebenspartner-
schaft angemessenen Unterhalt verlangen, soweit und
solange von ihm eine Erwerbstätigkeit, insbesondere
wegen seines Alters oder wegen Krankheiten oder ande-
rer Gebrechen, nicht erwartet werden kann.

   (2) Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn der Berech-

tigte eine Ehe eingeht oder eine neue Lebenspartnerschaft

begründet. Im Übrigen gelten § 1578 Abs. 1 Satz 1, Satz 2

erster Halbsatz und Satz 4, Abs. 2 und 3, §§ 1578a

bis 1581 und 1583 bis 1586 und § 1586b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend.

   (3) Bei der Ermittlung des Unterhalts des früheren
Lebenspartners geht dieser im Falle des § 1581 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs einem neuen Lebenspartner
und den übrigen Verwandten im Sinne des § 1609 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor; alle anderen gesetz-
lich Unterhaltsberechtigten gehen dem früheren Lebens-
partner vor.

                          § 17
          Familiengerichtliche Entscheidung

   Können sich die Lebenspartner anlässlich der Auf-

hebung der Lebenspartnerschaft nicht darüber einigen,

wer von ihnen die gemeinsame Wohnung künftig bewoh-

nen oder wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen

Hausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag das Familien-

gericht die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am
Hausrat nach billigem Ermessen. Dabei hat das Gericht

alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die
Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder
am Hausrat hat rechtsgestaltende Wirkung.

                          § 18
    Entscheidung über die gemeinsame Wohnung
  (1) Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht
bestimmen, dass

1. ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes Miet-
   verhältnis von einem Lebenspartner allein fortgesetzt
   wird oder
2. ein Lebenspartner in das nur von dem anderen
   Lebenspartner eingegangene Mietverhältnis an dessen
   Stelle eintritt.
  (2) Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder
Miteigentum eines Lebenspartners, so kann das Gericht
für den anderen Lebenspartner ein Mietverhältnis an der
Wohnung begründen, wenn der Verlust der Wohnung für
ihn eine unbillige Härte wäre.

  (3) Die §§ 3 bis 7 der Verordnung über die Behand-

lung der Ehewohnung und des Hausrats und § 60 des

Wohnungseigentumsgesetzes gelten entsprechend.

                          § 19

           Entscheidung über den Hausrat
  Für die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat
gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 10 der Verordnung
über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats

entsprechend. Gegenstände, die im Alleineigentum eines
Lebenspartners oder im Miteigentum eines Lebens-
partners und eines Dritten stehen, soll das Gericht dem
anderen Lebenspartner nur zuweisen, wenn dieser auf
ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und die Überlassung
dem anderen zugemutet werden kann.

                          Artikel 2
     Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-

blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten

bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des

Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), wird

wie folgt geändert:

 1. Dem § 204 wird folgender Satz angefügt:

    „Satz 1 gilt entsprechend für Ansprüche zwischen
    Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft
    besteht.“

 2. § 528 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Soweit der Schenker nach der Vollziehung der
    Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen
    Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Ver-
    wandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner
    oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner

    gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu

    erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Heraus-

    gabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die

    Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung

    fordern.“

 3. Die §§ 569 bis 569b werden wie folgt gefasst:

                             „§ 569
       (1) In ein Mietverhältnis über Wohnraum tritt mit
    dem Tod des Mieters der Ehegatte ein, der mit dem
    Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt. Dasselbe
    gilt für Lebenspartner.
        (2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder
    des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in
    das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte ein-
    tritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter
    einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem
    Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht
    der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Das-
    selbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf
    Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
       (3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des
    Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem
    sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem
    Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen
    wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäfts-
    unfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte

    Personen gilt § 206 entsprechend. Sind mehrere Per-

    sonen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder

    die Erklärung für sich abgeben.
      (4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis inner-
    halb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen
    Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat,
    unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen,
    wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger
    Grund vorliegt.
BGBl. 2001, Seite 270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 270
        (5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil
      des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1
      oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.

                             § 569a
         (1) Ein Mietverhältnis über Wohnraum, bei dem
      mehrere Personen im Sinne des § 569 gemeinsam

      Mieter sind, wird bei Tod eines Mieters mit den über-

      lebenden Mietern fortgesetzt.

        (2) Die überlebenden Mieter können das Miet-
      verhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie
      vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, unter
      Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen.
         (3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil
      des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1
      fortsetzungsberechtigt sind, ist unwirksam.
                             § 569b

         (1) Die Personen, die gemäß § 569 in das Miet-
      verhältnis eingetreten sind oder mit denen es gemäß
      § 569a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben
      für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Ver-
      bindlichkeiten aus dem Mietverhältnis als Gesamt-
      schuldner. Im Verhältnis zu diesen Personen haftet
      der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist.

         (2) Hat der Mieter den Mietzins für einen nach

      seinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet,

      sind die Personen, die gemäß § 569 in das Miet-

      verhältnis eingetreten sind oder mit denen es gemäß
      § 569a fortgesetzt wird, verpflichtet, dem Erben
      dasjenige herauszugeben, was sie infolge der
      Vorausentrichtung des Mietzinses ersparen oder
      erlangen.

        (3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter
      keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen,
      die gemäß § 569 in das Mietverhältnis eintreten
      oder mit denen es gemäß § 569a fortgesetzt wird,
      nach Maßgabe des § 550b eine Sicherheitsleistung

      verlangen.“

4. Nach § 569b wird folgender § 569c eingefügt:
                             „§ 569c

         (1) Treten beim Tod des Mieters keine Personen im
      Sinne des § 569 in das Mietverhältnis über Wohnraum
      ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 569a fort-
      gesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In
      diesem Fall sind sowohl der Erbe als auch der Ver-
      mieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines
      Monats unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu
      kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und
      davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das
      Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt
      ist.
        (2) Bei Mietverhältnissen über andere Sachen gilt
      Absatz 1 Satz 2 entsprechend.“

5. In § 570b Abs. 3 wird die Angabe „§ 569a Abs. 1
   oder 2“ durch die Angabe „§ 569 Abs. 1 oder 2“
   ersetzt.

6. In § 584a Abs. 2 wird die Angabe „§ 569“ durch die
   Angabe „§ 569c Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

 7. § 1493 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet,
    wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder
    eine Lebenspartnerschaft begründet.“

 8. § 1586 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „mit der

       Wiederheirat“ die Wörter „ , der Begründung einer

       Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
    b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Zeit
       der Wiederheirat“ die Wörter „ , der Begründung
       einer Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

 9. Dem § 1608 wird folgender Satz 4 angefügt:
    „Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher
    Weise wie ein Ehegatte.“

10. § 1617c wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehe-
       schließung“ die Wörter „oder Begründung einer
       Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Eine Änderung des Geburtsnamens er-
       streckt sich auf den Ehenamen oder den Lebens-
       partnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn

       sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner

       der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3

       gilt entsprechend.“

11. In § 1682 Satz 2 werden nach den Wörtern „Eltern-
    teil und“ die Wörter „dessen Lebenspartner oder“
    eingefügt.

12. In § 1685 Abs. 2 werden nach den Wörtern „früheren
    Ehegatten“ die Wörter „sowie den Lebenspartner
    oder früheren Lebenspartner“ eingefügt.

13. Nach § 1687a wird folgender § 1687b eingefügt:

                           „§ 1687b
       (1) Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten
    Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im
    Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil
    die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten
    des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2
    Satz 1 gilt entsprechend.

      (2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu
    berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die
    zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorge-
    berechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
      (3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach
    Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies
    zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
       (4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht,
    wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt
    leben.“

14. § 1757 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder
    dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name
    (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 Lebenspartnerschafts-
    gesetz).“
BGBl. 2001, Seite 271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 271
15. § 1765 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Ist der Geburtsname zum Ehenamen oder Lebens-

       partnerschaftsnamen des Kindes geworden, so

       bleibt dieser unberührt.“

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name
       zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen
       geworden, so hat das Vormundschaftsgericht auf
       gemeinsamen Antrag der Ehegatten oder Lebens-
       partner mit der Aufhebung anzuordnen, dass die
       Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder
       Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen
       führen, den das Kind vor der Annahme geführt
       hat.“

16. Dem § 1767 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „§ 1757 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden,
    wenn der Angenommene eine Lebenspartnerschaft
    begründet hat und sein Geburtsname zum Lebens-
    partnerschaftsnamen bestimmt worden ist.“

17. In § 1795 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
    „Ehegatten“ die Wörter „ , seinem Lebenspartner“
    eingefügt.

18. In § 1836c Nr. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
    gefügt.

19. § 1897 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der
    zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Aus-
    wahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und
    sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen,
    insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kin-
    dern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie
    auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu
    nehmen.“

20. In § 1903 Abs. 2 werden nach den Wörtern „auf
    Eingehung einer Ehe“ die Wörter „oder Begründung
    einer Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

21. In § 1908i Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort
    „Ehegatten“ die Wörter „ , den Lebenspartner“ ein-
    gefügt.

22. In § 1936 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Verwandter“ die Wörter „ , ein Lebenspartner“ ein-
    gefügt.

23. § 1938 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1938

      Der Erblasser kann durch Testament einen Ver-
    wandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von
    der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen

    Erben einzusetzen.“

24. In § 2279 Abs. 2 wird nach dem Wort „Ehegatten“ das
    Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.

25. In § 2280 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
    Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

26. In § 2292 werden nach dem ersten Wort „Ehegatten“

    die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach dem

    zweiten Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
    partner“ eingefügt.

                         Artikel 3
         Änderung sonstigen Bundesrechts

                            §1

              Staatsangehörigkeitsgesetz
  In § 9 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

                            §2
                  Abgeordnetengesetz
   Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)
geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Entsprechendes gilt für den Ersatz von Aufwendungen
für Arbeitsverträge mit Lebenspartnern oder früheren
Lebenspartnern eines Mitglieds des Bundestages.“

                            §3
          Bundesverfassungsgerichtsgesetz

    In § 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichts-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1823) geändert
worden ist, wird nach dem Wort „Ehegatten“ das Wort
„ , Lebenspartners“ eingefügt.

                            §4
                      MAD-Gesetz
  In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des MAD-Gesetzes vom
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I
S. 1253) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
„dem Ehegatten oder“ die Wörter „Lebenspartner oder“
eingefügt.

                            §5

            Sicherheitsüberprüfungsgesetz

  Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994
(BGBl. I S. 867) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Der volljährige Ehegatte, der Lebenspartner oder
      der volljährige Partner, mit dem der Betroffene
BGBl. 2001, Seite 272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 272
      in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt
      (Lebensgefährte), soll in die Sicherheitsüberprüfung
      nach den §§ 9 und 10 einbezogen werden.“

   b) In Satz 3 werden die Wörter „oder Lebenspartners“
      durch die Wörter „ , Lebenspartners oder Lebens-
      gefährten“ ersetzt.
   c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Geht der Betroffene die Ehe während oder erst
      nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein oder
      begründet er die Lebenspartnerschaft oder die
      auf Dauer angelegte Gemeinschaft in dem ent-
      sprechenden Zeitraum, so ist die zuständige Stelle
      zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die
      Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder

      Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung

      nachzuholen.“

   d) In Satz 5 wird das Wort „Lebenspartners“ durch das
      Wort „Lebensgefährten“ ersetzt.

2. In den §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 2
   Satz 2, 12 Abs. 5 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 2, 17 Abs. 2
   Satz 4, 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 26 Abs. 1 Satz 2
   werden die Wörter „oder Lebenspartners“ jeweils
   durch die Wörter „ , Lebenspartners oder Lebens-
   gefährten“ ersetzt.

3. In den §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 2 Satz 2, 13
   Abs. 2 Satz 3, Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1, 16 Abs. 1
   und 27 Satz 4 werden die Wörter „oder Lebenspartner“
   jeweils durch die Wörter „ , Lebenspartner oder
   Lebensgefährte“ ersetzt.

                            §6
       Minderheiten-Namensänderungsgesetz

  § 2 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes
vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406) wird wie folgt
geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehenamen“ die
   Wörter „oder Lebenspartnerschaftsnamen“ und nach
   dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“
   eingefügt.

2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Auf Kinder, deren Ehegatten oder Lebenspartner
   erstreckt sich eine Namensänderung nur nach Maß-
   gabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“

                            §7
                Transplantationsgesetz
  Das Transplantationsgesetz vom 5. November 1997
(BGBl. I S. 2631) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehe-
   gatte“ die Wörter „oder eingetragener Lebenspartner
   (Lebenspartner)“ eingefügt.

2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ehegatten,“
   das Wort „Lebenspartner,“ eingefügt.

                            §8
           Gesetz über das Apothekenwesen

  § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Apo-
thekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August 1994 (BGBl. I
S. 2189) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. durch den überlebenden erbberechtigten Ehegatten
    oder Lebenspartner bis zu dem Zeitpunkt der Heirat
    oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft,
    sofern er nicht selbst eine Erlaubnis gemäß § 1 erhält.“

                            §9

                         Gesetz

           über die Errichtung einer Stiftung

           „Hilfswerk für behinderte Kinder“
  In § 14 Abs. 5 des Gesetzes über die Errichtung einer
Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vom 17. Dezem-
ber 1971 (BGBl. I S. 2018, 1972 I S. 2045), das zuletzt
durch Artikel 17 der Verordnung vom 21. September 1997
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „ , seinem Lebenspartner“
eingefügt.

                           § 10
               Bundeskleingartengesetz
  § 12 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar
1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute
   oder Lebenspartner gemeinschaftlich geschlossen
   haben, wird beim Tode eines Ehegatten oder Lebens-
   partners mit dem überlebenden Ehegatten oder
   Lebenspartner fortgesetzt. Erklärt der überlebende
   Ehegatte oder Lebenspartner binnen eines Monats
   nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Ver-
   pächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht
   fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend.“

2. In Absatz 3 wird die Angabe „§ 569a Abs. 3 und 4“
   durch die Angabe „§ 569b Abs. 1 und 2“ ersetzt.

                           § 11

                    Ausländergesetz
   Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,
1356), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom
2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
                            „§ 27a
                Nachzug von Lebenspartnern
     Dem ausländischen Lebenspartner eines Auslän-
   ders kann eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung
   und Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemein-
   schaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt und
   verlängert werden. Auf die Einreise und den Aufenthalt
   des Lebenspartners finden § 17 Abs. 2 bis 5, §§ 18, 19
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 2 bis 4, §§ 23, 25
BGBl. 2001, Seite 273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 273
   und 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 4 entsprechend
   Anwendung.“

2. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Dem Lebenspartner eines Ausländers, der eine

   Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann unter den Voraus-
   setzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 eine Aufent-
   haltsbewilligung für die Herstellung und Wahrung der
   lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft erteilt wer-
   den. Für die Verlängerung gilt Absatz 3 entsprechend.“

3. In § 31 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
   Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

4. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort
   „ehelicher“ die Wörter „oder lebenspartnerschaft-

   licher“ eingefügt.

                            § 12

              Gerichtsverfassungsgesetz
  Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1756), wird wie folgt geändert:

1. In § 23a werden in Nummer 5 der Punkt durch

   ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 an-

   gefügt:

   „6. Lebenspartnerschaftssachen.“

2. In § 23b Abs. 1 Satz 2 werden in Nummer 14 der Punkt
   durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 15
   angefügt:

   „15. Lebenspartnerschaftssachen.“

3. In § 138 Abs. 2 werden die Wörter „die Nichtig-
   erklärung einer Ehe, die Feststellung des Bestehens
   oder Nichtbestehens einer Ehe oder“ gestrichen.

4. § 155 wird wie folgt geändert:
   a) I. Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner Partei
          ist, auch wenn die Ehe oder Lebenspartner-
          schaft nicht mehr besteht;".
   b) In II. Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
      Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

                            § 13
                  Rechtspflegergesetz
   Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Arikel 4 des
Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie
folgt geändert:

1. § 3 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
   „a) Vormundschafts-, Familien- und Betreuungs-
       sachen im Sinne des Zweiten Abschnittes des
       Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilli-
       gen Gerichtsbarkeit und Angelegenheiten, die im
       Bürgerlichen Gesetzbuch und im Lebenspartner-
       schaftsgesetz dem Familiengericht übertragen
       sind;“.

2. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wör-
      tern „Bürgerlichen Gesetzbuch“ die Wörter „und

      Lebenspartnerschaftsgesetz“ eingefügt.

   b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. die Aufhebung einer Beschränkung oder Aus-
          schließung der Berechtigung des Ehegatten
          oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung
          für den anderen Ehegatten oder Lebenspart-
          ner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des
          Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung
          mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschafts-
          gesetzes);“.
   c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. die Entscheidung über die Stundung der Aus-

          gleichsforderung im Falle des § 1382 Abs. 5 des
          Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Über-

          tragung bestimmter Vermögensgegenstände
          unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung
          im Falle des § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen
          Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit
          § 6 Abs. 2 Satz 4 des Lebenspartnerschafts-
          gesetzes;“.
   d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

      „6. die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten

          oder Lebenspartners, eines Sorgeberechtigten

          oder eines Abkömmlings zu einem Rechts-
          geschäft mit Ausnahme der Ersetzung der
          Zustimmung eines Ehegatten nach § 1452 des
          Bürgerlichen Gesetzbuchs;".

                           § 14

            Bundesrechtsanwaltsordnung
   Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182),
wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.
   b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.

2. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 wird das Semikolon durch einen Punkt
      ersetzt.
   b) Nummer 6 wird aufgehoben.

3. In § 53 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „bis 3“ ge-
   strichen.

4. In § 55 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „bis 3“ ge-
   strichen.

5. In § 114a Abs. 1 Satz 2 und in § 155 Abs. 4 werden
   nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder
   Lebenspartners“ eingefügt.

6. In § 170 Abs. 4 werden die Wörter „gelten § 20 Abs. 1
   Nr. 2 und 3 und“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 274
                             § 15
                   Beurkundungsgesetz

  Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I
S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585), wird wie folgt
geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende
   Nummer 2a eingefügt:

   „2a. Angelegenheiten seines Lebenspartners oder

        früheren Lebenspartners,“.

2. In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a
   eingefügt:
   „2a. sein Lebenspartner,“.

3. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

        „2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,“.
   b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
      gefügt:
        „2a. seinem Lebenspartner oder früheren Lebens-
             partner oder“.

4. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

        „3. mit dem Notar verheiratet ist,“.
   b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
      gefügt:
        „3a. mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder“.

                             § 16

                   Zivilprozessordnung

  Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9
Nr. 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897),
wird wie folgt geändert:

 1. In § 41 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a
    eingefügt:
      „2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn
           die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;“.

 2. § 78 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
         gefügt:

         „1a. die Lebenspartner in Lebenspartnerschafts-
              sachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und
              Folgesachen in allen Rechtszügen,“.

      b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

         „2. die Parteien und am Verfahren beteiligte
             Dritte in selbständigen Familiensachen des
             § 621 Abs. 1 Nr. 8 und § 661 Abs. 1 Nr. 6 in
             allen Rechtszügen, in selbständigen Fami-
             liensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 10 mit
             Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2
             des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr. 11 sowie

            in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661
            Abs. 1 Nr. 4 nur vor den Gerichten des höhe-
            ren Rechtszuges,".

 3. Dem § 93a wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Die Absätze 1 und 2 gelten in Lebenspartner-
    schaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 ent-
    sprechend.“

 4. In § 97 Abs. 3 wird der Punkt am Ende des Satzes

    durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter

    „sowie für Lebenspartnerschaftssachen der in § 661
    Abs. 1 Nr. 5 und 7 bezeichneten Art, die Folgesache
    einer Aufhebungssache sind.“ angefügt.

 5. In § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern
    „und ihren Ehegatten“ die Wörter „oder ihren Lebens-
    partner“ eingefügt.

 6. In § 154 Abs. 1 werden nach den Wörtern „ob
    zwischen den Parteien eine Ehe“ die Wörter „oder
    eine Lebenspartnerschaft“ und nach den Wörtern
    „Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe“ die Wörter
    „oder der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

 7. In § 313a Abs. 2 wird nach Nummer 1 folgende
    Nummer 1a eingefügt:

    „1a. in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661
         Abs. 1 Nr. 2 und 3;".

 8. In § 328 Abs. 2 werden vor dem Wort „handelt“ die
    Wörter „oder um eine Lebenspartnerschaftssache im
    Sinne des § 661 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ eingefügt.

 9. In § 383 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende

    Nummer 2a eingefügt:

    „2a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die
         Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;".

10. Nach § 660 wird folgender Siebenter Abschnitt ein-
    gefügt:

                  „Siebenter Abschnitt
         Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
                           § 661
      (1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren,
    welche zum Gegenstand haben
    1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft aufgrund

       des Lebenspartnerschaftsgesetzes,

    2. die Feststellung des Bestehens oder Nicht-
       bestehens einer Lebenspartnerschaft,

    3. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung
       in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,

    4. die durch die Lebenspartnerschaft begründete
       gesetzliche Unterhaltspflicht,

    5. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der
       gemeinsamen Wohnung und am Hausrat der
       Lebenspartner,
    6. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen
       Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren
       beteiligt sind,
BGBl. 2001, Seite 275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 275
    7. Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 Satz 4 des
       Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung
       mit §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetz-
       buchs.

       (2) In Lebenspartnerschaftssachen finden die für
    Verfahren auf Scheidung, auf Feststellung des Be-
    stehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den
    Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens
    und für Verfahren in anderen Familiensachen nach
    § 621 Abs. 1 Nr. 5, 7, 8 und 9 geltenden Vorschriften
    jeweils entsprechende Anwendung.

      (3) § 606a gilt mit den folgenden Maßgaben ent-
    sprechend:
    1. Die deutschen Gerichte sind auch dann zuständig,
       wenn
       a) einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen
          Aufenthalt im Inland hat, die Voraussetzungen
          des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 jedoch nicht erfüllt
          sind, oder
       b) die Lebenspartnerschaft vor einem deutschen
          Standesbeamten begründet worden ist.
    2. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

    3. In Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Staaten,
       denen die Ehegatten angehören, der Register
       führende Staat.“

11. § 739 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
        „(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ver-
       mutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschafts-
       gesetzes zugunsten der Gläubiger eines der
       Lebenspartner.“

12. In § 850c Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
    „früheren Ehegatten“ die Wörter „ , seinem Lebens-
    partner, einem früheren Lebenspartner“ eingefügt.

13. § 850d wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
       „früheren Ehegatten“ die Wörter „ , dem Lebens-
       partner, einem früheren Lebenspartner“ ein-
       gefügt.
    b) In Absatz 2 wird nach Buchstabe a folgender
       Buchstabe b eingefügt:
       „b) der Lebenspartner und ein früherer Lebens-
           partner,".

    c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c, der
       bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

14. In § 850i Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „früheren Ehegatten“ die Wörter „ , seines Lebens-
    partners, eines früheren Lebenspartners“ ein-
    gefügt.

15. In § 863 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „früheren Ehegatten“ die Wörter „ , seinem Lebens-
    partner, einem früheren Lebenspartner“ eingefügt.

                          § 17
                  Insolvenzordnung

  Nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2384) geändert worden ist, wird folgende Nummer 1a
eingefügt:

„1a. der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die
     Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung
     eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung
     aufgelöst worden ist;“.

                          § 18
                 Strafprozessordnung
   Die Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 312-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043), wird
wie folgt geändert:

1. In § 22 Nr. 2 wird nach dem Wort „Ehegatte,“ das Wort
   „Lebenspartner,“ eingefügt.

2. In § 52 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Num-
   mer 2a eingefügt:
   „2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch
        wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr
        besteht;“.

3. In § 149 Abs. 1 und in § 404 Abs. 3 Satz 2 werden nach
   dem Wort „Ehegatte“ jeweils die Wörter „oder Lebens-
   partner“ eingefügt.

4. In § 361 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatte,“
   die Wörter „der Lebenspartner,“ eingefügt.

5. In § 395 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehe-
   gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

                          § 19
                 Gesetz über die
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt
geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a
   eingefügt:

   „2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die
        Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;“.

2. Nach § 45 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
    „(6) Die vorstehenden Regelungen gelten für Lebens-
   partnerschaften entsprechend.“
BGBl. 2001, Seite 276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 276
3. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des
       Kindes von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 des
       Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder von dem Ehe-
       gatten, dem Lebenspartner oder Umgangsberech-
       tigten (§ 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist.“

4. § 50c Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind auf Grund
   einer Entscheidung nach § 1682 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten,
   Lebenspartner oder Umgangsberechtigten lebt.“

5. § 53 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Eine Verfügung, durch die auf Antrag die Ermäch-
   tigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem
   Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder
   Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder
   Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den
   anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen
   (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
   auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartner-
   schaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit der

   Rechtskraft wirksam.“

6. § 55b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „In dem Verfahren, das die Feststellung des Vaters
   eines Kindes zum Gegenstand hat, hat das Gericht die
   Mutter des Kindes sowie, wenn der Mann gestorben
   ist, dessen Ehefrau, Lebenspartner, Eltern und Kinder
   zu hören.“

7. § 68a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „In der Regel ist auch dem Ehegatten des Betroffenen,
   seinem Lebenspartner, seinen Eltern, Pflegeeltern und
   Kindern Gelegenheit zur Äußerung zu geben, es sei
   denn, der Betroffene widerspricht mit erheblichen
   Gründen.“

8. § 69g Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Be-
   treuers von Amts wegen, die Anordnung eines Ein-
   willigungsvorbehalts und eine Entscheidung, durch die
   die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung
   eines Einwilligungsvorbehalts abgelehnt wird, steht
   unbeschadet des § 20 dem Ehegatten des Betroffe-
   nen, dem Lebenspartner des Betroffenen, denjenigen,
   die mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder
   verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
   verwandt sind, sowie der zuständigen Behörde zu.“

9. In § 70d Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-
   mer 1a eingefügt:
   „1a. dem Lebenspartner des Betroffenen, wenn die
        Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben,“.

                            § 20

                    Gesetz über das
   gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
  Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Frei-
heitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten

Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 23 des Geset-
zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt
geändert:

1. In § 5 Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
   „Gleiches gilt für den Lebenspartner.“

2. § 6 Abs. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

   „b) den nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 zu hörenden
       Personen;".

                            § 21
                  Sozialgerichtsgesetz
  In § 73 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 22 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

                            § 22

                 Gerichtskostengesetz
  Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757), wird wie folgt
geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Er-
   hebung von Kosten für das Verfahren vor den ordent-
   lichen Gerichten nach der Zivilprozessordnung gelten
   auch für Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6,
   7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen
   einer Scheidungssache sind, und Lebenspartner-
   schaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 der Zivil-
   prozessordnung, die Folgesachen eines Verfahrens
   über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind.
   Für Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivil-
   prozessordnung und Lebenspartnerschaftssachen
   des § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung gelten
   sie auch dann, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivil-
   prozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2
   der Zivilprozessordnung, einheitlich durch Urteil zu
   entscheiden ist.“

2. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden das Wort „und“ durch ein
      Komma und das Wort „Familiensachen“ durch
      die Wörter „Familien- und Lebenspartnerschafts-
      sachen“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Familiensachen“
      durch die Wörter „Familien- und Lebenspartner-
      schaftssachen“ ersetzt.

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „In Ehesachen und in Lebenspartnerschafts-
           sachen des § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
           prozessordnung ist für die Einkommensver-
BGBl. 2001, Seite 277 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 277
           hältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoein-
           kommen der Eheleute oder der Lebenspartner
           einzusetzen.“

      bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehesachen“
          die Wörter „und in Lebenspartnerschafts-
          sachen des § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
          prozessordnung“ eingefügt.

3. § 19a wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      „Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen“.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
       „(3) Für die Lebenspartnerschaftssachen nach
      § 661 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung und
      deren Folgesachen (§ 661 Abs. 2, § 623 Abs. 1
      und 5 der Zivilprozessordnung) gelten Absatz 1
      Satz 1 und 3 und Absatz 2 entsprechend.“

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. § 20 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „In Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 7 der Zivil-

   prozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2

   der Zivilprozessordnung, bestimmt sich der Wert,
   soweit die Benutzung der Wohnung zu regeln ist, nach
   dem dreimonatigen Mietwert, soweit die Benutzung
   des Hausrats zu regeln ist, nach § 3 der Zivil-
   prozessordnung.“

5. § 61 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 61
                   Fälligkeit der Gebühren

      (1) In folgenden Verfahren wird die Gebühr mit der
   Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder
   Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der ent-
   sprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
   1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich

      a) der Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8

         und 11 der Zivilprozessordnung und nach § 621

         Abs. 1 Nr. 10 der Zivilprozessordnung mit Aus-

         nahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des
         Bürgerlichen Gesetzbuchs und

      b) der Lebenspartnerschaftssachen nach § 661
         Abs. 1 Nr. 4 und 6 der Zivilprozessordnung;

   2. im Insolvenzverfahren und im schifffahrtsrecht-
      lichen Verteilungsverfahren;

   3. in den Rechtsmittelverfahren des gewerblichen
      Rechtsschutzes (§ 1 Abs. 3).
     (2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder
   sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie
   mit dieser fällig.“

6. In § 65 Abs. 2 werden nach dem Wort „Scheidungs-
   folgesachen“ die Wörter „ , für Folgesachen eines Ver-
   fahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,“
   und nach den Wörtern „der Zivilprozessordnung“
   die Angabe „ , Verfahren nach § 661 Abs. 1 Nr. 7 der
   Zivilprozessordnung“ eingefügt.

7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Gliederung wird die Überschrift zu Teil 1 wie
      folgt gefasst:
                            „Teil 1

      Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und
      Lebenspartnerschaftssachen (§ 1 Abs. 2) sowie
      Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen
      Wettbewerbsbeschränkungen vor den ordentlichen
      Gerichten außer Verfahren der Zwangsversteige-
      rung und Zwangsverwaltung“.
   b) In der Gliederung zu Teil 1 wird die Nummer V wie
      folgt gefasst:

      „V. Verfahren in Ehesachen, Folgesachen von
           Scheidungssachen, Lebenspartnerschafts-
           sachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO
           und Folgesachen eines Verfahrens über die
           Aufhebung der Lebenspartnerschaft“.
   c) In Teil 1 wird die Überschrift des Teils 1 wie folgt
      gefasst:
                            „Teil 1

      Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und
      Lebenspartnerschaftssachen (§ 1 Abs. 2) sowie
      Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen
      Wettbewerbsbeschränkungen vor den ordentlichen

      Gerichten außer Verfahren der Zwangsversteige-

      rung und Zwangsverwaltung“.

   d) In Teil 1 wird die Überschrift des Hauptabschnitts V
      wie folgt gefasst:
      „V. Verfahren in Ehesachen, Folgesachen von
           Scheidungssachen, Lebenspartnerschafts-
           sachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO
           und Folgesachen eines Verfahrens über die
           Aufhebung der Lebenspartnerschaft“.
   e) In der Vorbemerkung vor Nummer 1516 wird das
      Wort „Scheidungsfolgesachen“ durch das Wort
      „Folgesachen“ ersetzt.

   f) Im Hauptabschnitt V des Teils 1 wird die Überschrift
      des 2. Abschnitts wie folgt gefasst:
      „Berufungsverfahren, Beschwerden in Folgesachen
      nach § 629a Abs. 2 ZPO, auch i.V.m. § 661 Abs. 2
      ZPO“.

   g) In der Vorbemerkung vor Nummer 1526 wird das

      Wort „Scheidungsfolgesachen“ durch das Wort

      „Folgesachen“ ersetzt.

   h) Im Hauptabschnitt V des Teils 1 wird die Überschrift
      des 3. Abschnitts wie folgt gefasst:

      „Revisionsverfahren, Beschwerden in Folgesachen
      nach § 629a Abs. 2 ZPO, auch i.V.m. § 661 Abs. 2
      ZPO“.

   i) In der Vorbemerkung vor Nummer 1536 wird das
      Wort „Scheidungsfolgesachen“ durch das Wort
      „Folgesachen“ ersetzt.
   k) In den Nummern 1701 und 1702 werden jeweils
      beim Gebührentatbestand nach der Angabe „ZPO“
      ein Komma und die Angabe „auch i.V.m. § 661
      Abs. 2 ZPO“ angefügt.
                         § 23

                    Kostenordnung
  Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
BGBl. 2001, Seite 278 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 278
vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt
geändert:

1. In § 24 Abs. 3 werden die Wörter „dem Ehegatten oder
   einem früheren Ehegatten“ durch die Wörter „dem
   Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebens-
   partner oder einem früheren Lebenspartner“ ersetzt
   und nach den Wörtern „die Schwägerschaft be-
   gründende Ehe“ die Wörter „oder die Lebenspartner-
   schaft, aufgrund derer jemand als verschwägert gilt,“
   eingefügt.

2. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebens-
   partnerschaftsverträgen.“

3. In § 46 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ehevertrag“

   die Wörter „oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag“
   eingefügt.

4. In § 60 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
   ein Komma und die Wörter „des Lebenspartners“
   eingefügt.

5. Die Überschrift des 4. Unterabschnitts des Zweiten
   Abschnitts wird wie folgt gefasst:

   „4. Familienrechtliche Angelegenheiten und Lebens-

       partnerschaftssachen“.

6. In § 97 Abs. 1 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein

   Semikolon ersetzt; folgende Nummer 4 wird angefügt:

   „4. für Entscheidungen, welche die persönlichen

       Rechtsbeziehungen der Lebenspartner oder

       früheren Lebenspartner zueinander oder den

       Vermögensstand der Lebenspartner betreffen.“

7. Nach § 99 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                           „§ 100

                     Wohnung, Hausrat

      (1) Für das gerichtliche Verfahren nach der Verord-
   nung über die Behandlung der Ehewohnung und des
   Hausrats wird die volle Gebühr erhoben. Kommt es zur
   richterlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr
   auf das Dreifache der vollen Gebühr. Wird der Antrag
   zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung
   oder einer vom Gericht vermittelten Einigung ge-
   kommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte
   der vollen Gebühr.
      (2) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene
   Gebührensätze anzuwenden, so sind die Gebühren
   für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem
   Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten
   Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht
   überschritten werden.

     (3) Der Geschäftswert bestimmt sich, soweit der

   Streit die Wohnung betrifft, nach dem einjährigen Miet-

   wert, soweit der Streit den Hausrat betrifft, nach dem

   Wert des Hausrats. Betrifft jedoch der Streit im
   Wesentlichen nur die Benutzung des Hausrats, so ist
   das Interesse der Beteiligten an der Regelung maß-
   gebend. Der Richter setzt den Wert in jedem Fall von
   Amts wegen fest.

     (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
   Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 5
   der Zivilprozessordnung.“

8. § 131a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 131a

                 Bestimmte Beschwerden in
         Familien- und Lebenspartnerschaftssachen
      In Verfahren über Beschwerden nach § 621e der
   Zivilprozessordnung in
   1. Versorgungsausgleichssachen,

   2. Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivil-
      prozessordnung,

   3. Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1
      Nr. 5 in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivil-

      prozessordnung

   werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechts-
   zug erhoben.“

                            § 24

     Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
  Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert

durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2000

(BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Eine Scheidungssache und die Folgesachen

   (§ 623 Abs. 1 bis 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 der

   Zivilprozessordnung) sowie ein Verfahren über die Auf-

   hebung einer Lebenspartnerschaft und die Folge-

   sachen (§ 661 Abs. 2, § 623 Abs. 1 und 5 der Zivil-
   prozessordnung) gelten als dieselbe Angelegenheit im
   Sinne dieses Gesetzes.“

2. In § 15 Abs. 2 werden nach der Angabe „§ 629b der

   Zivilprozessordnung“ ein Komma und die Angabe
   „auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozess-
   ordnung,“ eingefügt.

3. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach der Angabe „§ 613
      der Zivilprozessordnung“ ein Komma und die
      Wörter „auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der
      Zivilprozessordnung,“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Zivilprozess-
      ordnung“ die Wörter „und für Folgesachen einer
      Lebenspartnerschaftssache (§ 661 Abs. 1 Nr. 5
      und 7, Abs. 2, § 623 Abs. 1 und 5 der Zivilprozess-
      ordnung)“ eingefügt.

4. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort

   „oder“ die Wörter „in Lebenspartnerschaftssachen

   nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung

   oder der“ eingefügt.

5. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden vor dem Wort „Aus-
      söhnung“ die Wörter „Ausschluss der Vergleichs-
BGBl. 2001, Seite 279 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 279
      gebühr,“ eingefügt und nach dem Wort „Eheleuten“
      die Wörter „und Lebenspartnern“ angefügt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) In Ehesachen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 der Zivil-
      prozessordnung) und in Lebenspartnerschafts-
      sachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
      prozessordnung gilt § 23 nicht. Wird ein Vergleich,
      insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf
      die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen,
      bleibt der Wert dieser Sache außer Betracht.“
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) Im Verfahren über die Aufhebung der Lebens-
      partnerschaft gilt Absatz 2 entsprechend.“

6. § 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Verfahren nach

   a) § 127a der Zivilprozessordnung,
   b) §§ 620, 620b Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung,
      auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivil-
      prozessordnung,
   c) § 621f der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung
      mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,

   d) § 641d der Zivilprozessordnung,

   e) § 644 der Zivilprozessordnung
   gelten jeweils als besondere Angelegenheit.“

7. § 61a wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                 „Beschwerde in Folgesachen“.

   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
       „(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei Folgesachen
      eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebens-
      partnerschaft.“

8. § 63 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach der Angabe „(Reichs-
      gesetzbl. I S. 256)“ ein Komma und die Wörter
      „auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivil-
      prozessordnung“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „(Reichs-
      gesetzbl. I S. 256)“ ein Komma und die Wörter
      „auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivil-
      prozessordnung,“ eingefügt.

9. § 122 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Satz 1 gilt im Falle der Beiordnung eines Rechts-
      anwalts in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661
      Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sinn-
      gemäß.“
   b) In Nummer 4 des neuen Satzes 4 werden nach dem
      Wort „Ehesachen“ die Wörter „und in Verfahren
      über Lebenspartnerschaftssachen nach § 661
      Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung“ ein-
      gefügt.

                            § 25
                 Einführungsgesetz
            zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   Nach Artikel 17 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November
2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden ist, wird folgender
Artikel 17a eingefügt:
                        „Artikel 17a
            Eingetragene Lebenspartnerschaft
   (1) Die Begründung, die allgemeinen und die güter-
rechtlichen Wirkungen sowie die Auflösung einer ein-
getragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sach-
vorschriften des Register führenden Staates. Auf die
unterhaltsrechtlichen und die erbrechtlichen Folgen der
Lebenspartnerschaft ist das nach den allgemeinen
Vorschriften maßgebende Recht anzuwenden; begründet
die Lebenspartnerschaft danach keine gesetzliche Unter-
haltsberechtigung oder kein gesetzliches Erbrecht, so
findet insoweit Satz 1 entsprechende Anwendung.
   (2) Artikel 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Unterliegen die
allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft dem
Recht eines anderen Staates, so ist auf im Inland be-
findliche bewegliche Sachen § 8 Abs. 1 des Lebenspart-

nerschaftsgesetzes und auf im Inland vorgenommene
Rechtsgeschäfte § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschafts-
gesetzes in Verbindung mit § 1357 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzuwenden, soweit diese Vorschriften für
gutgläubige Dritte günstiger sind als das fremde Recht.

  (3) Bestehen zwischen denselben Personen eingetra-
gene Lebenspartnerschaften in verschiedenen Staaten,
so ist die zuletzt begründete Lebenspartnerschaft vom
Zeitpunkt ihrer Begründung an für die in Absatz 1
umschriebenen Wirkungen und Folgen maßgebend.
  (4) Die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen
Lebenspartnerschaft gehen nicht weiter als nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des
Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgesehen.“

                            § 26

            Schuldrechtsanpassungsgesetz

  Das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2538), geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748), wird wie folgt
geändert:

1. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „§ 569“ durch die
   Angabe „§ 569c Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

2. § 57 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. das Grundstück an Abkömmlinge, den Ehegatten
       oder Lebenspartner oder an Geschwister des
       Grundstückseigentümers verkauft wird oder“.

