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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4650
BGBl. 2021 I S. 4650 · 23.026 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der Transparenzregeln
für die Mitglieder des Deutschen Bundestages
und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
Vom 8. Oktober 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Abgeordnetengesetzes
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April
2021 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 12 Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln des
Elften Abschnitts.“
2. § 44a wird wie folgt gefasst:
„§ 44a
Unabhängigkeit des Mandats
(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittel-
punkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundes-
tages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben
Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben
dem Mandat grundsätzlich zulässig.
(2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mit-
glied des Bundestages keine anderen als die
gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder an-
dere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist
insbesondere die Annahme von Geld oder von
geldwerten Zuwendungen, die erkennbar deshalb
gewährt werden, weil dafür die Vertretung und
Durchsetzung der Interessen des Leistenden im
Bundestag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die
Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwen-
dungen, wenn diese Leistung für eine Vortrags-
tätigkeit, die in Zusammenhang mit der Mandats-
ausübung steht oder ohne angemessene Gegen-
leistung des Mitglieds des Bundestages gewährt
wird. Unberührt bleibt die Entgegennahme von
geldwerten Zuwendungen unter den Voraussetzun-
gen des § 48. Die Entgegennahme von Geldspen-
den, die bei der oder dem Abgeordneten verbleiben
sollen, ist unzulässig.
(3) Unzulässig neben dem Mandat ist die ent-
geltliche Interessenvertretung für Dritte gegenüber
dem Bundestag oder der Bundesregierung und sind
entgeltliche Beratungstätigkeiten, die in unmittel-
barem Zusammenhang mit der Mandatsausübung
stehen. Hiervon unberührt sind ehrenamtliche
Tätigkeiten, für die eine jeweils verhältnismäßige
Aufwandsentschädigung vorgesehen ist, die mo-
natlich 10 vom Hundert der monatlichen Entschä-
digung nach § 11 Absatz 1 nicht übersteigt, oder
politische Ämter. Vereinbarungen, durch die das
Mitglied des Bundestages erst nach dem Verlust
der Mitgliedschaft Zuwendungen oder andere Ver-
mögensvorteile für während der Mitgliedschaft
getätigte Interessenvertretungs- oder Beratungstä-
tigkeiten nach Satz 1 erhalten soll, sind unzulässig.
(4) Missbräuchliche Hinweise auf die Mitglied-
schaft im Bundestag in beruflichen oder geschäft-
lichen Angelegenheiten sind unzulässig. Hinweise
auf die Mitgliedschaft im Bundestag sind miss-
bräuchlich, wenn sie geeignet sind, auf Grund der
Mitgliedschaft im Bundestag einen Vorteil in beruf-
lichen oder geschäftlichen Angelegenheiten zu er-
zeugen.
(5) Nach den Absätzen 2 bis 4 unzulässige
Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr
Gegenwert sind dem Haushalt des Bundes zuzu-
führen. Der Präsident macht den Anspruch durch
Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zu-
wendung oder des Vermögensvorteils nicht länger
als drei Jahre zurückliegt. Der Anspruch wird durch
einen Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
nicht berührt.“
3. § 44b wird aufgehoben.
