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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 266
BGBl. 2001 I S. 266 · 106.298 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:
Lebenspartnerschaften
Vom 16. Februar 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
(Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)
Abschnitt 1
Begründung der Lebenspartnerschaft
§1
Form und Voraussetzungen
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts begründen
eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig per-
sönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, mit-
einander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu
wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die
Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder
Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen
werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde
erfolgen. Weitere Voraussetzung für die Begründung
der Lebenspartnerschaft ist, dass die Lebenspartner
eine Erklärung über ihren Vermögensstand (§ 6 Abs. 1)
abgegeben haben.
(2) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam
begründet werden
1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist
oder bereits mit einer anderen Person eine Lebens-
partnerschaft führt;
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander
verwandt sind;
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der
Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Ver-
pflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.
Abschnitt 2
Wirkungen der Lebenspartnerschaft
§2
Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und
Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung
verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.
§3
Lebenspartnerschaftsname
(1) Die Lebenspartner können einen gemeinsamen
Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. Zu
ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebens-
partner durch Erklärung den Geburtsnamen eines der
Lebenspartner bestimmen. Die Erklärung über die
Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei
der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen. Die
Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständi-
gen Behörde erfolgen. Voraussetzung für die Wirksamkeit
einer später abgegebenen Erklärung ist ihre öffentliche
Beglaubigung.
(2) Ein Lebenspartner, dessen Geburtsname nicht
Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung
dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen
oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung
des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen vor-
anstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Lebens-
partnerschaftsname aus mehreren Namen besteht.
Besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren
Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt
werden. Die Erklärung wird wirksam, wenn sie vor der
zuständigen Behörde erfolgt. Die Erklärung kann wider-
rufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung
nach Satz 1 nicht zulässig. Der Widerruf wird wirksam,
wenn er vor der zuständigen Behörde erfolgt. Die
Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt
werden.

(3) Ein Lebenspartner behält den Lebenspartner-
schaftsnamen auch nach der Beendigung der Lebens-
partnerschaft. Er kann durch Erklärung seinen Geburts-
namen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur
Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt
hat, oder seinen Geburtsnamen dem Lebenspartner-
schaftsnamen voranstellen oder anfügen. Absatz 2 gilt
entsprechend.
(4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburts-
urkunde eines Lebenspartners zum Zeitpunkt der Er-
klärung nach den Absätzen 1 bis 3 einzutragen ist.
§4
Umfang der Sorgfaltspflicht
Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus
dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden
Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzu-
stehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwen-
den pflegen.
§5
Verpflichtung
zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
Die Lebenspartner sind einander zum angemessenen
Unterhalt verpflichtet. Die §§ 1360a und 1360b des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§6
Erklärung über den Vermögensstand
(1) Vor der Begründung der Lebenspartnerschaft
haben sich die Lebenspartner über den Vermögensstand
zu erklären. Dabei müssen die Lebenspartner entweder
erklären, dass sie den Vermögensstand der Ausgleichs-
gemeinschaft vereinbart haben, oder sie müssen einen
Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) abgeschlossen haben.
(2) Beim Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft
wird Vermögen, das die Lebenspartner zu Beginn der
Lebenspartnerschaft haben oder während der Lebens-
partnerschaft erwerben, nicht gemeinschaftliches Ver-
mögen. Jeder Lebenspartner verwaltet sein Vermögen
selbst. Bei Beendigung des Vermögensstandes wird der
Überschuss, den die Lebenspartner während der Dauer
des Vermögensstandes erzielt haben, ausgeglichen. Die
§§ 1371 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten
entsprechend.
(3) Ist die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 oder
der Lebenspartnerschaftsvertrag unwirksam, so besteht
Vermögenstrennung.
§7
Lebenspartnerschaftsvertrag
(1) Die Lebenspartner können ihre vermögensrecht-
lichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschafts-
vertrag) regeln. Der Vertrag muss bei gleichzeitiger
Anwesenheit beider Lebenspartner zur Niederschrift eines
Notars geschlossen werden. Die §§ 1409 und 1411 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn die Lebenspartner
vor der Begründung der Lebenspartnerschaft den Ver-
mögensstand der Ausgleichsgemeinschaft in der in § 6
Abs. 1 vorgesehenen Form vereinbaren.
§8
Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen
(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner
wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners
oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen
Sachen dem Schuldner gehören. Im Übrigen gilt § 1362
Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechend.
(2) § 1357 und die §§ 1365 bis 1370 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§9
Sorgerechtliche Befugnisse des Lebenspartners
(1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine
Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einver-
nehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis
zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen
Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu
berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum
Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte
Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach
Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum
Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn
die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt
leben.
§ 10
Erbrecht
(1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist
neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel,
neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben
Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe.
Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen
Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht
Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur
Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Ist
der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der
ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus
nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen
Haushalts benötigt. Auf den Voraus sind die für Vermächt-
nisse geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten
Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der über-
lebende Lebenspartner die ganze Erbschaft.
(3) Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist
ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers
1. die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebens-
partnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 gegeben
waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder
ihr zugestimmt hatte oder
2. der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3
gestellt hatte und dieser Antrag begründet war.
In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend.
(4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches
Testament errichten. Die §§ 2266 bis 2273 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der
Erblasser seinen Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077
Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend
anzuwenden.
(6) Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner
durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge aus-
geschlossen, kann dieser von den Erben die Hälfte des
Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen.
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den
Pflichtteil gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der
Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist.
(7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über den Erbverzicht gelten entsprechend.
§ 11
Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft
(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des
anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit
dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und
der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der
Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.
Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebens-
partnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.
Abschnitt 3
Getrenntleben der Lebenspartner
§ 12
Unterhalt bei Getrenntleben
(1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein
Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebens-
verhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhält-
nissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen
Unterhalt verlangen. Der nichterwerbstätige Lebens-
partner kann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt
durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, es
sei denn, dass dies von ihm nach seinen persönlichen
Verhältnissen unter Berücksichtigung der Dauer der
Lebenspartnerschaft und nach den wirtschaftlichen
Verhältnissen der Lebenspartner nicht erwartet werden
kann.
(2) Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzu-
setzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruch-
nahme des Verpflichteten unbillig wäre. § 1361 Abs. 4
und § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ent-
sprechend.
§ 13
Hausratsverteilung bei Getrenntleben
(1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder
von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände
von dem anderen Lebenspartner herausverlangen. Er ist
jedoch verpflichtet, sie dem anderen Lebenspartner zum
Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung
eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Über-
lassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit ent-
spricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die den Lebenspartnern
gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den
Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Das Gericht kann eine
angemessene Vergütung für die Benutzung der Haus-
haltsgegenstände festsetzen.
(3) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, so-
fern die Lebenspartner nichts anderes vereinbaren.
§ 14
Wohnungszuweisung bei Getrenntleben
(1) Leben die Lebenspartner getrennt oder will einer
von ihnen getrennt leben, so kann ein Lebenspartner ver-
langen, dass ihm der andere die gemeinsame Wohnung
oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit
dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.
Steht einem Lebenspartner allein oder gemeinsam mit
einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der
Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die
gemeinsame Wohnung befindet, so ist dies besonders zu
berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungs-
eigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohn-
recht.
(2) Ist ein Lebenspartner verpflichtet, dem anderen
Lebenspartner die gemeinsame Wohnung oder einen Teil
zur alleinigen Benutzung zu überlassen, so kann er vom
anderen Lebenspartner eine Vergütung für die Benutzung
verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Abschnitt 4
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
§ 15
Aufhebung
(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines
oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil
aufgehoben.
(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn
1. beide Lebenspartner erklärt haben, die Lebenspartner-
schaft nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Erklärung
zwölf Monate vergangen sind;
2. ein Lebenspartner erklärt hat, die Lebenspartnerschaft
nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Zustellung
dieser Erklärung an den anderen Lebenspartner
36 Monate vergangen sind;
3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den
Antragsteller aus Gründen, die in der Person des
anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare
Härte wäre.
(3) Die Lebenspartner können ihre Erklärungen nach
Absatz 2 Nr. 1 oder 2 widerrufen, solange die Lebenspart-
nerschaft noch nicht aufgehoben ist. Widerruft im Falle
des Absatzes 2 Nr. 1 einer der Lebenspartner seine
Erklärung, hebt das Gericht die Lebenspartnerschaft auf,
wenn seit der Abgabe der übereinstimmenden Erklärung
36 Monate vergangen sind.
(4) Die Erklärungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 und
nach Absatz 3 müssen persönlich abgegeben werden
und bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Sie können
nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
abgegeben werden.