                            § 27
                     Verordnung
               über die Behandlung der
            Ehewohnung und des Hausrats
  § 21 der Verordnung über die Behandlung der Ehe-
wohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten
BGBl. 2001, Seite 280 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 280
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 9 des
Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

                           § 28
                      Aktiengesetz
  Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird wie folgt
geändert:

1. In § 89 Abs. 3 Satz 1 und in § 115 Abs. 2 wird nach dem
   Wort „Ehegatten“ jeweils das Wort „ , Lebenspartner“
   eingefügt.

2. In § 135 Abs. 9 Satz 2 werden die Wörter „oder

   Ehegatte“ durch die Wörter „ , Ehegatte oder Lebens-

   partner“ ersetzt.

3. In § 286 Abs. 2 Satz 4 wird nach dem Wort „Ehegatten“
   das Wort „ , Lebenspartnern“ eingefügt.

                           § 29
                 Patentanwaltsordnung
  In § 137 Abs. 4 der Patentanwaltsordnung vom 7. Sep-
tember 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

                           § 30
                   Patentanwalts-
        ausbildungs- und -prüfungsverordnung
  Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezem-
ber 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3899),
wird wie folgt geändert:

1. In § 43c werden die Wörter „Verheiratetenzuschlages
   nach den §§ 61, 62“ durch die Wörter „Familien-
   zuschlages nach den §§ 39 bis 41“ ersetzt.

2. In § 43e und in § 43f Abs. 1 werden nach dem Wort

   „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartners“
   eingefügt.

3. In § 43g Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“
   die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

                           § 31
                        Gesetz
        betreffend das Urheberrecht an Werken
      der bildenden Künste und der Photographie
  In § 22 Satz 4 des Gesetzes betreffend das Urheber-
recht an Werken der bildenden Künste und der Photo-
graphie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das

durch § 141 Nr. 5 des Gesetzes vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273) aufgehoben worden ist, soweit es nicht
den Schutz von Bildnissen betrifft, und das, soweit es den
Schutz von Bildnissen betrifft, zuletzt durch Artikel 145
des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert
worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

                           § 32

                    Strafgesetzbuch
   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zu-
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. August
2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem

   Wort „Ehegatte,“ die Wörter „der Lebenspartner,“ und

   nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder die Lebens-

   partnerschaft“ eingefügt.

2. § 77 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
      Wörter „ , den Lebenspartner“ eingefügt.
   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
      Wörter „ , oder einen Lebenspartner“ eingefügt.

3. In § 77d Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
   Ehegatte“ die Wörter „ , der Lebenspartner“ eingefügt.

                           § 33
                Wehrdisziplinarordnung
  In § 126 Abs. 1 Nr. 1 der Wehrdisziplinarordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972
(BGBl. I S. 1665), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2742) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter
„oder der Lebenspartner“ eingefügt.

                           § 34
              Unterhaltssicherungsgesetz

  Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), wird wie folgt

geändert:

1. In § 2 Nr. 1 wird nach dem Semikolon folgender
   Halbsatz angefügt:

   „allgemeine Leistungen (§ 5), Überbrückungsgeld
   (§ 5a) und besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht
   gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner
   Grundwehrdienst leistet;“.

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehefrau“ die
      Wörter „oder der Lebenspartner“ eingefügt.
   b) Der Nummer 3 werden die Wörter „sowie Kinder
      des Lebenspartners, die mit dem Wehrpflichtigen
      im gemeinsamen Haushalt leben,“ angefügt.
BGBl. 2001, Seite 281 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 281
   c) Der Nummer 4 werden die Wörter „sowie der
      Lebenspartner des Wehrpflichtigen, dessen Le-
      benspartnerschaft aufgehoben ist,“ angefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
      „Ehefrau“ die Wörter „oder den Lebenspartner“
      eingefügt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort

      „Ehefrau“ die Wörter „oder dem Lebenspartner“

      eingefügt.

   c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehefrau“
      die Wörter „oder der Lebenspartner“ eingefügt.

4. In § 5a Satz 2 und in § 5b Satz 2 werden jeweils nach
   dem Wort „Ehefrau“ die Wörter „oder für den Lebens-
   partner“ eingefügt.

5. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:
   „Bei einer Lebenspartnerschaft sind die allgemeinen
   Leistungen sowie das Überbrückungsgeld und die
   besondere Zuwendung an den Lebenspartner des
   Wehrpflichtigen auszuzahlen.“

6. In § 12a Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-
   kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

   „dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebens-

   partner Grundwehrdienst leistet.“

7. In der Anlage (zu § 13c) werden im Kopf der Tabelle
   dem Wort „verheiratet“ die Wörter „oder eine Lebens-
   partnerschaft führend“ angefügt.

                           § 35
               Wirtschaftsprüferordnung
  In § 116 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975
(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1769) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder seines Lebenspartners“ eingefügt.

                           § 36

             Gesetz über das Kreditwesen

  In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert

worden ist, wird jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ das
Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.

                           § 37
                Einlagensicherungs-
          und Anlegerentschädigungsgesetz
  In § 3 Abs. 2 Nr. 6 des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998
(BGBl. I S. 1842), das durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert
worden ist, wird jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ das
Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.

                           § 38
        Gesetz über den Versicherungsvertrag

  § 177 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. März
2000 (BGBl. I S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

  „(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht nament-

lich bezeichnet, steht das gleiche Recht dem Ehegatten

oder Lebenspartner und den Kindern des Versicherungs-
nehmers zu.“

                           § 39

              Milch- und Margarinegesetz
  In § 5 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Milch- und Margarine-
gesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt
durch Artikel 2 § 18 des Gesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird nach dem Wort
„Ehegatten“ das Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.

                           § 40
              Betriebsverfassungsgesetz

   In § 5 Abs. 2 Nr. 5 des Betriebsverfassungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember

1988 (BGBl. 1989 I S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 28

des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatte,“
die Wörter „der Lebenspartner,“ eingefügt.

                           § 41
                   Heimarbeitsgesetz
   § 2 Abs. 5 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 31
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Es wird nach dem Wort „sind,“ folgender Buchstabe a
   eingefügt:
   „a) Ehegatten und Lebenspartner der in Heimarbeit
       Beschäftigten (§ 1 Abs.1) oder der nach § 1 Abs. 2

       Buchstabe a Gleichgestellten;“.

2. Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b und in
   ihm wird die Angabe „(§ 1 Abs. 1)“ gestrichen.

3. Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

                           § 42
             Arbeitslosenhilfe-Verordnung
  Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974
(BGBl. I S. 1929), zuletzt geändert durch Artikel 38 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),
wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 werden nach den Wörtern „nicht dauernd
   getrennt lebenden Ehegatten“ die Wörter „oder
   Lebenspartners“ eingefügt.
BGBl. 2001, Seite 282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 282
2. In § 6 Abs. 4 Nr. 1 und 2 werden nach den Wörtern
   „nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte“ jeweils
   die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

                            § 43
                    Zweites Gesetz
      über die Krankenversicherung der Landwirte
  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971), wird wie folgt
geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort „Ehe-
      gatten“ die Wörter „und eingetragenen Lebens-

      partner (Lebenspartner)“ eingefügt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Mitarbeitende Familienangehörige sind Ver-
           wandte bis zum dritten Grad und Verschwä-
           gerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder
           (Personen, mit denen der Unternehmer, sein
           Ehegatte oder sein Lebenspartner durch ein
           familienähnliches, auf längere Dauer angeleg-
           tes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen
           Haushalt aufgenommen hat) eines landwirt-
           schaftlichen Unternehmers im Sinne des Absat-
           zes 3, seines Ehegatten oder seines Lebens-
           partners, die in seinem landwirtschaftlichen
           Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind.“
       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
           die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
       cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
           Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem
           Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
           partners“ eingefügt.