4. Nach § 44e wird folgender Elfter Abschnitt einge-
fügt:
„Elfter Abschnitt
Verhaltensregeln
für die Mitglieder des Bundestages
§ 45
Anzeigepflicht
(1) Ein Mitglied des Bundestages ist verpflichtet,
dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitglied-
schaft im Bundestag schriftlich oder in Textform
anzuzeigen:
1. die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit und das
Bestehen eines Rückkehrrechts nach Beendi-
gung des Mandats oder eines Kündigungs-
schutzes gemäß § 2 Absatz 3;
2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf-
sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder
eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft
oder eines in einer anderen Rechtsform betrie-
benen Unternehmens;
3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf-
sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder
eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft
oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Ein Mitglied des Bundestages ist zusätzlich
verpflichtet, dem Präsidenten schriftlich oder in
Textform die folgenden Tätigkeiten und Verträge,
die während der Mitgliedschaft im Bundestag aus-
geübt oder aufgenommen werden beziehungs-
weise wirksam sind, anzuzeigen:
1. entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die
selbstständig oder im Rahmen eines Anstel-

lungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter
fallen zum Beispiel die Fortsetzung einer vor
der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit
sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-
und publizistische und Vortragstätigkeiten. Die
Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten
und für publizistische und Vortragstätigkeiten
entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten
Einkünfte den Betrag von 1 000 Euro im Monat
oder, wenn dies nicht der Fall ist, von 3 000 Euro
im Kalenderjahr nicht übersteigt. Sie entfällt
ferner für die Tätigkeit als Mitglied der Bundes-
regierung, als Parlamentarischer Staatssekretär,
als Staatsminister, als Beauftragter oder Koor-
dinator der Bundesregierung oder für parlamen-
tarische Ämter und Funktionen;
2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf-
sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder
eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft
oder eines in einer anderen Rechtsform betrie-
benen Unternehmens;
3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf-
sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder
eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft
oder Anstalt des öffentlichen Rechts;
4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder
eines sonstigen leitenden oder beratenden Gre-
miums eines Vereins, Verbandes oder einer ähn-
lichen Organisation sowie einer Stiftung mit
nicht ausschließlich lokaler Bedeutung;
5. das Bestehen beziehungsweise der Abschluss
von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des
Bundestages während oder nach Beendigung
der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten über-
tragen oder Vermögensvorteile zugewendet
werden sollen;
6. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesell-
schaften, wenn der Anteil mehr als 5 vom
Hundert beträgt und soweit die Tätigkeit der
Personengesellschaften nicht ausschließlich
die Vermietung und Verpachtung im Rahmen
der privaten Vermögensverwaltung betrifft. Im
Falle einer nach Satz 1 anzeigepflichtigen Betei-
ligung an einer Beteiligungsgesellschaft sind
auch die Beteiligungen der Beteiligungsgesell-
schaft anzuzeigen, soweit diese jeweils mehr
als 5 vom Hundert betragen.
Für das Jahr der Bundestagswahl werden die Zeit-
räume der jeweils endenden Wahlperiode und der
neuen Wahlperiode getrennt voneinander behan-
delt.
(3) Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die
gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 anzeige-
pflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Ein-
künfte anzugeben, wenn diese den Betrag von
1 000 Euro im Monat oder, wenn dies nicht
der Fall ist, den Betrag von 3 000 Euro im Kalen-
derjahr übersteigen. Einkünften gleichgestellt ist
die Zuwendung von Optionen auf Einräumung
von Gesellschaftsanteilen oder von vergleichbaren
Finanzinstrumenten, die als Gegenleistung für eine
Tätigkeit gewährt wird. Bei Beteiligungen an Kapi-
tal- oder Personengesellschaften, die gemäß § 45
Absatz 2 Nummer 6 anzeigepflichtig sind, ist auch
die Höhe der jeweiligen Einkünfte aus diesen Be-
teiligungen anzugeben. Zu Grunde zu legen sind
hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Brutto-
beträge unter Einschluss von Entschädigungs-,
Ausgleichs- und Sachleistungen. Soweit die Ein-
künfte aus Umsatzerlösen bestehen, ist statt der
Bruttobeträge der Gewinn vor Steuern anzuzeigen.
Soweit der Wert nicht bezifferbar ist, ist dies eben-
falls anzugeben. Tatsächlich entstandene Aufwen-
dungen, die zur Durchführung der Tätigkeit durch
den Vertragspartner oder Arbeitgeber erstattet
werden, gelten nicht als Einkünfte.
(4) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mittei-
lung von Tatsachen über Dritte, für die der Abge-
ordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte
oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen
kann. In diesem Fall ist statt der Angaben zum Auf-
traggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben.