§ 16
Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
(1) Kann ein Lebenspartner nach der Aufhebung der
Lebenspartnerschaft nicht selbst für seinen Unterhalt
sorgen, kann er vom anderen Lebenspartner den nach
den Lebensverhältnissen während der Lebenspartner-
schaft angemessenen Unterhalt verlangen, soweit und
solange von ihm eine Erwerbstätigkeit, insbesondere
wegen seines Alters oder wegen Krankheiten oder ande-
rer Gebrechen, nicht erwartet werden kann.
(2) Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn der Berech-
tigte eine Ehe eingeht oder eine neue Lebenspartnerschaft
begründet. Im Übrigen gelten § 1578 Abs. 1 Satz 1, Satz 2
erster Halbsatz und Satz 4, Abs. 2 und 3, §§ 1578a
bis 1581 und 1583 bis 1586 und § 1586b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend.
(3) Bei der Ermittlung des Unterhalts des früheren
Lebenspartners geht dieser im Falle des § 1581 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs einem neuen Lebenspartner
und den übrigen Verwandten im Sinne des § 1609 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor; alle anderen gesetz-
lich Unterhaltsberechtigten gehen dem früheren Lebens-
partner vor.
§ 17
Familiengerichtliche Entscheidung
Können sich die Lebenspartner anlässlich der Auf-
hebung der Lebenspartnerschaft nicht darüber einigen,
wer von ihnen die gemeinsame Wohnung künftig bewoh-
nen oder wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen
Hausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag das Familien-
gericht die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am
Hausrat nach billigem Ermessen. Dabei hat das Gericht
alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die
Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder
am Hausrat hat rechtsgestaltende Wirkung.
§ 18
Entscheidung über die gemeinsame Wohnung
(1) Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht
bestimmen, dass
1. ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes Miet-
verhältnis von einem Lebenspartner allein fortgesetzt
wird oder
2. ein Lebenspartner in das nur von dem anderen
Lebenspartner eingegangene Mietverhältnis an dessen
Stelle eintritt.
(2) Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder
Miteigentum eines Lebenspartners, so kann das Gericht
für den anderen Lebenspartner ein Mietverhältnis an der
Wohnung begründen, wenn der Verlust der Wohnung für
ihn eine unbillige Härte wäre.
(3) Die §§ 3 bis 7 der Verordnung über die Behand-
lung der Ehewohnung und des Hausrats und § 60 des
Wohnungseigentumsgesetzes gelten entsprechend.
§ 19
Entscheidung über den Hausrat
Für die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat
gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 10 der Verordnung
über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
entsprechend. Gegenstände, die im Alleineigentum eines
Lebenspartners oder im Miteigentum eines Lebens-
partners und eines Dritten stehen, soll das Gericht dem
anderen Lebenspartner nur zuweisen, wenn dieser auf
ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und die Überlassung
dem anderen zugemutet werden kann.
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 204 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für Ansprüche zwischen
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft
besteht.“
2. § 528 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit der Schenker nach der Vollziehung der
Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen
Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Ver-
wandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner
oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner
gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu
erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Heraus-
gabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
fordern.“
3. Die §§ 569 bis 569b werden wie folgt gefasst:
„§ 569
(1) In ein Mietverhältnis über Wohnraum tritt mit
dem Tod des Mieters der Ehegatte ein, der mit dem
Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt. Dasselbe
gilt für Lebenspartner.
(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder
des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in
das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte ein-
tritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter
einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem
Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht
der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Das-
selbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf
Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des
Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem
sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem
Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen
wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäfts-
unfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte
Personen gilt § 206 entsprechend. Sind mehrere Per-
sonen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder
die Erklärung für sich abgeben.
(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis inner-
halb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen
Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat,
unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen,
wenn in der Person des Eintretenden ein wichtiger
Grund vorliegt.

(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil
des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1
oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.
§ 569a
(1) Ein Mietverhältnis über Wohnraum, bei dem
mehrere Personen im Sinne des § 569 gemeinsam
Mieter sind, wird bei Tod eines Mieters mit den über-
lebenden Mietern fortgesetzt.
(2) Die überlebenden Mieter können das Miet-
verhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie
vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen.
(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil
des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1
fortsetzungsberechtigt sind, ist unwirksam.
§ 569b
(1) Die Personen, die gemäß § 569 in das Miet-
verhältnis eingetreten sind oder mit denen es gemäß
§ 569a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben
für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Ver-
bindlichkeiten aus dem Mietverhältnis als Gesamt-
schuldner. Im Verhältnis zu diesen Personen haftet
der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Hat der Mieter den Mietzins für einen nach
seinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet,
sind die Personen, die gemäß § 569 in das Miet-
verhältnis eingetreten sind oder mit denen es gemäß
§ 569a fortgesetzt wird, verpflichtet, dem Erben
dasjenige herauszugeben, was sie infolge der
Vorausentrichtung des Mietzinses ersparen oder
erlangen.
(3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter
keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen,
die gemäß § 569 in das Mietverhältnis eintreten
oder mit denen es gemäß § 569a fortgesetzt wird,
nach Maßgabe des § 550b eine Sicherheitsleistung
verlangen.“
4. Nach § 569b wird folgender § 569c eingefügt:
„§ 569c
(1) Treten beim Tod des Mieters keine Personen im
Sinne des § 569 in das Mietverhältnis über Wohnraum
ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 569a fort-
gesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In
diesem Fall sind sowohl der Erbe als auch der Ver-
mieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines
Monats unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu
kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und
davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das
Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt
ist.
(2) Bei Mietverhältnissen über andere Sachen gilt
Absatz 1 Satz 2 entsprechend.“
5. In § 570b Abs. 3 wird die Angabe „§ 569a Abs. 1
oder 2“ durch die Angabe „§ 569 Abs. 1 oder 2“
ersetzt.
6. In § 584a Abs. 2 wird die Angabe „§ 569“ durch die
Angabe „§ 569c Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
7. § 1493 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet,
wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder
eine Lebenspartnerschaft begründet.“
8. § 1586 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „mit der
Wiederheirat“ die Wörter „ , der Begründung einer
Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Zeit
der Wiederheirat“ die Wörter „ , der Begründung
einer Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
9. Dem § 1608 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher
Weise wie ein Ehegatte.“
10. § 1617c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehe-
schließung“ die Wörter „oder Begründung einer
Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Änderung des Geburtsnamens er-
streckt sich auf den Ehenamen oder den Lebens-
partnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn
sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner
der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3
gilt entsprechend.“
11. In § 1682 Satz 2 werden nach den Wörtern „Eltern-
teil und“ die Wörter „dessen Lebenspartner oder“
eingefügt.
12. In § 1685 Abs. 2 werden nach den Wörtern „früheren
Ehegatten“ die Wörter „sowie den Lebenspartner
oder früheren Lebenspartner“ eingefügt.
13. Nach § 1687a wird folgender § 1687b eingefügt:
„§ 1687b
(1) Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten
Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im
Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil
die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten
des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2
Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu
berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die
zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorge-
berechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach
Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies
zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht,
wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt
leben.“
14. § 1757 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder
dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name
(§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 Lebenspartnerschafts-
gesetz).“

15. § 1765 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ist der Geburtsname zum Ehenamen oder Lebens-
partnerschaftsnamen des Kindes geworden, so
bleibt dieser unberührt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name
zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen
geworden, so hat das Vormundschaftsgericht auf
gemeinsamen Antrag der Ehegatten oder Lebens-
partner mit der Aufhebung anzuordnen, dass die
Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder
Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen
führen, den das Kind vor der Annahme geführt
hat.“
16. Dem § 1767 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 1757 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden,
wenn der Angenommene eine Lebenspartnerschaft
begründet hat und sein Geburtsname zum Lebens-
partnerschaftsnamen bestimmt worden ist.“
17. In § 1795 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „ , seinem Lebenspartner“
eingefügt.
18. In § 1836c Nr. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
gefügt.
19. § 1897 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der
zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Aus-
wahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und
sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen,
insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kin-
dern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie
auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu
nehmen.“
20. In § 1903 Abs. 2 werden nach den Wörtern „auf
Eingehung einer Ehe“ die Wörter „oder Begründung
einer Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
21. In § 1908i Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „ , den Lebenspartner“ ein-
gefügt.
22. In § 1936 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Verwandter“ die Wörter „ , ein Lebenspartner“ ein-
gefügt.
23. § 1938 wird wie folgt gefasst:
„§ 1938
Der Erblasser kann durch Testament einen Ver-
wandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von
der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen
Erben einzusetzen.“
24. In § 2279 Abs. 2 wird nach dem Wort „Ehegatten“ das
Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.
25. In § 2280 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
26. In § 2292 werden nach dem ersten Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach dem
zweiten Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung sonstigen Bundesrechts
§1
Staatsangehörigkeitsgesetz
In § 9 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
§2
Abgeordnetengesetz
Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)
geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Entsprechendes gilt für den Ersatz von Aufwendungen
für Arbeitsverträge mit Lebenspartnern oder früheren
Lebenspartnern eines Mitglieds des Bundestages.“
§3
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
In § 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichts-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1823) geändert
worden ist, wird nach dem Wort „Ehegatten“ das Wort
„ , Lebenspartners“ eingefügt.
§4
MAD-Gesetz
In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des MAD-Gesetzes vom
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I
S. 1253) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
„dem Ehegatten oder“ die Wörter „Lebenspartner oder“
eingefügt.
§5
Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994
(BGBl. I S. 867) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der volljährige Ehegatte, der Lebenspartner oder
der volljährige Partner, mit dem der Betroffene

in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt
(Lebensgefährte), soll in die Sicherheitsüberprüfung
nach den §§ 9 und 10 einbezogen werden.“
b) In Satz 3 werden die Wörter „oder Lebenspartners“
durch die Wörter „ , Lebenspartners oder Lebens-
gefährten“ ersetzt.
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Geht der Betroffene die Ehe während oder erst
nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein oder
begründet er die Lebenspartnerschaft oder die
auf Dauer angelegte Gemeinschaft in dem ent-
sprechenden Zeitraum, so ist die zuständige Stelle
zu unterrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die
Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder
Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung
nachzuholen.“
d) In Satz 5 wird das Wort „Lebenspartners“ durch das
Wort „Lebensgefährten“ ersetzt.
2. In den §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 2
Satz 2, 12 Abs. 5 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 2, 17 Abs. 2
Satz 4, 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 26 Abs. 1 Satz 2
werden die Wörter „oder Lebenspartners“ jeweils
durch die Wörter „ , Lebenspartners oder Lebens-
gefährten“ ersetzt.
3. In den §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 2 Satz 2, 13
Abs. 2 Satz 3, Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1, 16 Abs. 1
und 27 Satz 4 werden die Wörter „oder Lebenspartner“
jeweils durch die Wörter „ , Lebenspartner oder
Lebensgefährte“ ersetzt.
§6
Minderheiten-Namensänderungsgesetz
§ 2 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes
vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406) wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehenamen“ die
Wörter „oder Lebenspartnerschaftsnamen“ und nach
dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf Kinder, deren Ehegatten oder Lebenspartner
erstreckt sich eine Namensänderung nur nach Maß-
gabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
§7
Transplantationsgesetz
Das Transplantationsgesetz vom 5. November 1997
(BGBl. I S. 2631) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „oder eingetragener Lebenspartner
(Lebenspartner)“ eingefügt.
2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ehegatten,“
das Wort „Lebenspartner,“ eingefügt.
§8
Gesetz über das Apothekenwesen
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Apo-
thekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. August 1994 (BGBl. I
S. 2189) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. durch den überlebenden erbberechtigten Ehegatten
oder Lebenspartner bis zu dem Zeitpunkt der Heirat
oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft,
sofern er nicht selbst eine Erlaubnis gemäß § 1 erhält.“
§9
Gesetz
über die Errichtung einer Stiftung
„Hilfswerk für behinderte Kinder“
In § 14 Abs. 5 des Gesetzes über die Errichtung einer
Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ vom 17. Dezem-
ber 1971 (BGBl. I S. 2018, 1972 I S. 2045), das zuletzt
durch Artikel 17 der Verordnung vom 21. September 1997
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „ , seinem Lebenspartner“
eingefügt.
§ 10
Bundeskleingartengesetz
§ 12 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar
1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute
oder Lebenspartner gemeinschaftlich geschlossen
haben, wird beim Tode eines Ehegatten oder Lebens-
partners mit dem überlebenden Ehegatten oder
Lebenspartner fortgesetzt. Erklärt der überlebende
Ehegatte oder Lebenspartner binnen eines Monats
nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Ver-
pächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht
fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend.“
2. In Absatz 3 wird die Angabe „§ 569a Abs. 3 und 4“
durch die Angabe „§ 569b Abs. 1 und 2“ ersetzt.
§ 11
Ausländergesetz
Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,
1356), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom
2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a
Nachzug von Lebenspartnern
Dem ausländischen Lebenspartner eines Auslän-
ders kann eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung
und Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemein-
schaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt und
verlängert werden. Auf die Einreise und den Aufenthalt
des Lebenspartners finden § 17 Abs. 2 bis 5, §§ 18, 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 2 bis 4, §§ 23, 25

und 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 4 entsprechend
Anwendung.“
2. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Dem Lebenspartner eines Ausländers, der eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann unter den Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 eine Aufent-
haltsbewilligung für die Herstellung und Wahrung der
lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft erteilt wer-
den. Für die Verlängerung gilt Absatz 3 entsprechend.“
3. In § 31 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
4. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort
„ehelicher“ die Wörter „oder lebenspartnerschaft-
licher“ eingefügt.
§ 12
Gerichtsverfassungsgesetz
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1756), wird wie folgt geändert:
1. In § 23a werden in Nummer 5 der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 an-
gefügt:
„6. Lebenspartnerschaftssachen.“
2. In § 23b Abs. 1 Satz 2 werden in Nummer 14 der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 15
angefügt:
„15. Lebenspartnerschaftssachen.“
3. In § 138 Abs. 2 werden die Wörter „die Nichtig-
erklärung einer Ehe, die Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens einer Ehe oder“ gestrichen.
4. § 155 wird wie folgt geändert:
a) I. Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner Partei
ist, auch wenn die Ehe oder Lebenspartner-
schaft nicht mehr besteht;".
b) In II. Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
§ 13
Rechtspflegergesetz
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Arikel 4 des
Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie
folgt geändert:
1. § 3 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Vormundschafts-, Familien- und Betreuungs-
sachen im Sinne des Zweiten Abschnittes des
Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit und Angelegenheiten, die im
Bürgerlichen Gesetzbuch und im Lebenspartner-
schaftsgesetz dem Familiengericht übertragen
sind;“.
2. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wör-
tern „Bürgerlichen Gesetzbuch“ die Wörter „und
Lebenspartnerschaftsgesetz“ eingefügt.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Aufhebung einer Beschränkung oder Aus-
schließung der Berechtigung des Ehegatten
oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung
für den anderen Ehegatten oder Lebenspart-
ner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung
mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschafts-
gesetzes);“.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Entscheidung über die Stundung der Aus-
gleichsforderung im Falle des § 1382 Abs. 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Über-
tragung bestimmter Vermögensgegenstände
unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung
im Falle des § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit
§ 6 Abs. 2 Satz 4 des Lebenspartnerschafts-
gesetzes;“.
d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten
oder Lebenspartners, eines Sorgeberechtigten
oder eines Abkömmlings zu einem Rechts-
geschäft mit Ausnahme der Ersetzung der
Zustimmung eines Ehegatten nach § 1452 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs;".
§ 14
Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182),
wird wie folgt geändert:
1. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.
2. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Semikolon durch einen Punkt
ersetzt.
b) Nummer 6 wird aufgehoben.
3. In § 53 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „bis 3“ ge-
strichen.
4. In § 55 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „bis 3“ ge-
strichen.
5. In § 114a Abs. 1 Satz 2 und in § 155 Abs. 4 werden
nach dem Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder
Lebenspartners“ eingefügt.
6. In § 170 Abs. 4 werden die Wörter „gelten § 20 Abs. 1
Nr. 2 und 3 und“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

