Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 96 Prüfungsergebnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.10.2021 – 10 C 5/20Informationszugang in Bezug auf die Prüfungs- und Beratungstätigkeit des BundesrechnungshofsZitiert von 9
- VG Köln, 31.01.2019 – 6 K 9164/16Zitiert von 2
- BVerwG, 22.03.2018 – 7 C 30/15 · Auskunft durch den BundesrechnungshofZitiert von 22
- VG Berlin, 06.11.2014 – 2 K 201.13Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2015 – OVG 12 B 35.14Zitiert von 6
- OVG NRW, 29.06.2017 – 15 B 200/17Vollziehungsfrist im Eilverfahren; Presseauskunftsanspruch zu vorläufigen Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 20.05.2025 – 6 B 22.24Beobachtung der Jugendorganisation "Junge Alternative" der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Bekanntgabe der Einstufung als Verdachtsfall; Volksbegriff der AfD und ihrer ParteiorganisationenZitiert von 5
- BVerwG, 20.05.2025 – 6 B 23.24Beobachtung der Alternative für Deutschland (AfD) durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Bekanntgabe der Einstufung als VerdachtsfallZitiert von 15
- BVerwG, 20.05.2025 – 6 B 21.24Beobachtung der Sammlungsbewegung "Der Flügel" der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Bekanntgabe der Einstufung als Verdachtsfall sowie erwiesen extremistische Bestrebung; Ablehnung eines Richters wegen der Art der Prozessleitung; Besorgnis der Befangenheit wegen vorprozessualen Verhaltens in den sozialen MedienZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/96#abs-1 (1) Der Bundesrechnungshof teilt das Prüfungsergebnis den zuständigen Dienststellen zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit. Er kann es auch anderen Dienststellen und dem Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages mitteilen, soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/96#abs-2 (2) Prüfungsergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Bundesrechnungshof dem Bundesministerium der Finanzen mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/96#abs-3 (3) Der Bundesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Bundes, die in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung verzichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/96#abs-4 (4) Der Bundesrechnungshof kann Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt für Berichte, wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden. Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. Satz 3 gilt auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen.