Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 21 Bericht zum Investitionsverhalten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BGH, 08.05.2018 – VI ZR 295/17Schadensersatz bei Beschädigung eines Stromkabels: Anspruch des Netzbetreibers auf entgangenen Gewinn wegen eines Qualitätselement-SchadensZitiert von 18
- BGH, 22.07.2014 – EnVR 59/12Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung von Qualitätselementen - Stromnetz Berlin GmbH
- OLG Düsseldorf, 16.07.2018 – 3 Kart 683/18 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.03.2018 – VI-3 Kart 4/15 (V)
- OLG Düsseldorf, 14.09.2016 – VI-3 Kart 175/14 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.08.2012 – VI-3 Kart 40/11 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 22.08.2012 – VI-3 Kart 39/11 (V)
- OLG Düsseldorf, 20.04.2011 – VI-3 Kart 15/10 (V)
- OLG Düsseldorf, 23.03.2011 – VI-3 Kart 10/10 (V)
12 Entscheidungen zu § 21 ARegV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 ARegV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anforderung der Regulierungsbehörde einen Bericht zu ihrem Investitionsverhalten zu erstellen und der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Der Bericht dient insbesondere dazu, festzustellen, ob die Anreizregulierung in Hinblick auf die in § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke keine nachteiligen Auswirkungen auf das Investitionsverhalten der Netzbetreiber hat. Aus dem Bericht muss sich ergeben, inwieweit die jährlichen Investitionen der Netzbetreiber in einem angemessenen Verhältnis zu Alter und Zustand ihrer Anlagen, ihren jährlichen Abschreibungen und ihrer Versorgungsqualität stehen. Die Regulierungsbehörde kann Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen.