Gesetze / Abgeordnetengesetz

AbgG

§ 52 Ausführungsbestimmungen

Stand: 19.10.2021

Bund2 Fassungen6 Entscheidungen

Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der im Zehnten und Elften Abschnitt vorgesehenen Pflichten.

§ 51 § 52a