§ 52 Ausführungsbestimmungen
Stand: 19.10.2021
Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der im Zehnten und Elften Abschnitt vorgesehenen Pflichten.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 52 AbgG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 25.04.2018 – 6 L 4777/17Zitiert von 10
- VG Köln, 31.01.2019 – 6 K 9164/16Zitiert von 4
- BVerfG, 19.09.2017 – 2 BvC 46/14Wahlprüfungsbeschwerde (keine Verletzung der Wahlrechtsgleichheit durch 5 % - Sperrklausel, Versagung eines Eventualstimmrechts sowie die Staatsfinanzierung von Fraktionen, abgeordneten und politischen Stiftungen)Zitiert von 36
- BVerfG, 15.07.2015 – 2 BvE 4/12Zuweisung von Finanzmitteln an Fraktionen, Abgeordnete für Personal und parteinahe politische Stiftungen; Unzulässigkeit des OrganstreitverfahrensZitiert von 17
- VG Köln, 09.02.2017 – 6 L 2426/16Zitiert von 12
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2011 – 14/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.10.2021 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I 4650)
BGBl. 2021 I S. 4650
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16.02.2001 Ausfertigung
§ 52 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266)
BGBl. 2001 I S. 266
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.