Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 27 Datenerhebung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/27?asof=2021-08-10#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten
die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/27?asof=2021-08-10#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann darüber hinaus die zur Evaluierung des Anreizregulierungssystems, jährlich zur Beobachtung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Erstellung der Berichte nach § 33 notwendigen Daten erheben.
Änderungsverlauf
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2021 I S. 3229
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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14.09.2016 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2016 (BGBl. I 2147)
BGBl. 2016 I S. 2147
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14.03.2012 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2012 (BGBl. I 489)
BGBl. 2012 I S. 489
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3034; 2012 I 131)
BGBl. 2011 I S. 3034
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.