2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
      Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
   b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „des Ehe-
      gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ und
      nach den Wörtern „die Ehegatten“ die Wörter „oder
      Lebenspartner“ eingefügt.

3. In § 9 Abs. 4 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
   die Wörter „oder den Lebenspartner“ eingefügt.

4. In § 10 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
   Wörter „oder dem Lebenspartner“ eingefügt.

                            § 44
               Bundesversorgungsgesetz
  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt
geändert:

 1. In § 10 Abs. 4 Buchstabe a werden nach dem
    Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
    eingefügt.

 2. In § 12 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
    die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

 3. In § 25 Abs. 4 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“
    die Wörter „oder der Lebenspartner“ eingefügt.

 4. In § 25d Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
    die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

 5. In § 25e Abs. 1 Nr. 3 werden jeweils nach dem
    Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
    eingefügt.

 6. § 25f wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort

       „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
       eingefügt.
    b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Ehegatte“
       die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach
       dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
       partner“ eingefügt.

 7. In § 26a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem
    Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“
    eingefügt.

 8. In § 27 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, Satz 5 sowie
    Abs. 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-
    gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

 9. In § 27b Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
    die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

10. § 33a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
       Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
    b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe“ die Wörter
       „oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

11. In § 33b Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Stief-
    kinder“ die Wörter „oder Kinder des Lebenspartners“
    eingefügt.

12. § 35 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Ehegatten“ das
       Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.
    b) In Absatz 2 Satz 2, 3 und 5, Absatz 4 Satz 2 und
       Absatz 5 Satz 3 und 4 wird jeweils nach dem Wort
       „Ehegatte“ das Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.

13. In § 36 Abs. 2 Satz 3 und § 37 Abs. 2 Satz 1 werden
    jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „ , der
    Lebenspartner“ eingefügt.

14. § 45 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Stief-
       kinder“ die Wörter „oder Kinder des Lebens-
       partners“ eingefügt.
BGBl. 2001, Seite 283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 283
    b) In Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c werden nach dem
       Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“
       eingefügt.

                            § 45

              Ausgleichsrentenverordnung
  § 4 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die
zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
                           „§ 4

                   Unterhaltsansprüche
  (1) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1
des Bundesversorgungsgesetzes sind bei Schwer-
beschädigten auch die Leistungen des Ehegatten oder

des Lebenspartners aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen
Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Ist der Unterhalt
nicht gerichtlich festgesetzt, so gilt für die Bewertung des
Unterhaltsanspruchs, dass der unterhaltspflichtige Ehe-
gatte oder Lebenspartner von seinem Bruttoeinkommen
mindestens den Betrag, der in der Anrechnungsver-
ordnung bei Beschädigten der Stufenzahl 170 als Höchst-
betrag der übrigen Einkünfte zugeordnet ist, monatlich
behält; dabei bleiben Einkünfte der in § 2 genannten Art
unberücksichtigt.

   (2) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes sind ferner die Unterhalts-
leistungen des früheren Ehegatten oder Lebenspartners
aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs
zu berücksichtigen.“

                            § 46
         Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
  Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar
1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 8
des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), wird
wie folgt geändert:

1. In § 49 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“
   die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem
   Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
   eingefügt.

2. In § 50 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
   gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

                            § 47
             Bundeserziehungsgeldgesetz
  Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1645)

wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 2 und

   in § 12 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-

   gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. In § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 15 Abs. 1
   Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Ehe-
   partners“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartners“
   eingefügt.

3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Elternteil“ die
      Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
   b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Berechtigte“

      folgende Angabe eingefügt: „ ; Entsprechendes gilt
      für den Lebenspartner, der Elternteil ist“.

4. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für
   Verheiratete entsprechend.“

5. In § 23 Abs. 2 Nr. 3 werden nach den Wörtern „verhei-
   ratet zusammenlebend“ die Wörter „in eingetragener
   Lebenspartnerschaft zusammenlebend,“ eingefügt.

                           § 48

            Erstes Buch Sozialgesetzbuch
                 – Allgemeiner Teil –
  Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 33a wird folgender § 33b eingefügt:

                            „§ 33b
                   Lebenspartnerschaften
     Lebenspartnerschaften im Sinne dieses Gesetz-
   buches sind Lebenspartnerschaften nach dem Le-
   benspartnerschaftsgesetz.“

2. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-
      mer 1a eingefügt:
      „1a. dem Lebenspartner,“.

   b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
      Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

                           § 49

            Drittes Buch Sozialgesetzbuch
                  – Arbeitsförderung –

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt
geändert:

 1. In § 65 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „verhei-

    ratet“ die Wörter „ , führt er eine Lebenspartnerschaft“

    eingefügt.

 2. In § 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 werden jeweils

    nach dem Wort „verheiratet“ die Wörter „ , führt er

    eine Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

 3. § 71 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
       die Wörter „ , des Lebenspartners“ eingefügt.
BGBl. 2001, Seite 284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 284
      b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder des Ehe-
         gatten“ durch die Wörter „ , des Ehegatten oder
         des Lebenspartners“ ersetzt.

 4. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Ehegatten“ die Wörter „oder des Lebenspartners“
    eingefügt.

 5. In § 74 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
    die Wörter „ , des Lebenspartners“ eingefügt.

 6. In § 101 Abs. 2 Satz 5 werden nach den Wörtern
    „verheiratet ist“ die Wörter „ , eine Lebenspartner-
    schaft führt“ eingefügt.

 7. In § 105 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie in § 106 Abs. 1
    werden jeweils nach den Wörtern „unverheiratet ist“
    die Wörter „oder keine Lebenspartnerschaft führt“
    eingefügt.

 8. In § 108 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ehe-
    gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

 9. In § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das
    das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat“ durch
    die Wörter „seines nicht dauernd getrennt lebenden
    Ehegatten oder seines nicht dauernd getrennt leben-
    den Lebenspartners, in denen das Kind das dritte
    Lebensjahr noch nicht vollendet hat“ ersetzt.

10. In § 129 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“

    die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem
    Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
    eingefügt.

11. In § 134 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehe-
    gatten“ die Wörter „ , dem Lebenspartner“ eingefügt.

12. In § 163 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem
    Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“
    eingefügt.

13. In § 192 Satz 3 werden nach den Wörtern „seines
    nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten“ die

    Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

14. In § 193 Abs. 2 und § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
    Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 10 werden
    jeweils nach den Wörtern „nicht dauernd getrennt
    lebenden Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
    partners“ eingefügt.

15. In § 194 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „der
    Ehegatte“ die Wörter „ , der Lebenspartner“ eingefügt.

16. In § 196 Satz 3 werden jeweils nach den Wörtern
    „seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten“
    die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

17. § 315 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern „des-
         sen Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“
         eingefügt.

    b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „des
       Ehegatten“ die Wörter „ , des Lebenspartners",
       nach den Wörtern „dieser Ehegatte“ das Wort
       „ , Lebenspartner“ und nach den Wörtern „diesen
       Ehegatten“ das Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.

                           § 50
         Anwerbestoppausnahmeverordnung
  In § 6 Abs. 2 der Anwerbestoppausnahmeverordnung
vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893) werden jeweils
nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.

                           § 51

           Arbeitsgenehmigungsverordnung
  Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. Septem-
ber 1998 (BGBl. I S. 2899), geändert durch die Verordnung
vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1684), wird wie folgt
geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Familien-
      angehörigen“ die Wörter „oder als Lebenspartner
      mit einem Ausländer, dem nach den Rechts-
      vorschriften der Europäischen Gemeinschaften
      oder nach dem Abkommen über den Europäischen
      Wirtschaftsraum Freizügigkeit zu gewähren ist,“
      eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
          die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Lebens-
          gemeinschaft“ die Wörter „oder lebenspartner-
          schaftliche Gemeinschaft“ eingefügt.

2. In § 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort
   „Ehegatten“ ein Komma eingefügt und die Wörter
   „und Kinder“ durch die Wörter „ , Lebenspartner oder
   Kinder“ ersetzt.

                           § 52

            Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
         – Gesetzliche Krankenversicherung –
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1971), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“
   die Wörter „ , der Lebenspartner oder“ eingefügt.

