§ 53 AbgG — Fraktionsbildung

Abgeordnetengesetz

Stand: 19.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.

(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.