§ 15
Beurkundungsgesetz
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I
S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585), wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende
Nummer 2a eingefügt:
„2a. Angelegenheiten seines Lebenspartners oder
früheren Lebenspartners,“.
2. In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. sein Lebenspartner,“.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,“.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
gefügt:
„2a. seinem Lebenspartner oder früheren Lebens-
partner oder“.
4. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. mit dem Notar verheiratet ist,“.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
gefügt:
„3a. mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder“.
§ 16
Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9
Nr. 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897),
wird wie folgt geändert:
1. In § 41 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn
die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;“.
2. § 78 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:
„1a. die Lebenspartner in Lebenspartnerschafts-
sachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und
Folgesachen in allen Rechtszügen,“.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Parteien und am Verfahren beteiligte
Dritte in selbständigen Familiensachen des
§ 621 Abs. 1 Nr. 8 und § 661 Abs. 1 Nr. 6 in
allen Rechtszügen, in selbständigen Fami-
liensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 10 mit
Ausnahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Nr. 11 sowie
in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661
Abs. 1 Nr. 4 nur vor den Gerichten des höhe-
ren Rechtszuges,".
3. Dem § 93a wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Absätze 1 und 2 gelten in Lebenspartner-
schaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 ent-
sprechend.“
4. In § 97 Abs. 3 wird der Punkt am Ende des Satzes
durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter
„sowie für Lebenspartnerschaftssachen der in § 661
Abs. 1 Nr. 5 und 7 bezeichneten Art, die Folgesache
einer Aufhebungssache sind.“ angefügt.
5. In § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern
„und ihren Ehegatten“ die Wörter „oder ihren Lebens-
partner“ eingefügt.
6. In § 154 Abs. 1 werden nach den Wörtern „ob
zwischen den Parteien eine Ehe“ die Wörter „oder
eine Lebenspartnerschaft“ und nach den Wörtern
„Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe“ die Wörter
„oder der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
7. In § 313a Abs. 2 wird nach Nummer 1 folgende
Nummer 1a eingefügt:
„1a. in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661
Abs. 1 Nr. 2 und 3;".
8. In § 328 Abs. 2 werden vor dem Wort „handelt“ die
Wörter „oder um eine Lebenspartnerschaftssache im
Sinne des § 661 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ eingefügt.
9. In § 383 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende
Nummer 2a eingefügt:
„2a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die
Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;".
10. Nach § 660 wird folgender Siebenter Abschnitt ein-
gefügt:
„Siebenter Abschnitt
Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
§ 661
(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren,
welche zum Gegenstand haben
1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft aufgrund
des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
2. die Feststellung des Bestehens oder Nicht-
bestehens einer Lebenspartnerschaft,
3. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung
in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
4. die durch die Lebenspartnerschaft begründete
gesetzliche Unterhaltspflicht,
5. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der
gemeinsamen Wohnung und am Hausrat der
Lebenspartner,
6. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen
Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren
beteiligt sind,

7. Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 Satz 4 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung
mit §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs.
(2) In Lebenspartnerschaftssachen finden die für
Verfahren auf Scheidung, auf Feststellung des Be-
stehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den
Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens
und für Verfahren in anderen Familiensachen nach
§ 621 Abs. 1 Nr. 5, 7, 8 und 9 geltenden Vorschriften
jeweils entsprechende Anwendung.
(3) § 606a gilt mit den folgenden Maßgaben ent-
sprechend:
1. Die deutschen Gerichte sind auch dann zuständig,
wenn
a) einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat, die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 jedoch nicht erfüllt
sind, oder
b) die Lebenspartnerschaft vor einem deutschen
Standesbeamten begründet worden ist.
2. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
3. In Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Staaten,
denen die Ehegatten angehören, der Register
führende Staat.“
11. § 739 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ver-
mutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschafts-
gesetzes zugunsten der Gläubiger eines der
Lebenspartner.“
12. In § 850c Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„früheren Ehegatten“ die Wörter „ , seinem Lebens-
partner, einem früheren Lebenspartner“ eingefügt.
13. § 850d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„früheren Ehegatten“ die Wörter „ , dem Lebens-
partner, einem früheren Lebenspartner“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 2 wird nach Buchstabe a folgender
Buchstabe b eingefügt:
„b) der Lebenspartner und ein früherer Lebens-
partner,".
c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c, der
bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
14. In § 850i Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„früheren Ehegatten“ die Wörter „ , seines Lebens-
partners, eines früheren Lebenspartners“ ein-
gefügt.
15. In § 863 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„früheren Ehegatten“ die Wörter „ , seinem Lebens-
partner, einem früheren Lebenspartner“ eingefügt.
§ 17
Insolvenzordnung
Nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2384) geändert worden ist, wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die
Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung
eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung
aufgelöst worden ist;“.
§ 18
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 312-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043), wird
wie folgt geändert:
1. In § 22 Nr. 2 wird nach dem Wort „Ehegatte,“ das Wort
„Lebenspartner,“ eingefügt.
2. In § 52 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Num-
mer 2a eingefügt:
„2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch
wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr
besteht;“.
3. In § 149 Abs. 1 und in § 404 Abs. 3 Satz 2 werden nach
dem Wort „Ehegatte“ jeweils die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.
4. In § 361 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatte,“
die Wörter „der Lebenspartner,“ eingefügt.
5. In § 395 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
§ 19
Gesetz über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt
geändert:
1. In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die
Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;“.
2. Nach § 45 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die vorstehenden Regelungen gelten für Lebens-
partnerschaften entsprechend.“

3. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des
Kindes von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder von dem Ehe-
gatten, dem Lebenspartner oder Umgangsberech-
tigten (§ 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist.“
4. § 50c Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind auf Grund
einer Entscheidung nach § 1682 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten,
Lebenspartner oder Umgangsberechtigten lebt.“
5. § 53 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Verfügung, durch die auf Antrag die Ermäch-
tigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem
Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder
Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder
Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den
anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen
(§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartner-
schaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit der
Rechtskraft wirksam.“
6. § 55b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In dem Verfahren, das die Feststellung des Vaters
eines Kindes zum Gegenstand hat, hat das Gericht die
Mutter des Kindes sowie, wenn der Mann gestorben
ist, dessen Ehefrau, Lebenspartner, Eltern und Kinder
zu hören.“
7. § 68a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In der Regel ist auch dem Ehegatten des Betroffenen,
seinem Lebenspartner, seinen Eltern, Pflegeeltern und
Kindern Gelegenheit zur Äußerung zu geben, es sei
denn, der Betroffene widerspricht mit erheblichen
Gründen.“
8. § 69g Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Be-
treuers von Amts wegen, die Anordnung eines Ein-
willigungsvorbehalts und eine Entscheidung, durch die
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung
eines Einwilligungsvorbehalts abgelehnt wird, steht
unbeschadet des § 20 dem Ehegatten des Betroffe-
nen, dem Lebenspartner des Betroffenen, denjenigen,
die mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt oder
verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verwandt sind, sowie der zuständigen Behörde zu.“
9. In § 70d Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-
mer 1a eingefügt:
„1a. dem Lebenspartner des Betroffenen, wenn die
Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben,“.
§ 20
Gesetz über das
gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Frei-
heitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 23 des Geset-
zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt
geändert:
1. In § 5 Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Gleiches gilt für den Lebenspartner.“
2. § 6 Abs. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) den nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 zu hörenden
Personen;".
§ 21
Sozialgerichtsgesetz
In § 73 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 22 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.
§ 22
Gerichtskostengesetz
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Er-
hebung von Kosten für das Verfahren vor den ordent-
lichen Gerichten nach der Zivilprozessordnung gelten
auch für Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6,
7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen
einer Scheidungssache sind, und Lebenspartner-
schaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 der Zivil-
prozessordnung, die Folgesachen eines Verfahrens
über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind.
Für Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivil-
prozessordnung und Lebenspartnerschaftssachen
des § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung gelten
sie auch dann, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivil-
prozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2
der Zivilprozessordnung, einheitlich durch Urteil zu
entscheiden ist.“
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Wort „und“ durch ein
Komma und das Wort „Familiensachen“ durch
die Wörter „Familien- und Lebenspartnerschafts-
sachen“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Familiensachen“
durch die Wörter „Familien- und Lebenspartner-
schaftssachen“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In Ehesachen und in Lebenspartnerschafts-
sachen des § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
prozessordnung ist für die Einkommensver-

hältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoein-
kommen der Eheleute oder der Lebenspartner
einzusetzen.“
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehesachen“
die Wörter „und in Lebenspartnerschafts-
sachen des § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
prozessordnung“ eingefügt.
3. § 19a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen“.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Für die Lebenspartnerschaftssachen nach
§ 661 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung und
deren Folgesachen (§ 661 Abs. 2, § 623 Abs. 1
und 5 der Zivilprozessordnung) gelten Absatz 1
Satz 1 und 3 und Absatz 2 entsprechend.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
4. § 20 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 7 der Zivil-
prozessordnung, auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2
der Zivilprozessordnung, bestimmt sich der Wert,
soweit die Benutzung der Wohnung zu regeln ist, nach
dem dreimonatigen Mietwert, soweit die Benutzung
des Hausrats zu regeln ist, nach § 3 der Zivil-
prozessordnung.“
5. § 61 wird wie folgt gefasst:
„§ 61
Fälligkeit der Gebühren
(1) In folgenden Verfahren wird die Gebühr mit der
Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder
Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der ent-
sprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich
a) der Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8
und 11 der Zivilprozessordnung und nach § 621
Abs. 1 Nr. 10 der Zivilprozessordnung mit Aus-
nahme der Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und
b) der Lebenspartnerschaftssachen nach § 661
Abs. 1 Nr. 4 und 6 der Zivilprozessordnung;
2. im Insolvenzverfahren und im schifffahrtsrecht-
lichen Verteilungsverfahren;
3. in den Rechtsmittelverfahren des gewerblichen
Rechtsschutzes (§ 1 Abs. 3).
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder
sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie
mit dieser fällig.“
6. In § 65 Abs. 2 werden nach dem Wort „Scheidungs-
folgesachen“ die Wörter „ , für Folgesachen eines Ver-
fahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,“
und nach den Wörtern „der Zivilprozessordnung“
die Angabe „ , Verfahren nach § 661 Abs. 1 Nr. 7 der
Zivilprozessordnung“ eingefügt.
7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung wird die Überschrift zu Teil 1 wie
folgt gefasst:
„Teil 1
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und
Lebenspartnerschaftssachen (§ 1 Abs. 2) sowie
Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen vor den ordentlichen
Gerichten außer Verfahren der Zwangsversteige-
rung und Zwangsverwaltung“.
b) In der Gliederung zu Teil 1 wird die Nummer V wie
folgt gefasst:
„V. Verfahren in Ehesachen, Folgesachen von
Scheidungssachen, Lebenspartnerschafts-
sachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO
und Folgesachen eines Verfahrens über die
Aufhebung der Lebenspartnerschaft“.
c) In Teil 1 wird die Überschrift des Teils 1 wie folgt
gefasst:
„Teil 1
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und
Lebenspartnerschaftssachen (§ 1 Abs. 2) sowie
Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen vor den ordentlichen
Gerichten außer Verfahren der Zwangsversteige-
rung und Zwangsverwaltung“.
d) In Teil 1 wird die Überschrift des Hauptabschnitts V
wie folgt gefasst:
„V. Verfahren in Ehesachen, Folgesachen von
Scheidungssachen, Lebenspartnerschafts-
sachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO
und Folgesachen eines Verfahrens über die
Aufhebung der Lebenspartnerschaft“.
e) In der Vorbemerkung vor Nummer 1516 wird das
Wort „Scheidungsfolgesachen“ durch das Wort
„Folgesachen“ ersetzt.
f) Im Hauptabschnitt V des Teils 1 wird die Überschrift
des 2. Abschnitts wie folgt gefasst:
„Berufungsverfahren, Beschwerden in Folgesachen
nach § 629a Abs. 2 ZPO, auch i.V.m. § 661 Abs. 2
ZPO“.
g) In der Vorbemerkung vor Nummer 1526 wird das
Wort „Scheidungsfolgesachen“ durch das Wort
„Folgesachen“ ersetzt.
h) Im Hauptabschnitt V des Teils 1 wird die Überschrift
des 3. Abschnitts wie folgt gefasst:
„Revisionsverfahren, Beschwerden in Folgesachen
nach § 629a Abs. 2 ZPO, auch i.V.m. § 661 Abs. 2
ZPO“.
i) In der Vorbemerkung vor Nummer 1536 wird das
Wort „Scheidungsfolgesachen“ durch das Wort
„Folgesachen“ ersetzt.
k) In den Nummern 1701 und 1702 werden jeweils
beim Gebührentatbestand nach der Angabe „ZPO“
ein Komma und die Angabe „auch i.V.m. § 661
Abs. 2 ZPO“ angefügt.
§ 23
Kostenordnung
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes

vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt
geändert:
1. In § 24 Abs. 3 werden die Wörter „dem Ehegatten oder
einem früheren Ehegatten“ durch die Wörter „dem
Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebens-
partner oder einem früheren Lebenspartner“ ersetzt
und nach den Wörtern „die Schwägerschaft be-
gründende Ehe“ die Wörter „oder die Lebenspartner-
schaft, aufgrund derer jemand als verschwägert gilt,“
eingefügt.
2. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebens-
partnerschaftsverträgen.“
3. In § 46 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ehevertrag“
die Wörter „oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag“
eingefügt.
4. In § 60 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
ein Komma und die Wörter „des Lebenspartners“
eingefügt.
5. Die Überschrift des 4. Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„4. Familienrechtliche Angelegenheiten und Lebens-
partnerschaftssachen“.
6. In § 97 Abs. 1 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt; folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. für Entscheidungen, welche die persönlichen
Rechtsbeziehungen der Lebenspartner oder
früheren Lebenspartner zueinander oder den
Vermögensstand der Lebenspartner betreffen.“
7. Nach § 99 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 100
Wohnung, Hausrat
(1) Für das gerichtliche Verfahren nach der Verord-
nung über die Behandlung der Ehewohnung und des
Hausrats wird die volle Gebühr erhoben. Kommt es zur
richterlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr
auf das Dreifache der vollen Gebühr. Wird der Antrag
zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung
oder einer vom Gericht vermittelten Einigung ge-
kommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte
der vollen Gebühr.
(2) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene
Gebührensätze anzuwenden, so sind die Gebühren
für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem
Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten
Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht
überschritten werden.
(3) Der Geschäftswert bestimmt sich, soweit der
Streit die Wohnung betrifft, nach dem einjährigen Miet-
wert, soweit der Streit den Hausrat betrifft, nach dem
Wert des Hausrats. Betrifft jedoch der Streit im
Wesentlichen nur die Benutzung des Hausrats, so ist
das Interesse der Beteiligten an der Regelung maß-
gebend. Der Richter setzt den Wert in jedem Fall von
Amts wegen fest.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 5
der Zivilprozessordnung.“
8. § 131a wird wie folgt gefasst:
„§ 131a
Bestimmte Beschwerden in
Familien- und Lebenspartnerschaftssachen
In Verfahren über Beschwerden nach § 621e der
Zivilprozessordnung in
1. Versorgungsausgleichssachen,
2. Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivil-
prozessordnung,
3. Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1
Nr. 5 in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivil-
prozessordnung
werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechts-
zug erhoben.“
§ 24
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2000
(BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Scheidungssache und die Folgesachen
(§ 623 Abs. 1 bis 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 der
Zivilprozessordnung) sowie ein Verfahren über die Auf-
hebung einer Lebenspartnerschaft und die Folge-
sachen (§ 661 Abs. 2, § 623 Abs. 1 und 5 der Zivil-
prozessordnung) gelten als dieselbe Angelegenheit im
Sinne dieses Gesetzes.“
2. In § 15 Abs. 2 werden nach der Angabe „§ 629b der
Zivilprozessordnung“ ein Komma und die Angabe
„auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozess-
ordnung,“ eingefügt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach der Angabe „§ 613
der Zivilprozessordnung“ ein Komma und die
Wörter „auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Zivilprozess-
ordnung“ die Wörter „und für Folgesachen einer
Lebenspartnerschaftssache (§ 661 Abs. 1 Nr. 5
und 7, Abs. 2, § 623 Abs. 1 und 5 der Zivilprozess-
ordnung)“ eingefügt.
4. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort
„oder“ die Wörter „in Lebenspartnerschaftssachen
nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
oder der“ eingefügt.
5. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden vor dem Wort „Aus-
söhnung“ die Wörter „Ausschluss der Vergleichs-