2. In § 6 Abs. 3a Satz 3 werden die Wörter „steht die Ehe“
   durch die Wörter „stehen die Ehe oder die Lebens-
   partnerschaft“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 1 Nr. 4 werden das Wort „oder“ durch ein
   Komma ersetzt und nach dem Wort „Ehegatte“ die
   Wörter „oder ihr Lebenspartner“ eingefügt.
BGBl. 2001, Seite 285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 285
4. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
          Wörter „ , der Lebenspartner“ eingefügt.
      bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
          die Wörter „und Lebenspartner“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die

      Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
   c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die
      Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.“

5. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 werden nach der Angabe „§ 4 des

   Bundesvertriebenengesetzes“ das Wort „und“ durch

   ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten“

   ein Komma und das Wort „Lebenspartner“ eingefügt.

6. § 61 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Angehöriger“ die Wörter „und Angehöriger des
      Lebenspartners“ eingefügt.
   b) In Absatz 4 werden vor der Angabe „um 10“ die
      Wörter „des Versicherten und des Lebenspartners“
      eingefügt.
7. § 62 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
      „Angehörigen“ die Wörter „des Versicherten und
      des Lebenspartners“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 werden vor der Angabe „um 10“ die
      Wörter „des Versicherten und des Lebenspartners“
      eingefügt.

8. In § 240 Abs. 4a werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
   Wörter „ , seines Lebenspartners“ eingefügt.

9. In § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 werden jeweils nach
   dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
   partner“ eingefügt.

                           § 53
           Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
          – Gesetzliche Rentenversicherung –
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c werden jeweils
   nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebens-
   partner“ eingefügt.

2. In § 32 Abs. 2 werden die Wörter „oder ihre Ehegatten
   sonstige stationäre Leistungen in Anspruch nehmen“
   durch die Wörter „ , ihre Ehegatten oder Lebenspartner
   sonstige stationäre Leistungen in Anspruch nehmen“
   ersetzt.

3. In § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
   „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
   gefügt.

                           § 54
            Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
          – Gesetzliche Unfallversicherung –
  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I

S. 1983), wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 6 und 7 werden
       jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
       „oder Lebenspartner“ eingefügt.

    b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Unternehmer

       oder ihrer Ehegatten“ durch die Wörter „der Unter-

       nehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner“

       ersetzt.
 2. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehe-
       gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
       gefügt.
    b) In Absatz 2 Nr. 2 und 4 werden jeweils nach
       dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
       partner“ eingefügt.
 3. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Nr. 2 werden

       aa) im ersten Halbsatz nach dem Wort „Ehe-
           gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
           eingefügt,

       bb) im zweiten Halbsatz nach dem Wort „Unter-
           nehmer“ das Wort „oder“ durch ein Komma
           ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten“ die
           Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
    b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Haushalts-
       führenden“ das Wort „oder“ durch ein Komma
       ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
       „oder der Lebenspartner“ eingefügt.

 4. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 Buchstabe a wird der zweite
       Halbsatz wie folgt gefasst:
       „wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebens-
       partner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut an-
       zuvertrauen oder".
    b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
       die Wörter „oder deren Lebenspartner“ eingefügt.

 5. In § 46 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
    die Wörter „oder ihre Lebenspartner“ eingefügt.

 6. In § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c werden jeweils
    nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebens-
    partner“ eingefügt.

 7. § 54 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
       „Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unter-
       nehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1
       Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
BGBl. 2001, Seite 286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 286
         Landwirte, ihre im Unternehmen mitarbeitenden
         Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner
         während einer stationären Behandlung, wenn den
         Unternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspart-
         nern wegen dieser Behandlung die Weiterführung
         des Haushalts nicht möglich und diese auf andere
         Weise nicht sicherzustellen ist.“
      b) In Absatz 3 werden

         aa) in Nummer 1 nach dem Wort „Ehegatten“ die
             Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt,
         bb) in Nummer 2 nach dem Wort „Ehegatten“ die
             Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt,
         cc) in Nummer 3 nach dem Wort „Ehegatten“ die
             Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

 8. In § 55 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
    gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

 9. In § 72 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
    gatten“ die Wörter „oder mitarbeitenden Lebens-
    partner“ eingefügt.

10. In § 92 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
    die Wörter „oder mitarbeitenden Lebenspartner“
    eingefügt.

11. In § 93 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehe-
    gatten“ die Wörter „und Lebenspartner“ eingefügt.

12. In § 135 Abs. 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“
    die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

13. In § 154 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Unterneh-
    mer und Ehegatten“ durch die Wörter „Unternehmer,
    Ehegatten und Lebenspartner“ ersetzt.

                              § 55
             Achtes Buch Sozialgesetzbuch
              – Kinder- und Jugendhilfe –
  In § 91 Abs. 4, § 96 Abs. 1 Satz 1 und § 97a Abs. 2
des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und
Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990,
BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. November 2000
(BGBl. I S. 1479) geändert worden ist, werden jeweils nach
dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.

                              § 56

             Elftes Buch Sozialgesetzbuch
             – Soziale Pflegeversicherung –
  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 16
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815),
wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 Abs. 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Familien-
    angehörige“ die Wörter „und eingetragene Lebens-
    partner (Lebenspartner)“ eingefügt.

 2. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ange-
    hörigen“ die Wörter „und Lebenspartner“ eingefügt.

 3. In § 20 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Fami-
    lienangehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartnern“
    eingefügt.

 4. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Angehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartner“
    eingefügt.

 5. § 23 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
       „Angehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartner“
       eingefügt.
    b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Familien-
       angehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartner“
       eingefügt.
    c) In Absatz 6 Nr. 2 werden nach dem Wort
       „Angehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartner“
       eingefügt.

 6. § 25 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
       gatte“ die Wörter „ , der Lebenspartner“ eingefügt.

    b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
       Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

 7. In § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 werden jeweils nach
    dem Wort „Familienangehörigen“ die Wörter „oder
    Lebenspartner“ eingefügt.

 8. In § 27 Satz 2 werden nach dem Wort „Familien-
    angehörige“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
    gefügt.

 9. In § 56 Abs. 1 werden nach dem Wort „Familienan-
    gehörige“ die Wörter „und Lebenspartner“ eingefügt.

10. In § 61 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Angehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartner“
    eingefügt.

11. In § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g werden nach dem
    Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
    sowie nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder ein
    Lebenspartner“ eingefügt.

                           § 57

                   Fahrlehrergesetz

  In § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Fahrlehrergesetzes vom
25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

                           § 58

                  Luftverkehrsgesetz
  In § 29d Abs. 3 Satz 6 des Luftverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999
(BGBl. I S. 550) wird das Wort „Lebenspartner“ durch das
Wort „Lebensgefährte“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 287
                           § 59
                   Vermögensgesetz

   In § 20 Abs. 7 Satz 4 des Vermögensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998
(BGBl. I S. 4026), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 569a Abs. 1 und 2“ durch die
Angabe „§ 569 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

                           § 60
              Ausgleichsleistungsgesetz
  In § 3 Abs. 5 Satz 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2628), das
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. September 2000
(BGBl. I S. 1382) geändert worden ist, wird nach dem Wort
„Ehegatten“ das Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.

                           § 61
              Flächenerwerbsverordnung
  Die Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember

1995 (BGBl. I S. 2072), geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1382),
wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort
   „Ehegatten“ die Wörter „ , den Lebenspartner“ ein-
   gefügt.

2. In der Anlage 4 Nr. 2 wird in dem Klammerzusatz nach
   dem Wort „Ehegatten“ das Wort „ , Lebenspartner“
   eingefügt.

                       Artikel 4
   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 3 §§ 30, 42, 45, 46, 50, 51 und 61
beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsver-
ordnungen können auf Grund der jeweils einschlägi-
gen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert
werden.

                       Artikel 5

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des sechsten auf
die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                  Berlin, den 16. Februar 2001
                                              Der Bundespräsident
                                                 Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder

                                       Die Bundesministerin

der Justiz
                                              Däubler-Gmelin
                                          Die Bundesministerin
                               für Familien, Senioren, Frauen und Jugend
                                           Christine Bergmann

                                   Die Bundesministerin für
                                             Andrea Fischer

Gesundheit

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 266. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9787bb2fc1539435….