Die Pflicht zur Angabe der Branche gilt nicht, wenn
der Abgeordnete erklärt, dass die Branchenbe-
zeichnung den Vertragspartner identifizieren würde.
(5) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind in-
nerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb
der Mitgliedschaft im Bundestag sowie nach Ein-
tritt von Änderungen oder Ergänzungen während
der Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen.
§ 46
Rechtsanwälte
(1) Mitglieder des Bundestages, die gegen
Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für die
Bundesrepublik Deutschland auftreten, haben
dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung
anzuzeigen, wenn das Honorar den Betrag von
1 000 Euro übersteigt.
(2) Mitglieder des Bundestages, die gegen
Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten
gerichtlich oder außergerichtlich gegen die Bun-
desrepublik Deutschland auftreten, haben dem Prä-
sidenten die Übernahme der Vertretung anzuzei-
gen, wenn das Honorar den Betrag von 1 000 Euro
übersteigt. § 44a Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei
gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten
insbesondere für oder gegen bundesunmittelbare
Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
öffentlichen Rechts.
§ 47
Veröffentlichung
Die anzeigepflichtigen Angaben gemäß § 45 Ab-
satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bis 4 werden auf
den Internetseiten des Bundestages veröffentlicht.
Soweit der Wert der Angaben nach § 45 Absatz 3
nicht bezifferbar ist, erfolgt die Veröffentlichung
unter Beschreibung der eingeräumten Rechtsposi-
tion.
§ 48
Geldwerte Zuwendungen (Spenden)
(1) Ein Mitglied des Bundestages hat über geld-
werte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihm im
Rahmen eines ehrenamtlichen politischen Engage-

ments oder einer Sachunterstützung des Spenders
für die politische Tätigkeit des Mitglieds zur Ver-
fügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu
führen. § 44a Absatz 2 Satz 5 bleibt hiervon unbe-
rührt.
(2) Eine Spende, deren Wert in einem Kalender-
jahr 1 000 Euro übersteigt, ist unter Angabe des
Namens und der Anschrift des Spenders sowie
der Gesamthöhe dem Präsidenten anzuzeigen.
(3) Spenden sind, soweit sie in einem Kalender-
jahr einzeln oder bei mehreren Spenden desselben
Spenders zusammen den Wert von 3 000 Euro
übersteigen, vom Präsidenten unter Angabe ihrer
Höhe und Herkunft auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages zu veröffentlichen.
(4) Für Spenden an ein Mitglied des Bundes-
tages findet § 25 Absatz 2 und 4 des Gesetzes
über die politischen Parteien entsprechende An-
wendung.
(5) Geldwerte Zuwendungen
1. aus Anlass der Wahrnehmung interparlamenta-
rischer oder internationaler Beziehungen,
2. zur Teilnahme an Veranstaltungen zur poli-
tischen Information, zur Darstellung der Stand-
punkte des Deutschen Bundestages oder seiner
Fraktionen oder als Repräsentant des Deut-
schen Bundestages
gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vor-
schrift; sie sind jedoch entsprechend Absatz 2
anzuzeigen und nach Maßgabe von Absatz 3 zu
veröffentlichen.
(6) Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied
des Bundestages als Gastgeschenk in Bezug auf
sein Mandat erhält, müssen dem Präsidenten an-
gezeigt und ausgehändigt werden, wenn der mate-
rielle Wert des Gastgeschenks 200 Euro übersteigt.
Das Mitglied kann beantragen, das Gastgeschenk
gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Bun-
deskasse zu behalten.
(7) Der Präsident entscheidet über die Verwen-
dung angezeigter Gastgeschenke und rechtswidrig
angenommener Spenden. Diese können versteigert
oder vernichtet werden. Werden sie versteigert, ist
der Erlös dem Haushalt des Bundes zuzuführen.
(8) Anzeigen nach dieser Vorschrift sind schrift-
lich oder in Textform zu übermitteln.
