§ 52 Ausführungsbestimmungen
Stand: 19.10.2021
Wird zitiert von 6
- VG Köln, 25.04.2018 – 6 L 4777/17Zitiert von 7
- VG Köln, 31.01.2019 – 6 K 9164/16Zitiert von 2
- BVerfG, 19.09.2017 – 2 BvC 46/14Wahlprüfungsbeschwerde (keine Verletzung der Wahlrechtsgleichheit durch 5 % - Sperrklausel, Versagung eines Eventualstimmrechts sowie die Staatsfinanzierung von Fraktionen, abgeordneten und politischen Stiftungen)Zitiert von 36
- BVerfG, 15.07.2015 – 2 BvE 4/12Zuweisung von Finanzmitteln an Fraktionen, Abgeordnete für Personal und parteinahe politische Stiftungen; Unzulässigkeit des OrganstreitverfahrensZitiert von 17
- VG Köln, 09.02.2017 – 6 L 2426/16Zitiert von 9
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2011 – 14/10
6 Entscheidungen zu § 52 AbgG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der im Zehnten und Elften Abschnitt vorgesehenen Pflichten.