gebühr,“ eingefügt und nach dem Wort „Eheleuten“
die Wörter „und Lebenspartnern“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In Ehesachen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 der Zivil-
prozessordnung) und in Lebenspartnerschafts-
sachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
prozessordnung gilt § 23 nicht. Wird ein Vergleich,
insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf
die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen,
bleibt der Wert dieser Sache außer Betracht.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Im Verfahren über die Aufhebung der Lebens-
partnerschaft gilt Absatz 2 entsprechend.“
6. § 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verfahren nach
a) § 127a der Zivilprozessordnung,
b) §§ 620, 620b Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung,
auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivil-
prozessordnung,
c) § 621f der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung
mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,
d) § 641d der Zivilprozessordnung,
e) § 644 der Zivilprozessordnung
gelten jeweils als besondere Angelegenheit.“
7. § 61a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Beschwerde in Folgesachen“.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei Folgesachen
eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebens-
partnerschaft.“
8. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach der Angabe „(Reichs-
gesetzbl. I S. 256)“ ein Komma und die Wörter
„auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivil-
prozessordnung“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „(Reichs-
gesetzbl. I S. 256)“ ein Komma und die Wörter
„auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivil-
prozessordnung,“ eingefügt.
9. § 122 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt im Falle der Beiordnung eines Rechts-
anwalts in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sinn-
gemäß.“
b) In Nummer 4 des neuen Satzes 4 werden nach dem
Wort „Ehesachen“ die Wörter „und in Verfahren
über Lebenspartnerschaftssachen nach § 661
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung“ ein-
gefügt.
§ 25
Einführungsgesetz
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Nach Artikel 17 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November
2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden ist, wird folgender
Artikel 17a eingefügt:
„Artikel 17a
Eingetragene Lebenspartnerschaft
(1) Die Begründung, die allgemeinen und die güter-
rechtlichen Wirkungen sowie die Auflösung einer ein-
getragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sach-
vorschriften des Register führenden Staates. Auf die
unterhaltsrechtlichen und die erbrechtlichen Folgen der
Lebenspartnerschaft ist das nach den allgemeinen
Vorschriften maßgebende Recht anzuwenden; begründet
die Lebenspartnerschaft danach keine gesetzliche Unter-
haltsberechtigung oder kein gesetzliches Erbrecht, so
findet insoweit Satz 1 entsprechende Anwendung.
(2) Artikel 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Unterliegen die
allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft dem
Recht eines anderen Staates, so ist auf im Inland be-
findliche bewegliche Sachen § 8 Abs. 1 des Lebenspart-
nerschaftsgesetzes und auf im Inland vorgenommene
Rechtsgeschäfte § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschafts-
gesetzes in Verbindung mit § 1357 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzuwenden, soweit diese Vorschriften für
gutgläubige Dritte günstiger sind als das fremde Recht.
(3) Bestehen zwischen denselben Personen eingetra-
gene Lebenspartnerschaften in verschiedenen Staaten,
so ist die zuletzt begründete Lebenspartnerschaft vom
Zeitpunkt ihrer Begründung an für die in Absatz 1
umschriebenen Wirkungen und Folgen maßgebend.
(4) Die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen
Lebenspartnerschaft gehen nicht weiter als nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des
Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgesehen.“
§ 26
Schuldrechtsanpassungsgesetz
Das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2538), geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748), wird wie folgt
geändert:
1. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „§ 569“ durch die
Angabe „§ 569c Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
2. § 57 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. das Grundstück an Abkömmlinge, den Ehegatten
oder Lebenspartner oder an Geschwister des
Grundstückseigentümers verkauft wird oder“.
§ 27
Verordnung
über die Behandlung der
Ehewohnung und des Hausrats
§ 21 der Verordnung über die Behandlung der Ehe-
wohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten

bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 9 des
Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
§ 28
Aktiengesetz
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird wie folgt
geändert:
1. In § 89 Abs. 3 Satz 1 und in § 115 Abs. 2 wird nach dem
Wort „Ehegatten“ jeweils das Wort „ , Lebenspartner“
eingefügt.
2. In § 135 Abs. 9 Satz 2 werden die Wörter „oder
Ehegatte“ durch die Wörter „ , Ehegatte oder Lebens-
partner“ ersetzt.
3. In § 286 Abs. 2 Satz 4 wird nach dem Wort „Ehegatten“
das Wort „ , Lebenspartnern“ eingefügt.
§ 29
Patentanwaltsordnung
In § 137 Abs. 4 der Patentanwaltsordnung vom 7. Sep-
tember 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
§ 30
Patentanwalts-
ausbildungs- und -prüfungsverordnung
Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezem-
ber 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3899),
wird wie folgt geändert:
1. In § 43c werden die Wörter „Verheiratetenzuschlages
nach den §§ 61, 62“ durch die Wörter „Familien-
zuschlages nach den §§ 39 bis 41“ ersetzt.
2. In § 43e und in § 43f Abs. 1 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartners“
eingefügt.
3. In § 43g Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
§ 31
Gesetz
betreffend das Urheberrecht an Werken
der bildenden Künste und der Photographie
In § 22 Satz 4 des Gesetzes betreffend das Urheber-
recht an Werken der bildenden Künste und der Photo-
graphie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
durch § 141 Nr. 5 des Gesetzes vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273) aufgehoben worden ist, soweit es nicht
den Schutz von Bildnissen betrifft, und das, soweit es den
Schutz von Bildnissen betrifft, zuletzt durch Artikel 145
des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert
worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
§ 32
Strafgesetzbuch
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zu-
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. August
2000 (BGBl. I S. 1253), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem
Wort „Ehegatte,“ die Wörter „der Lebenspartner,“ und
nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder die Lebens-
partnerschaft“ eingefügt.
2. § 77 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „ , den Lebenspartner“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „ , oder einen Lebenspartner“ eingefügt.
3. In § 77d Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
Ehegatte“ die Wörter „ , der Lebenspartner“ eingefügt.
§ 33
Wehrdisziplinarordnung
In § 126 Abs. 1 Nr. 1 der Wehrdisziplinarordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972
(BGBl. I S. 1665), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2742) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter
„oder der Lebenspartner“ eingefügt.
§ 34
Unterhaltssicherungsgesetz
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Nr. 1 wird nach dem Semikolon folgender
Halbsatz angefügt:
„allgemeine Leistungen (§ 5), Überbrückungsgeld
(§ 5a) und besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht
gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner
Grundwehrdienst leistet;“.
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehefrau“ die
Wörter „oder der Lebenspartner“ eingefügt.
b) Der Nummer 3 werden die Wörter „sowie Kinder
des Lebenspartners, die mit dem Wehrpflichtigen
im gemeinsamen Haushalt leben,“ angefügt.