§ 49
Interessenverknüpfung im Ausschuss
Ein Mitglied des Bundestages, das entgeltlich
mit einem Gegenstand beschäftigt ist, der in einem
Ausschuss des Bundestages zur Beratung ansteht,
hat als Mitglied dieses Ausschusses vor einer
Wortmeldung eine Interessenverknüpfung offenzu-
legen. Ein Mitglied des Bundestages, das in einem
Ausschuss die Berichterstattung übernommen hat,
hat vor der Beratung eine konkrete Interessenver-
knüpfung offenzulegen; diese Angaben werden in
der Beschlussempfehlung des Ausschusses ange-
merkt.
§ 50
Rückfrage
In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundesta-
ges verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Prä-
sidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach die-
sen Verhaltensregeln zu vergewissern.
§ 51
Verfahren bei Verstößen
(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mit-
glied des Bundestages seine Pflichten nach § 44a
Absatz 2 bis 4 oder den Verhaltensregeln dieses
Abschnitts oder Regeln der Mitarbeiterbeschäfti-
gung nach § 12 Absatz 3a verletzt hat (Pflichtver-
stoß), kann der Präsident von dem betroffenen Mit-
glied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und
Aufklärung des Sachverhalts verlangen und den
Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied an-
gehört, um Stellungnahme bitten.
(2) Ergibt sich nach der Überzeugung des Prä-
sidenten, dass ein minder schwerer Fall bezie-
hungsweise leichte Fahrlässigkeit vorliegt (zum
Beispiel Überschreitung von Anzeigefristen um
höchstens drei Monate), wird das betreffende Mit-
glied ermahnt. Ansonsten teilt der Präsident das
Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium und
den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Das Präsi-
dium stellt nach Anhörung des betroffenen Mit-
glieds fest, ob ein Pflichtverstoß vorliegt. Die Fest-
stellung des Präsidiums, dass ein Mitglied des
Bundestages gegen Pflichten verstoßen hat, wird
unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 12 Ab-
satz 3a sowie § 44a als Drucksache veröffentlicht.
Die Feststellung, dass kein Pflichtverstoß vorliegt,
wird auf Wunsch des Mitglieds des Bundestages
veröffentlicht.
(3) Bestehen Anhaltspunkte für einen Pflichtver-
stoß gegen ein Mitglied des Präsidiums oder gegen
einen Fraktionsvorsitzenden, nimmt das betroffene
Mitglied des Bundestages an Sitzungen im Rah-
men dieses Verfahrens nicht teil. Anstelle eines
betroffenen Fraktionsvorsitzenden wird sein Stell-
vertreter gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Ab-
satz 2 unterrichtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür,
dass der Präsident gegen Pflichten verstoßen hat,
hat sein Stellvertreter nach den Vorschriften der
Absätze 1 und 2 zu verfahren.
(4) Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten, Ein-
künfte oder Unternehmensbeteiligungen nicht an-
gezeigt oder wird gegen die Pflichten nach § 44a
Absatz 2 bis 4 oder § 12 Absatz 3a Satz 1 versto-
ßen, kann das Präsidium nach erneuter Anhörung
ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Höhe des Ord-
nungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des
Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens.
Es kann bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Ab-
geordnetenentschädigung festgesetzt werden. Der
Präsident führt die Festsetzung aus. Der Präsident
macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt
geltend. Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds
kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. § 31
Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) In Fällen des § 12 Absatz 3a und des § 44a
Absatz 5 leitet der Präsident nach Anhörung des
betroffenen Mitglieds eine Prüfung in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht ein. Dabei ist bei der Prü-
fung auf Vorliegen einer angemessenen Gegenleis-
tung im Sinne des § 44a Absatz 2 Satz 3 auf die
Verkehrsüblichkeit abzustellen; hilfsweise ist ent-
scheidend, ob Leistung und Gegenleistung offen-
sichtlich außer Verhältnis stehen. Maßnahmen
nach diesem Absatz setzen voraus, dass der Erhalt
der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht
länger als drei Jahre zurückliegt. Der Präsident
kann von dem Mitglied ergänzende Auskünfte zur
Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts ver-
langen und den Vorsitzenden der Fraktion, der die-
ses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten.
Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsiden-
ten, dass eine unzulässige Zuwendung nach
§ 44a Absatz 2 bis 4 oder ein Fall des § 12 Ab-
satz 3a vorliegt, teilt er das Ergebnis der Überprü-
fung dem Präsidium und den Vorsitzenden der
Fraktionen mit. Das Präsidium stellt nach Anhörung
des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß ge-
gen § 44a Absatz 2 bis 4 oder gegen Regeln der
Mitarbeiterbeschäftigung vorliegt. Der Präsident
macht Ansprüche nach § 12 Absatz 3a und den
Anspruch gemäß § 44a Absatz 5 durch Verwal-
tungsakt geltend. Die Feststellung, dass ein Mit-
glied des Bundestages seine Pflichten nach die-
sem Gesetz verletzt hat, wird unbeschadet weiterer
Sanktionen nach § 12 Absatz 3a und § 44a als
Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass
kein Verstoß vorliegt, wird auf Wunsch des Mit-
glieds des Bundestages veröffentlicht. Absatz 3 gilt
entsprechend.
(6) Über die Anwendung der Vorschriften dieses
Abschnitts legt der Präsident dem Bundestag zu
Beginn einer Wahlperiode einen Bericht vor, der
Daten über die Anzahl der eingeleiteten Prüfverfah-
ren sowie deren Abschluss durch Einstellung des
Verfahrens, Ermahnung, festgestellte Pflichtver-
stöße sowie geltend gemachte Sanktionen und
die Höhe der Zuführungen nach § 44a Absatz 5
enthält.
§ 52
Ausführungsbestimmungen
Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmun-
gen über Inhalt und Umfang der im Zehnten und
Elften Abschnitt vorgesehenen Pflichten.
§ 52a
Übergangsregelung
Für Beteiligungen, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes bereits gehalten werden und für die nach
bisherigem Recht keine Anzeigepflichten bestan-
den, entsteht eine Anzeigepflicht gemäß § 45 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 3 erst-
mals zwölf Monate nach dem Inkrafttreten.“
5. Der bisherige Elfte Abschnitt wird der Zwölfte Ab-
schnitt.
6. Die bisherigen §§ 45 bis 50 werden die §§ 53
bis 58.
7. Der bisherige § 51 wird § 59 und wird wie folgt
geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Buchführung“
durch das Wort „Buchhaltung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 58 Absatz 1“ ersetzt.
8. Der bisherige § 52 wird § 60 und wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 58 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die An-
gabe „§ 50 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 58 Ab-
satz 1“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 58 Absatz 1“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 58 Absatz 1“ ersetzt.
e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 58 Absatz 1“ ersetzt.
9. Der bisherige § 53 wird § 61 und Absatz 1 wird wie
folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 50 Abs.1“ wird durch die Angabe
„§ 58 Absatz 1“ ersetzt.
b) Die Angabe „§ 51 Abs. 1“ wird durch die An-
gabe „§ 59 Absatz 1“ ersetzt.
10. Der bisherige § 54 wird § 62 und wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 46“ durch die
Angabe „§ 54“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 4“
durch die Angabe „§ 58 Absatz 4“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 58 Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 58 Absatz 3“ ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 46“ durch
die Angabe „§ 54“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
§ 50 Absatz 1 Nummer 5 der Verwaltungsgerichts-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Arti-
kel 16 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„5. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidun-
gen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengeset-
zes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts
des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bun-
desministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes
über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen
Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bun-
desministergesetzes,“.

Artikel 3
Änderung des
Strafgesetzbuches
In § 108e Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
nem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fäl-
len mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren“ ersetzt.
Artikel 4
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Inkrafttreten
Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I S. 4250)
geändert worden ist, werden die Wörter „bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe“ durch die Wörter „von ei-
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Oktober
2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g
e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4650. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes dd3dffa845c69b3a….