c) Der Nummer 4 werden die Wörter „sowie der
Lebenspartner des Wehrpflichtigen, dessen Le-
benspartnerschaft aufgehoben ist,“ angefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Ehefrau“ die Wörter „oder den Lebenspartner“
eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Ehefrau“ die Wörter „oder dem Lebenspartner“
eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehefrau“
die Wörter „oder der Lebenspartner“ eingefügt.
4. In § 5a Satz 2 und in § 5b Satz 2 werden jeweils nach
dem Wort „Ehefrau“ die Wörter „oder für den Lebens-
partner“ eingefügt.
5. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer Lebenspartnerschaft sind die allgemeinen
Leistungen sowie das Überbrückungsgeld und die
besondere Zuwendung an den Lebenspartner des
Wehrpflichtigen auszuzahlen.“
6. In § 12a Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebens-
partner Grundwehrdienst leistet.“
7. In der Anlage (zu § 13c) werden im Kopf der Tabelle
dem Wort „verheiratet“ die Wörter „oder eine Lebens-
partnerschaft führend“ angefügt.
§ 35
Wirtschaftsprüferordnung
In § 116 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975
(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1769) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder seines Lebenspartners“ eingefügt.
§ 36
Gesetz über das Kreditwesen
In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert
worden ist, wird jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ das
Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.
§ 37
Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetz
In § 3 Abs. 2 Nr. 6 des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998
(BGBl. I S. 1842), das durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert
worden ist, wird jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ das
Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.
§ 38
Gesetz über den Versicherungsvertrag
§ 177 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungs-
vertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. März
2000 (BGBl. I S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht nament-
lich bezeichnet, steht das gleiche Recht dem Ehegatten
oder Lebenspartner und den Kindern des Versicherungs-
nehmers zu.“
§ 39
Milch- und Margarinegesetz
In § 5 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Milch- und Margarine-
gesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt
durch Artikel 2 § 18 des Gesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird nach dem Wort
„Ehegatten“ das Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.
§ 40
Betriebsverfassungsgesetz
In § 5 Abs. 2 Nr. 5 des Betriebsverfassungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember
1988 (BGBl. 1989 I S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 28
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatte,“
die Wörter „der Lebenspartner,“ eingefügt.
§ 41
Heimarbeitsgesetz
§ 2 Abs. 5 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 31
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Es wird nach dem Wort „sind,“ folgender Buchstabe a
eingefügt:
„a) Ehegatten und Lebenspartner der in Heimarbeit
Beschäftigten (§ 1 Abs.1) oder der nach § 1 Abs. 2
Buchstabe a Gleichgestellten;“.
2. Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b und in
ihm wird die Angabe „(§ 1 Abs. 1)“ gestrichen.
3. Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
§ 42
Arbeitslosenhilfe-Verordnung
Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974
(BGBl. I S. 1929), zuletzt geändert durch Artikel 38 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),
wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 werden nach den Wörtern „nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartners“ eingefügt.

2. In § 6 Abs. 4 Nr. 1 und 2 werden nach den Wörtern
„nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte“ jeweils
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
§ 43
Zweites Gesetz
über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „und eingetragenen Lebens-
partner (Lebenspartner)“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mitarbeitende Familienangehörige sind Ver-
wandte bis zum dritten Grad und Verschwä-
gerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder
(Personen, mit denen der Unternehmer, sein
Ehegatte oder sein Lebenspartner durch ein
familienähnliches, auf längere Dauer angeleg-
tes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen
Haushalt aufgenommen hat) eines landwirt-
schaftlichen Unternehmers im Sinne des Absat-
zes 3, seines Ehegatten oder seines Lebens-
partners, die in seinem landwirtschaftlichen
Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind.“
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partners“ eingefügt.
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „des Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ und
nach den Wörtern „die Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.
3. In § 9 Abs. 4 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder den Lebenspartner“ eingefügt.
4. In § 10 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder dem Lebenspartner“ eingefügt.
§ 44
Bundesversorgungsgesetz
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt
geändert:
1. In § 10 Abs. 4 Buchstabe a werden nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.
2. In § 12 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.
3. In § 25 Abs. 4 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“
die Wörter „oder der Lebenspartner“ eingefügt.
4. In § 25d Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
5. In § 25e Abs. 1 Nr. 3 werden jeweils nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.
6. § 25f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Ehegatte“
die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach
dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.
7. In § 26a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem
Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.
8. In § 27 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, Satz 5 sowie
Abs. 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
9. In § 27b Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
10. § 33a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe“ die Wörter
„oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
11. In § 33b Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Stief-
kinder“ die Wörter „oder Kinder des Lebenspartners“
eingefügt.
12. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Ehegatten“ das
Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2, 3 und 5, Absatz 4 Satz 2 und
Absatz 5 Satz 3 und 4 wird jeweils nach dem Wort
„Ehegatte“ das Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.
13. In § 36 Abs. 2 Satz 3 und § 37 Abs. 2 Satz 1 werden
jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „ , der
Lebenspartner“ eingefügt.
14. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Stief-
kinder“ die Wörter „oder Kinder des Lebens-
partners“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c werden nach dem
Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.
§ 45
Ausgleichsrentenverordnung
§ 4 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die
zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„§ 4
Unterhaltsansprüche
(1) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1
des Bundesversorgungsgesetzes sind bei Schwer-
beschädigten auch die Leistungen des Ehegatten oder
des Lebenspartners aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen
Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Ist der Unterhalt
nicht gerichtlich festgesetzt, so gilt für die Bewertung des
Unterhaltsanspruchs, dass der unterhaltspflichtige Ehe-
gatte oder Lebenspartner von seinem Bruttoeinkommen
mindestens den Betrag, der in der Anrechnungsver-
ordnung bei Beschädigten der Stufenzahl 170 als Höchst-
betrag der übrigen Einkünfte zugeordnet ist, monatlich
behält; dabei bleiben Einkünfte der in § 2 genannten Art
unberücksichtigt.
(2) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes sind ferner die Unterhalts-
leistungen des früheren Ehegatten oder Lebenspartners
aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs
zu berücksichtigen.“
§ 46
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar
1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 8
des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), wird
wie folgt geändert:
1. In § 49 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“
die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.
2. In § 50 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
§ 47
Bundeserziehungsgeldgesetz
Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1645)
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 2 und
in § 12 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
2. In § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Ehe-
partners“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartners“
eingefügt.
3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Elternteil“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Berechtigte“
folgende Angabe eingefügt: „ ; Entsprechendes gilt
für den Lebenspartner, der Elternteil ist“.
4. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für
Verheiratete entsprechend.“
5. In § 23 Abs. 2 Nr. 3 werden nach den Wörtern „verhei-
ratet zusammenlebend“ die Wörter „in eingetragener
Lebenspartnerschaft zusammenlebend,“ eingefügt.
§ 48
Erstes Buch Sozialgesetzbuch
– Allgemeiner Teil –
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 33a wird folgender § 33b eingefügt:
„§ 33b
Lebenspartnerschaften
Lebenspartnerschaften im Sinne dieses Gesetz-
buches sind Lebenspartnerschaften nach dem Le-
benspartnerschaftsgesetz.“
2. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-
mer 1a eingefügt:
„1a. dem Lebenspartner,“.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
§ 49
Drittes Buch Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung –
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt
geändert:
1. In § 65 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „verhei-
ratet“ die Wörter „ , führt er eine Lebenspartnerschaft“
eingefügt.
2. In § 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 werden jeweils
nach dem Wort „verheiratet“ die Wörter „ , führt er
eine Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
3. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „ , des Lebenspartners“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder des Ehe-
gatten“ durch die Wörter „ , des Ehegatten oder
des Lebenspartners“ ersetzt.
4. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder des Lebenspartners“
eingefügt.
5. In § 74 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „ , des Lebenspartners“ eingefügt.
6. In § 101 Abs. 2 Satz 5 werden nach den Wörtern
„verheiratet ist“ die Wörter „ , eine Lebenspartner-
schaft führt“ eingefügt.
7. In § 105 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie in § 106 Abs. 1
werden jeweils nach den Wörtern „unverheiratet ist“
die Wörter „oder keine Lebenspartnerschaft führt“
eingefügt.
8. In § 108 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
9. In § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das
das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat“ durch
die Wörter „seines nicht dauernd getrennt lebenden
Ehegatten oder seines nicht dauernd getrennt leben-
den Lebenspartners, in denen das Kind das dritte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat“ ersetzt.
10. In § 129 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“
die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.
11. In § 134 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „ , dem Lebenspartner“ eingefügt.
12. In § 163 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem
Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.
13. In § 192 Satz 3 werden nach den Wörtern „seines
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
14. In § 193 Abs. 2 und § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 10 werden
jeweils nach den Wörtern „nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partners“ eingefügt.
15. In § 194 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „der
Ehegatte“ die Wörter „ , der Lebenspartner“ eingefügt.
16. In § 196 Satz 3 werden jeweils nach den Wörtern
„seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
17. § 315 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern „des-
sen Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „des
Ehegatten“ die Wörter „ , des Lebenspartners",
nach den Wörtern „dieser Ehegatte“ das Wort
„ , Lebenspartner“ und nach den Wörtern „diesen
Ehegatten“ das Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.
§ 50
Anwerbestoppausnahmeverordnung
In § 6 Abs. 2 der Anwerbestoppausnahmeverordnung
vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893) werden jeweils
nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.
§ 51
Arbeitsgenehmigungsverordnung
Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. Septem-
ber 1998 (BGBl. I S. 2899), geändert durch die Verordnung
vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1684), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Familien-
angehörigen“ die Wörter „oder als Lebenspartner
mit einem Ausländer, dem nach den Rechts-
vorschriften der Europäischen Gemeinschaften
oder nach dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Freizügigkeit zu gewähren ist,“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Lebens-
gemeinschaft“ die Wörter „oder lebenspartner-
schaftliche Gemeinschaft“ eingefügt.
2. In § 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort
„Ehegatten“ ein Komma eingefügt und die Wörter
„und Kinder“ durch die Wörter „ , Lebenspartner oder
Kinder“ ersetzt.
§ 52
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung –
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1971), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“
die Wörter „ , der Lebenspartner oder“ eingefügt.
2. In § 6 Abs. 3a Satz 3 werden die Wörter „steht die Ehe“
durch die Wörter „stehen die Ehe oder die Lebens-
partnerschaft“ ersetzt.
3. In § 9 Abs. 1 Nr. 4 werden das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder ihr Lebenspartner“ eingefügt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „ , der Lebenspartner“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „und Lebenspartner“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die
Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.“
5. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 werden nach der Angabe „§ 4 des
Bundesvertriebenengesetzes“ das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten“
ein Komma und das Wort „Lebenspartner“ eingefügt.
6. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Angehöriger“ die Wörter „und Angehöriger des
Lebenspartners“ eingefügt.
b) In Absatz 4 werden vor der Angabe „um 10“ die
Wörter „des Versicherten und des Lebenspartners“
eingefügt.
7. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort
„Angehörigen“ die Wörter „des Versicherten und
des Lebenspartners“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden vor der Angabe „um 10“ die
Wörter „des Versicherten und des Lebenspartners“
eingefügt.
8. In § 240 Abs. 4a werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „ , seines Lebenspartners“ eingefügt.
9. In § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 werden jeweils nach
dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.
§ 53
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung –
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2000 (BGBl. I S. 1983), wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c werden jeweils
nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.
2. In § 32 Abs. 2 werden die Wörter „oder ihre Ehegatten
sonstige stationäre Leistungen in Anspruch nehmen“
durch die Wörter „ , ihre Ehegatten oder Lebenspartner
sonstige stationäre Leistungen in Anspruch nehmen“
ersetzt.
3. In § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
gefügt.
§ 54
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung –
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1983), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 6 und 7 werden
jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Unternehmer
oder ihrer Ehegatten“ durch die Wörter „der Unter-
nehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner“
ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 und 4 werden jeweils nach
dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden
aa) im ersten Halbsatz nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt,
bb) im zweiten Halbsatz nach dem Wort „Unter-
nehmer“ das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Haushalts-
führenden“ das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder der Lebenspartner“ eingefügt.
4. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe a wird der zweite
Halbsatz wie folgt gefasst:
„wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebens-
partner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut an-
zuvertrauen oder".
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder deren Lebenspartner“ eingefügt.
5. In § 46 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder ihre Lebenspartner“ eingefügt.
6. In § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c werden jeweils
nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.
7. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unter-
nehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1
Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der

Landwirte, ihre im Unternehmen mitarbeitenden
Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner
während einer stationären Behandlung, wenn den
Unternehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspart-
nern wegen dieser Behandlung die Weiterführung
des Haushalts nicht möglich und diese auf andere
Weise nicht sicherzustellen ist.“
b) In Absatz 3 werden
aa) in Nummer 1 nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt,
bb) in Nummer 2 nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt,
cc) in Nummer 3 nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
8. In § 55 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.
9. In § 72 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder mitarbeitenden Lebens-
partner“ eingefügt.
10. In § 92 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder mitarbeitenden Lebenspartner“
eingefügt.
11. In § 93 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „und Lebenspartner“ eingefügt.
12. In § 135 Abs. 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
13. In § 154 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Unterneh-
mer und Ehegatten“ durch die Wörter „Unternehmer,
Ehegatten und Lebenspartner“ ersetzt.
§ 55
Achtes Buch Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe –
In § 91 Abs. 4, § 96 Abs. 1 Satz 1 und § 97a Abs. 2
des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und
Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990,
BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. November 2000
(BGBl. I S. 1479) geändert worden ist, werden jeweils nach
dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.
§ 56
Elftes Buch Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung –
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 16
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Familien-
angehörige“ die Wörter „und eingetragene Lebens-
partner (Lebenspartner)“ eingefügt.
2. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ange-
hörigen“ die Wörter „und Lebenspartner“ eingefügt.
3. In § 20 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Fami-
lienangehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartnern“
eingefügt.
4. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Angehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.
5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Angehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Familien-
angehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.
c) In Absatz 6 Nr. 2 werden nach dem Wort
„Angehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.
6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „ , der Lebenspartner“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
7. In § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 werden jeweils nach
dem Wort „Familienangehörigen“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.
8. In § 27 Satz 2 werden nach dem Wort „Familien-
angehörige“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.
9. In § 56 Abs. 1 werden nach dem Wort „Familienan-
gehörige“ die Wörter „und Lebenspartner“ eingefügt.
10. In § 61 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Angehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.
11. In § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g werden nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
sowie nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder ein
Lebenspartner“ eingefügt.
§ 57
Fahrlehrergesetz
In § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Fahrlehrergesetzes vom
25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
§ 58
Luftverkehrsgesetz
In § 29d Abs. 3 Satz 6 des Luftverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999
(BGBl. I S. 550) wird das Wort „Lebenspartner“ durch das
Wort „Lebensgefährte“ ersetzt.

§ 59
Vermögensgesetz
In § 20 Abs. 7 Satz 4 des Vermögensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998
(BGBl. I S. 4026), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 569a Abs. 1 und 2“ durch die
Angabe „§ 569 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
§ 60
Ausgleichsleistungsgesetz
In § 3 Abs. 5 Satz 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2628), das
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. September 2000
(BGBl. I S. 1382) geändert worden ist, wird nach dem Wort
„Ehegatten“ das Wort „ , Lebenspartner“ eingefügt.
§ 61
Flächenerwerbsverordnung
Die Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember
1995 (BGBl. I S. 2072), geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1382),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „ , den Lebenspartner“ ein-
gefügt.
2. In der Anlage 4 Nr. 2 wird in dem Klammerzusatz nach
dem Wort „Ehegatten“ das Wort „ , Lebenspartner“
eingefügt.
Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 §§ 30, 42, 45, 46, 50, 51 und 61
beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsver-
ordnungen können auf Grund der jeweils einschlägi-
gen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert
werden.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des sechsten auf
die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Februar 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
der Justiz
Däubler-Gmelin
Die Bundesministerin
für Familien, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Die Bundesministerin für
Andrea Fischer
Gesundheit
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 266. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9787bb2fc1539435….